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Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580.

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solche vermeinte vnd angefangne Concordi bald widerumb ein end genommen / vnd die Sachen hernach erger dann zuuor worden.

Daß disem also sey / will ich D. Capitonis wort erzelen / die er Anno 36. ipso die Stephani an ein gutten freundt gschriben / die lauten also: Ex notis docendum suscepimus, que nobis videbantur ignorare. Deinde authoritate demortuorum (Zuinglij & Oecolampadij) & vulgi studijs ad aedificationem abusi sumusprae nobis ferendo, nihil esse nos docturos, cuius indicia aliqua ex Oecolompadio non haberemus, & quod viuus Zuinglius non esset approbaturus. Itaque sine magno motu, non solum Eucharistiae veritatem, sed totius Christi tractationem puriorem illis tradidimus. Das ist / auß den bekenten Sachen / haben wir sie gelehrt / das jenig / darinnen sie noch ferners Berichts bedorfften. Darnach haben wir vns zur aufferbawung oder besserung mißbraucht des ansehens der abgestorbnen (Zuinglij vnnd Oecolampadij) vnnd des gemeinen Mans zuneigung: dann wir haben vns gestelt vnd fürgeben / wir wölten nichts lehren / dessen man nicht auch etliche anzeigung in des Oecolampadij Büchern haben könte / vnnd das jme nicht Zuinglius selbst / wann er noch lebte / würde wollgefallen lassen. Darumb haben wir ohn sondere vnrhu / nicht allein die Warheit von dem heiligen Abendtmal / sondern auch ein reinere Lehr von dem gantzen Herrn Christo jnen beigebracht. Biß hieher Capito.

So hat Bucerus den 10. Januarij Anno / etc. 36. an ein guten freund / von den Schweitzern also geschriben: Maior & sanior pars agnoscit ingenue, se dum

solche vermeinte vnd angefangne Concordi bald widerumb ein end genommen / vnd die Sachen hernach erger dann zuuor worden.

Daß disem also sey / will ich D. Capitonis wort erzelen / die er Anno 36. ipso die Stephani an ein gutten freundt gschriben / die lauten also: Ex notis docendum suscepimus, quę nobis videbantur ignorare. Deinde authoritate demortuorum (Zuinglij & Oecolampadij) & vulgi studijs ad aedificationem abusi sumusprae nobis ferendo, nihil esse nos docturos, cuius indicia aliqua ex Oecolompadio non haberemus, & quod viuus Zuinglius non esset approbaturus. Itaque sine magno motu, non solum Eucharistiae veritatem, sed totius Christi tractationem puriorem illis tradidimus. Das ist / auß den bekenten Sachen / haben wir sie gelehrt / das jenig / darinnen sie noch ferners Berichts bedorfften. Darnach haben wir vns zur aufferbawung oder besserung mißbraucht des ansehens der abgestorbnen (Zuinglij vnnd Oecolampadij) vnnd des gemeinen Mans zuneigung: dann wir habẽ vns gestelt vñ fürgeben / wir wölten nichts lehren / dessen man nicht auch etliche anzeigung in des Oecolampadij Büchern haben könte / vnnd das jme nicht Zuinglius selbst / wann er noch lebte / würde wollgefallen lassen. Darumb haben wir ohn sondere vnrhu / nicht allein die Warheit von dem heiligen Abendtmal / sondern auch ein reinere Lehr von dem gantzen Herrn Christo jnen beigebracht. Biß hieher Capito.

So hat Bucerus den 10. Januarij Anno / etc. 36. an ein guten freund / von den Schweitzern also geschriben: Maior & sanior pars agnoscit ingenuè, se dum

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[75/0087] solche vermeinte vnd angefangne Concordi bald widerumb ein end genommen / vnd die Sachen hernach erger dann zuuor worden. Daß disem also sey / will ich D. Capitonis wort erzelen / die er Anno 36. ipso die Stephani an ein gutten freundt gschriben / die lauten also: Ex notis docendum suscepimus, quę nobis videbantur ignorare. Deinde authoritate demortuorum (Zuinglij & Oecolampadij) & vulgi studijs ad aedificationem abusi sumusprae nobis ferendo, nihil esse nos docturos, cuius indicia aliqua ex Oecolompadio non haberemus, & quod viuus Zuinglius non esset approbaturus. Itaque sine magno motu, non solum Eucharistiae veritatem, sed totius Christi tractationem puriorem illis tradidimus. Das ist / auß den bekenten Sachen / haben wir sie gelehrt / das jenig / darinnen sie noch ferners Berichts bedorfften. Darnach haben wir vns zur aufferbawung oder besserung mißbraucht des ansehens der abgestorbnen (Zuinglij vnnd Oecolampadij) vnnd des gemeinen Mans zuneigung: dann wir habẽ vns gestelt vñ fürgeben / wir wölten nichts lehren / dessen man nicht auch etliche anzeigung in des Oecolampadij Büchern haben könte / vnnd das jme nicht Zuinglius selbst / wann er noch lebte / würde wollgefallen lassen. Darumb haben wir ohn sondere vnrhu / nicht allein die Warheit von dem heiligen Abendtmal / sondern auch ein reinere Lehr von dem gantzen Herrn Christo jnen beigebracht. Biß hieher Capito. So hat Bucerus den 10. Januarij Anno / etc. 36. an ein guten freund / von den Schweitzern also geschriben: Maior & sanior pars agnoscit ingenuè, se dum

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Zitationshilfe: Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/magirus_widerlegung_1580/87>, abgerufen am 16.05.2024.