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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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scheinungen hervorzurufen pflegt, und wenn sie andererseits frei-
lich durch die mit der Vermehrung der Arbeitstheilung verbun-
denen größern Einseitigkeit der Ausbildung der Fähigkeiten ge-
fördert wird, so geschieht dieß doch im Allgemeinen nur vorüber-
gehend und vermag die entgegengesetzten Einflüsse kaum aufzu-
wiegen. Als negativer Bestandtheil des Unternehmergewinns,
als Unternehmerlohnüberfüllungseinbuße, wie wir sie hier einzig
zu betrachten haben, kommt die Lohneinbuße auf den höhern
Culturstufen wegen der mehr und mehr sich ausbreitenden Ver-
miethbarkeit der Arbeitsfähigkeiten immer weniger in Betracht 1).
Doch pflegt sie auch bei entwickeltem Verkehr in Bezug auf die
selbst hier noch nur durch die Unternehmer selbst zu verwerthenden
Erwerbsfähigkeiten sich wenigstens in einer Form geltend zu
machen. Diese Fähigkeiten sind nämlich häufig das Resultat
mühsam errungener und kostspieliger Erfahrungen und dürften
aus diesem Grunde auf einen hohen Lohn Anspruch machen.
Nichtsdestoweniger erhalten sie ihn nur selten, weil die Con-
currenz des nachwachsenden Geschlechts, das, auf den Schultern
seiner Vorgänger stehend, sich diese Erfahrungen ohne Mühe
und Kosten aneignet, dieß nicht gestattet.

Im Gegensatz zur Zinsrente steht die Zinseinbuße,
die dann entsteht, wenn die Nutzungen, welche ein Capital
seiner concreten Natur nach gewähren kann, im Preise sinken,
sei es weil sie überhaupt weniger begehrt werden, sei es weil
sie anderweit billiger beschafft werden können. Ihre Grenze hat
sie da, wo der übrig gelassene Zins die Erhaltung des Capitals

1) So geht z. B. der anscheinend nicht seltene Fall, daß ein Unter-
nehmer für die nämlichen Leistungen weniger Lohn erhält, als die in seinem
Dienste stehenden Arbeiter, den Unternehmergewinn eben darum nichts an,
weil es sich um Leistungen handelt, welche auch durch Mietharbeiter ver-
richtet werden können.
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ſcheinungen hervorzurufen pflegt, und wenn ſie andererſeits frei-
lich durch die mit der Vermehrung der Arbeitstheilung verbun-
denen groͤßern Einſeitigkeit der Ausbildung der Faͤhigkeiten ge-
foͤrdert wird, ſo geſchieht dieß doch im Allgemeinen nur voruͤber-
gehend und vermag die entgegengeſetzten Einfluͤſſe kaum aufzu-
wiegen. Als negativer Beſtandtheil des Unternehmergewinns,
als Unternehmerlohnuͤberfuͤllungseinbuße, wie wir ſie hier einzig
zu betrachten haben, kommt die Lohneinbuße auf den hoͤhern
Culturſtufen wegen der mehr und mehr ſich ausbreitenden Ver-
miethbarkeit der Arbeitsfaͤhigkeiten immer weniger in Betracht 1).
Doch pflegt ſie auch bei entwickeltem Verkehr in Bezug auf die
ſelbſt hier noch nur durch die Unternehmer ſelbſt zu verwerthenden
Erwerbsfaͤhigkeiten ſich wenigſtens in einer Form geltend zu
machen. Dieſe Faͤhigkeiten ſind naͤmlich haͤufig das Reſultat
muͤhſam errungener und koſtſpieliger Erfahrungen und duͤrften
aus dieſem Grunde auf einen hohen Lohn Anſpruch machen.
Nichtsdeſtoweniger erhalten ſie ihn nur ſelten, weil die Con-
currenz des nachwachſenden Geſchlechts, das, auf den Schultern
ſeiner Vorgaͤnger ſtehend, ſich dieſe Erfahrungen ohne Muͤhe
und Koſten aneignet, dieß nicht geſtattet.

Im Gegenſatz zur Zinsrente ſteht die Zinseinbuße,
die dann entſteht, wenn die Nutzungen, welche ein Capital
ſeiner concreten Natur nach gewaͤhren kann, im Preiſe ſinken,
ſei es weil ſie uͤberhaupt weniger begehrt werden, ſei es weil
ſie anderweit billiger beſchafft werden koͤnnen. Ihre Grenze hat
ſie da, wo der uͤbrig gelaſſene Zins die Erhaltung des Capitals

1) So geht z. B. der anſcheinend nicht ſeltene Fall, daß ein Unter-
nehmer für die nämlichen Leiſtungen weniger Lohn erhält, als die in ſeinem
Dienſte ſtehenden Arbeiter, den Unternehmergewinn eben darum nichts an,
weil es ſich um Leiſtungen handelt, welche auch durch Mietharbeiter ver-
richtet werden können.
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[147/0159] ſcheinungen hervorzurufen pflegt, und wenn ſie andererſeits frei- lich durch die mit der Vermehrung der Arbeitstheilung verbun- denen groͤßern Einſeitigkeit der Ausbildung der Faͤhigkeiten ge- foͤrdert wird, ſo geſchieht dieß doch im Allgemeinen nur voruͤber- gehend und vermag die entgegengeſetzten Einfluͤſſe kaum aufzu- wiegen. Als negativer Beſtandtheil des Unternehmergewinns, als Unternehmerlohnuͤberfuͤllungseinbuße, wie wir ſie hier einzig zu betrachten haben, kommt die Lohneinbuße auf den hoͤhern Culturſtufen wegen der mehr und mehr ſich ausbreitenden Ver- miethbarkeit der Arbeitsfaͤhigkeiten immer weniger in Betracht 1). Doch pflegt ſie auch bei entwickeltem Verkehr in Bezug auf die ſelbſt hier noch nur durch die Unternehmer ſelbſt zu verwerthenden Erwerbsfaͤhigkeiten ſich wenigſtens in einer Form geltend zu machen. Dieſe Faͤhigkeiten ſind naͤmlich haͤufig das Reſultat muͤhſam errungener und koſtſpieliger Erfahrungen und duͤrften aus dieſem Grunde auf einen hohen Lohn Anſpruch machen. Nichtsdeſtoweniger erhalten ſie ihn nur ſelten, weil die Con- currenz des nachwachſenden Geſchlechts, das, auf den Schultern ſeiner Vorgaͤnger ſtehend, ſich dieſe Erfahrungen ohne Muͤhe und Koſten aneignet, dieß nicht geſtattet. Im Gegenſatz zur Zinsrente ſteht die Zinseinbuße, die dann entſteht, wenn die Nutzungen, welche ein Capital ſeiner concreten Natur nach gewaͤhren kann, im Preiſe ſinken, ſei es weil ſie uͤberhaupt weniger begehrt werden, ſei es weil ſie anderweit billiger beſchafft werden koͤnnen. Ihre Grenze hat ſie da, wo der uͤbrig gelaſſene Zins die Erhaltung des Capitals 1) So geht z. B. der anſcheinend nicht ſeltene Fall, daß ein Unter- nehmer für die nämlichen Leiſtungen weniger Lohn erhält, als die in ſeinem Dienſte ſtehenden Arbeiter, den Unternehmergewinn eben darum nichts an, weil es ſich um Leiſtungen handelt, welche auch durch Mietharbeiter ver- richtet werden können. 10 *

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/159>, abgerufen am 04.12.2024.