Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580.solche vermeinte vnd angefangne Concordi bald widerumb ein end genommen / vnd die Sachen hernach erger dann zuuor worden. Daß disem also sey / will ich D. Capitonis wort erzelen / die er Anno 36. ipso die Stephani an ein gutten freundt gschriben / die lauten also: Ex notis docendum suscepimus, que nobis videbantur ignorare. Deinde authoritate demortuorum (Zuinglij & Oecolampadij) & vulgi studijs ad aedificationem abusi sumusprae nobis ferendo, nihil esse nos docturos, cuius indicia aliqua ex Oecolompadio non haberemus, & quod viuus Zuinglius non esset approbaturus. Itaque sine magno motu, non solum Eucharistiae veritatem, sed totius Christi tractationem puriorem illis tradidimus. Das ist / auß den bekenten Sachen / haben wir sie gelehrt / das jenig / darinnen sie noch ferners Berichts bedorfften. Darnach haben wir vns zur aufferbawung oder besserung mißbraucht des ansehens der abgestorbnen (Zuinglij vnnd Oecolampadij) vnnd des gemeinen Mans zuneigung: dann wir haben vns gestelt vnd fürgeben / wir wölten nichts lehren / dessen man nicht auch etliche anzeigung in des Oecolampadij Büchern haben könte / vnnd das jme nicht Zuinglius selbst / wann er noch lebte / würde wollgefallen lassen. Darumb haben wir ohn sondere vnrhu / nicht allein die Warheit von dem heiligen Abendtmal / sondern auch ein reinere Lehr von dem gantzen Herrn Christo jnen beigebracht. Biß hieher Capito. So hat Bucerus den 10. Januarij Anno / etc. 36. an ein guten freund / von den Schweitzern also geschriben: Maior & sanior pars agnoscit ingenue, se dum solche vermeinte vnd angefangne Concordi bald widerumb ein end genommen / vnd die Sachen hernach erger dann zuuor worden. Daß disem also sey / will ich D. Capitonis wort erzelen / die er Anno 36. ipso die Stephani an ein gutten freundt gschriben / die lauten also: Ex notis docendum suscepimus, quę nobis videbantur ignorare. Deinde authoritate demortuorum (Zuinglij & Oecolampadij) & vulgi studijs ad aedificationem abusi sumusprae nobis ferendo, nihil esse nos docturos, cuius indicia aliqua ex Oecolompadio non haberemus, & quod viuus Zuinglius non esset approbaturus. Itaque sine magno motu, non solum Eucharistiae veritatem, sed totius Christi tractationem puriorem illis tradidimus. Das ist / auß den bekenten Sachen / haben wir sie gelehrt / das jenig / darinnen sie noch ferners Berichts bedorfften. Darnach haben wir vns zur aufferbawung oder besserung mißbraucht des ansehens der abgestorbnen (Zuinglij vnnd Oecolampadij) vnnd des gemeinen Mans zuneigung: dann wir habẽ vns gestelt vñ fürgeben / wir wölten nichts lehren / dessen man nicht auch etliche anzeigung in des Oecolampadij Büchern haben könte / vnnd das jme nicht Zuinglius selbst / wann er noch lebte / würde wollgefallen lassen. Darumb haben wir ohn sondere vnrhu / nicht allein die Warheit von dem heiligen Abendtmal / sondern auch ein reinere Lehr von dem gantzen Herrn Christo jnen beigebracht. Biß hieher Capito. So hat Bucerus den 10. Januarij Anno / etc. 36. an ein guten freund / von den Schweitzern also geschriben: Maior & sanior pars agnoscit ingenuè, se dum <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0087" n="75"/> solche vermeinte vnd angefangne Concordi bald widerumb ein end genommen / vnd die Sachen hernach erger dann zuuor worden.</p> <p>Daß disem also sey / will ich D. Capitonis wort erzelen / die er Anno 36. ipso die Stephani an ein gutten freundt gschriben / die lauten also: Ex notis docendum suscepimus, quę nobis videbantur ignorare. Deinde authoritate demortuorum (Zuinglij & Oecolampadij) & vulgi studijs ad aedificationem abusi sumusprae nobis ferendo, nihil esse nos docturos, cuius indicia aliqua ex Oecolompadio non haberemus, & quod viuus Zuinglius non esset approbaturus. Itaque sine magno motu, non solum Eucharistiae veritatem, sed totius Christi tractationem puriorem illis tradidimus. Das ist / auß den bekenten Sachen / haben wir sie gelehrt / das jenig / darinnen sie noch ferners Berichts bedorfften. Darnach haben wir vns zur aufferbawung oder besserung mißbraucht des ansehens der abgestorbnen (Zuinglij vnnd Oecolampadij) vnnd des gemeinen Mans zuneigung: dann wir habẽ vns gestelt vñ fürgeben / wir wölten nichts lehren / dessen man nicht auch etliche anzeigung in des Oecolampadij Büchern haben könte / vnnd das jme nicht Zuinglius selbst / wann er noch lebte / würde wollgefallen lassen. Darumb haben wir ohn sondere vnrhu / nicht allein die Warheit von dem heiligen Abendtmal / sondern auch ein reinere Lehr von dem gantzen Herrn Christo jnen beigebracht. Biß hieher Capito.</p> <p>So hat Bucerus den 10. Januarij Anno / etc. 36. an ein guten freund / von den Schweitzern also geschriben: Maior & sanior pars agnoscit ingenuè, se dum </p> </div> </body> </text> </TEI> [75/0087]
solche vermeinte vnd angefangne Concordi bald widerumb ein end genommen / vnd die Sachen hernach erger dann zuuor worden.
Daß disem also sey / will ich D. Capitonis wort erzelen / die er Anno 36. ipso die Stephani an ein gutten freundt gschriben / die lauten also: Ex notis docendum suscepimus, quę nobis videbantur ignorare. Deinde authoritate demortuorum (Zuinglij & Oecolampadij) & vulgi studijs ad aedificationem abusi sumusprae nobis ferendo, nihil esse nos docturos, cuius indicia aliqua ex Oecolompadio non haberemus, & quod viuus Zuinglius non esset approbaturus. Itaque sine magno motu, non solum Eucharistiae veritatem, sed totius Christi tractationem puriorem illis tradidimus. Das ist / auß den bekenten Sachen / haben wir sie gelehrt / das jenig / darinnen sie noch ferners Berichts bedorfften. Darnach haben wir vns zur aufferbawung oder besserung mißbraucht des ansehens der abgestorbnen (Zuinglij vnnd Oecolampadij) vnnd des gemeinen Mans zuneigung: dann wir habẽ vns gestelt vñ fürgeben / wir wölten nichts lehren / dessen man nicht auch etliche anzeigung in des Oecolampadij Büchern haben könte / vnnd das jme nicht Zuinglius selbst / wann er noch lebte / würde wollgefallen lassen. Darumb haben wir ohn sondere vnrhu / nicht allein die Warheit von dem heiligen Abendtmal / sondern auch ein reinere Lehr von dem gantzen Herrn Christo jnen beigebracht. Biß hieher Capito.
So hat Bucerus den 10. Januarij Anno / etc. 36. an ein guten freund / von den Schweitzern also geschriben: Maior & sanior pars agnoscit ingenuè, se dum
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