Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.sind wir von der Voraussetzung ausgegangen, daß, sobald eine Zu den positiven Vorschriften, welche die Vermehrung der 8
ſind wir von der Vorausſetzung ausgegangen, daß, ſobald eine Zu den poſitiven Vorſchriften, welche die Vermehrung der 8
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0125" n="113"/> ſind wir von der Vorausſetzung ausgegangen, daß, ſobald eine<lb/> Art von Unternehmungen entweder mehr oder weniger eintraͤgt,<lb/> als die Summe, welche dem gehabten Aufwande, den Auſtren-<lb/> gungen des Unternehmers und dem Grade der vorhandenen Ge-<lb/> fahr entſpricht, ein Zufluß neuer Unternehmer oder ein theil-<lb/> weiſes Uebergehen der bisherigen zu andern Berufsarten den<lb/> Ertrag auf jenes Niveau herabdruͤcken oder hinaufbringen koͤnne,<lb/> und daß, wo dieß nicht eintrete, der Grund in der vollkommen<lb/> freiwilligen Entſchließung der unternehmungsfaͤhigen Subjecte<lb/> liege. Allein nicht unter allen Umſtaͤnden laͤßt ſich die Zahl<lb/> der Unternehmer einer beſtimmten Art beliebig vermehren oder<lb/> vermindern. Im erſteren Falle beziehen alſo die Unternehmer<lb/> ein mit dieſem Umſtande fortdauerndes Mehreinkommen, das<lb/> ſeinen Grund in ihrer beſchraͤnkten Zahl hat. Daß dieſe ſich<lb/> nicht vermehrt, kann entweder von aͤußeren Gruͤnden herruͤhren,<lb/> indem poſitive Vorſchrift oder Sitte oder Unkenntniß des guͤn-<lb/> ſtigen Erfolges der betreffenden Unternehmungen die geeigneten<lb/> Perſonen, trotz des in Ausſicht ſtehenden oͤkonomiſchen Vortheils,<lb/> abhalten, ſich zu Unternehmern zu machen, oder von dem innern<lb/> Grunde, daß thatſaͤchlich ſolche Perſonen nicht weiter vorhan-<lb/> den ſind.</p><lb/> <p>Zu den poſitiven Vorſchriften, welche die Vermehrung der<lb/> Unternehmer bis zu ihrer natuͤrlichen Zahl verhindern koͤnnen,<lb/> gehoͤren zuvoͤrderſt alle Verfuͤgungen, durch welche fuͤr einen<lb/> gegebenen Bezirk die Zahl der Unternehmer irgend einer Art<lb/> geradezu feſtgeſtellt wird, Vorſchriften, die theilweiſe noch durch<lb/> das Verbot, ſich außerhalb des Bezirks mit den betreffenden<lb/> Guͤtern zu verſorgen, verſchaͤrft ſind. Ferner ſind hierher zu<lb/> rechnen alle Vorſchriften, welche die Begruͤndung einer Unter-<lb/> nehmung an gewiſſe erſchwerende Bedingungen knuͤpfen, als da<lb/> ſind: Beſtehung einer regelmaͤßigen Lehrzeit oder einer Pruͤfung,<lb/> <fw place="bottom" type="sig">8</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [113/0125]
ſind wir von der Vorausſetzung ausgegangen, daß, ſobald eine
Art von Unternehmungen entweder mehr oder weniger eintraͤgt,
als die Summe, welche dem gehabten Aufwande, den Auſtren-
gungen des Unternehmers und dem Grade der vorhandenen Ge-
fahr entſpricht, ein Zufluß neuer Unternehmer oder ein theil-
weiſes Uebergehen der bisherigen zu andern Berufsarten den
Ertrag auf jenes Niveau herabdruͤcken oder hinaufbringen koͤnne,
und daß, wo dieß nicht eintrete, der Grund in der vollkommen
freiwilligen Entſchließung der unternehmungsfaͤhigen Subjecte
liege. Allein nicht unter allen Umſtaͤnden laͤßt ſich die Zahl
der Unternehmer einer beſtimmten Art beliebig vermehren oder
vermindern. Im erſteren Falle beziehen alſo die Unternehmer
ein mit dieſem Umſtande fortdauerndes Mehreinkommen, das
ſeinen Grund in ihrer beſchraͤnkten Zahl hat. Daß dieſe ſich
nicht vermehrt, kann entweder von aͤußeren Gruͤnden herruͤhren,
indem poſitive Vorſchrift oder Sitte oder Unkenntniß des guͤn-
ſtigen Erfolges der betreffenden Unternehmungen die geeigneten
Perſonen, trotz des in Ausſicht ſtehenden oͤkonomiſchen Vortheils,
abhalten, ſich zu Unternehmern zu machen, oder von dem innern
Grunde, daß thatſaͤchlich ſolche Perſonen nicht weiter vorhan-
den ſind.
Zu den poſitiven Vorſchriften, welche die Vermehrung der
Unternehmer bis zu ihrer natuͤrlichen Zahl verhindern koͤnnen,
gehoͤren zuvoͤrderſt alle Verfuͤgungen, durch welche fuͤr einen
gegebenen Bezirk die Zahl der Unternehmer irgend einer Art
geradezu feſtgeſtellt wird, Vorſchriften, die theilweiſe noch durch
das Verbot, ſich außerhalb des Bezirks mit den betreffenden
Guͤtern zu verſorgen, verſchaͤrft ſind. Ferner ſind hierher zu
rechnen alle Vorſchriften, welche die Begruͤndung einer Unter-
nehmung an gewiſſe erſchwerende Bedingungen knuͤpfen, als da
ſind: Beſtehung einer regelmaͤßigen Lehrzeit oder einer Pruͤfung,
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