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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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sind wir von der Voraussetzung ausgegangen, daß, sobald eine
Art von Unternehmungen entweder mehr oder weniger einträgt,
als die Summe, welche dem gehabten Aufwande, den Austren-
gungen des Unternehmers und dem Grade der vorhandenen Ge-
fahr entspricht, ein Zufluß neuer Unternehmer oder ein theil-
weises Uebergehen der bisherigen zu andern Berufsarten den
Ertrag auf jenes Niveau herabdrücken oder hinaufbringen könne,
und daß, wo dieß nicht eintrete, der Grund in der vollkommen
freiwilligen Entschließung der unternehmungsfähigen Subjecte
liege. Allein nicht unter allen Umständen läßt sich die Zahl
der Unternehmer einer bestimmten Art beliebig vermehren oder
vermindern. Im ersteren Falle beziehen also die Unternehmer
ein mit diesem Umstande fortdauerndes Mehreinkommen, das
seinen Grund in ihrer beschränkten Zahl hat. Daß diese sich
nicht vermehrt, kann entweder von äußeren Gründen herrühren,
indem positive Vorschrift oder Sitte oder Unkenntniß des gün-
stigen Erfolges der betreffenden Unternehmungen die geeigneten
Personen, trotz des in Aussicht stehenden ökonomischen Vortheils,
abhalten, sich zu Unternehmern zu machen, oder von dem innern
Grunde, daß thatsächlich solche Personen nicht weiter vorhan-
den sind.

Zu den positiven Vorschriften, welche die Vermehrung der
Unternehmer bis zu ihrer natürlichen Zahl verhindern können,
gehören zuvörderst alle Verfügungen, durch welche für einen
gegebenen Bezirk die Zahl der Unternehmer irgend einer Art
geradezu festgestellt wird, Vorschriften, die theilweise noch durch
das Verbot, sich außerhalb des Bezirks mit den betreffenden
Gütern zu versorgen, verschärft sind. Ferner sind hierher zu
rechnen alle Vorschriften, welche die Begründung einer Unter-
nehmung an gewisse erschwerende Bedingungen knüpfen, als da
sind: Bestehung einer regelmäßigen Lehrzeit oder einer Prüfung,

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ſind wir von der Vorausſetzung ausgegangen, daß, ſobald eine
Art von Unternehmungen entweder mehr oder weniger eintraͤgt,
als die Summe, welche dem gehabten Aufwande, den Auſtren-
gungen des Unternehmers und dem Grade der vorhandenen Ge-
fahr entſpricht, ein Zufluß neuer Unternehmer oder ein theil-
weiſes Uebergehen der bisherigen zu andern Berufsarten den
Ertrag auf jenes Niveau herabdruͤcken oder hinaufbringen koͤnne,
und daß, wo dieß nicht eintrete, der Grund in der vollkommen
freiwilligen Entſchließung der unternehmungsfaͤhigen Subjecte
liege. Allein nicht unter allen Umſtaͤnden laͤßt ſich die Zahl
der Unternehmer einer beſtimmten Art beliebig vermehren oder
vermindern. Im erſteren Falle beziehen alſo die Unternehmer
ein mit dieſem Umſtande fortdauerndes Mehreinkommen, das
ſeinen Grund in ihrer beſchraͤnkten Zahl hat. Daß dieſe ſich
nicht vermehrt, kann entweder von aͤußeren Gruͤnden herruͤhren,
indem poſitive Vorſchrift oder Sitte oder Unkenntniß des guͤn-
ſtigen Erfolges der betreffenden Unternehmungen die geeigneten
Perſonen, trotz des in Ausſicht ſtehenden oͤkonomiſchen Vortheils,
abhalten, ſich zu Unternehmern zu machen, oder von dem innern
Grunde, daß thatſaͤchlich ſolche Perſonen nicht weiter vorhan-
den ſind.

Zu den poſitiven Vorſchriften, welche die Vermehrung der
Unternehmer bis zu ihrer natuͤrlichen Zahl verhindern koͤnnen,
gehoͤren zuvoͤrderſt alle Verfuͤgungen, durch welche fuͤr einen
gegebenen Bezirk die Zahl der Unternehmer irgend einer Art
geradezu feſtgeſtellt wird, Vorſchriften, die theilweiſe noch durch
das Verbot, ſich außerhalb des Bezirks mit den betreffenden
Guͤtern zu verſorgen, verſchaͤrft ſind. Ferner ſind hierher zu
rechnen alle Vorſchriften, welche die Begruͤndung einer Unter-
nehmung an gewiſſe erſchwerende Bedingungen knuͤpfen, als da
ſind: Beſtehung einer regelmaͤßigen Lehrzeit oder einer Pruͤfung,

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[113/0125] ſind wir von der Vorausſetzung ausgegangen, daß, ſobald eine Art von Unternehmungen entweder mehr oder weniger eintraͤgt, als die Summe, welche dem gehabten Aufwande, den Auſtren- gungen des Unternehmers und dem Grade der vorhandenen Ge- fahr entſpricht, ein Zufluß neuer Unternehmer oder ein theil- weiſes Uebergehen der bisherigen zu andern Berufsarten den Ertrag auf jenes Niveau herabdruͤcken oder hinaufbringen koͤnne, und daß, wo dieß nicht eintrete, der Grund in der vollkommen freiwilligen Entſchließung der unternehmungsfaͤhigen Subjecte liege. Allein nicht unter allen Umſtaͤnden laͤßt ſich die Zahl der Unternehmer einer beſtimmten Art beliebig vermehren oder vermindern. Im erſteren Falle beziehen alſo die Unternehmer ein mit dieſem Umſtande fortdauerndes Mehreinkommen, das ſeinen Grund in ihrer beſchraͤnkten Zahl hat. Daß dieſe ſich nicht vermehrt, kann entweder von aͤußeren Gruͤnden herruͤhren, indem poſitive Vorſchrift oder Sitte oder Unkenntniß des guͤn- ſtigen Erfolges der betreffenden Unternehmungen die geeigneten Perſonen, trotz des in Ausſicht ſtehenden oͤkonomiſchen Vortheils, abhalten, ſich zu Unternehmern zu machen, oder von dem innern Grunde, daß thatſaͤchlich ſolche Perſonen nicht weiter vorhan- den ſind. Zu den poſitiven Vorſchriften, welche die Vermehrung der Unternehmer bis zu ihrer natuͤrlichen Zahl verhindern koͤnnen, gehoͤren zuvoͤrderſt alle Verfuͤgungen, durch welche fuͤr einen gegebenen Bezirk die Zahl der Unternehmer irgend einer Art geradezu feſtgeſtellt wird, Vorſchriften, die theilweiſe noch durch das Verbot, ſich außerhalb des Bezirks mit den betreffenden Guͤtern zu verſorgen, verſchaͤrft ſind. Ferner ſind hierher zu rechnen alle Vorſchriften, welche die Begruͤndung einer Unter- nehmung an gewiſſe erſchwerende Bedingungen knuͤpfen, als da ſind: Beſtehung einer regelmaͤßigen Lehrzeit oder einer Pruͤfung, 8

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/125>, abgerufen am 04.12.2024.