Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.kräfte beziehen, die sich nur von den Besitzern selbst als Unter- kraͤfte beziehen, die ſich nur von den Beſitzern ſelbſt als Unter- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0180" n="168"/> kraͤfte beziehen, die ſich nur von den Beſitzern ſelbſt als Unter-<lb/> nehmern ausbeuten laſſen, und die Veraͤnderlichkeit dieſer Be-<lb/> dingung fuͤhrt ein ſtetes Uebergehn der einen Rentenform in die<lb/> andere mit ſich, ohne daß dieß einen unmittelbaren Einfluß auf<lb/> deren Hoͤhe haͤtte, da die Urſachen, auf denen ſie beruhen, da-<lb/> durch nicht direct eine Veraͤnderung erleiden. Dieſe Urſachen<lb/> ſind doppelter Art, naͤmlich entweder aͤußere (Geſetz, Sitte, Ver-<lb/> heimlichung des in Ausſicht ſtehenden Gewinnes) oder innere<lb/> (natuͤrlicher Mangel der erforderlichen Qualificationen). Die<lb/> erſtern werden durch den Fortſchritt der Culturentwickelung<lb/> mehr und mehr beſeitigt; auf die letztern wirkt dieſer theils durch<lb/> die Vermehrung der Bevoͤlkerung, die Erhoͤhung und Verallge-<lb/> meinerung der Beduͤrfniſſe foͤrdernd, theils durch die Verbreitung<lb/> der Bildung, durch die erhoͤhte Einſicht in die Natur und die<lb/> ausgedehntere Herrſchaft uͤber dieſelbe vermindernd ein, ſo daß<lb/> die auf innere Gruͤnde baſirten Lohn- und Zinsrenten in wech-<lb/> ſelnden Perioden bald zu- bald abnehmen. Dem entſprechend<lb/> vermindert ſich die Bedeutung der Unternehmerlohn- und der<lb/> Unternehmerzinsrente auf den hoͤhern Culturſtufen mehr und<lb/> mehr, einestheils in Folge ihrer durch die Entwickelung des<lb/> Lohn- und Creditweſens gegebenen zunehmenden Umwandlung<lb/> in Miethlohn- und Miethzinsrente, anderntheils durch die Be-<lb/> ſchraͤnkung, welche die Lohn- und Zinsrente uͤberhaupt durch<lb/> das allmaͤlige Wegfallen der ſie hervorrufenden aͤußern Gruͤnde<lb/> erfaͤhrt. — Der als Großunternehmerrente bezeichnete erhoͤhte<lb/> Ertrag, welcher denjenigen Unternehmern zu Theil wird, die<lb/> vor ihren Mitwerbern die Verfuͤgung uͤber ein Capital von<lb/> ſolchem Umfange voraus haben, wie es allein die hoͤchſt moͤg-<lb/> liche Ausnutzung aller Productivkraͤfte erlaubt (ein Verhaͤltniß,<lb/> das im Weſentlichen nur auf innern Gruͤnden beruht), iſt immer<lb/> als ein Theil des Unternehmergewinns anzuſehen, weil der<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [168/0180]
kraͤfte beziehen, die ſich nur von den Beſitzern ſelbſt als Unter-
nehmern ausbeuten laſſen, und die Veraͤnderlichkeit dieſer Be-
dingung fuͤhrt ein ſtetes Uebergehn der einen Rentenform in die
andere mit ſich, ohne daß dieß einen unmittelbaren Einfluß auf
deren Hoͤhe haͤtte, da die Urſachen, auf denen ſie beruhen, da-
durch nicht direct eine Veraͤnderung erleiden. Dieſe Urſachen
ſind doppelter Art, naͤmlich entweder aͤußere (Geſetz, Sitte, Ver-
heimlichung des in Ausſicht ſtehenden Gewinnes) oder innere
(natuͤrlicher Mangel der erforderlichen Qualificationen). Die
erſtern werden durch den Fortſchritt der Culturentwickelung
mehr und mehr beſeitigt; auf die letztern wirkt dieſer theils durch
die Vermehrung der Bevoͤlkerung, die Erhoͤhung und Verallge-
meinerung der Beduͤrfniſſe foͤrdernd, theils durch die Verbreitung
der Bildung, durch die erhoͤhte Einſicht in die Natur und die
ausgedehntere Herrſchaft uͤber dieſelbe vermindernd ein, ſo daß
die auf innere Gruͤnde baſirten Lohn- und Zinsrenten in wech-
ſelnden Perioden bald zu- bald abnehmen. Dem entſprechend
vermindert ſich die Bedeutung der Unternehmerlohn- und der
Unternehmerzinsrente auf den hoͤhern Culturſtufen mehr und
mehr, einestheils in Folge ihrer durch die Entwickelung des
Lohn- und Creditweſens gegebenen zunehmenden Umwandlung
in Miethlohn- und Miethzinsrente, anderntheils durch die Be-
ſchraͤnkung, welche die Lohn- und Zinsrente uͤberhaupt durch
das allmaͤlige Wegfallen der ſie hervorrufenden aͤußern Gruͤnde
erfaͤhrt. — Der als Großunternehmerrente bezeichnete erhoͤhte
Ertrag, welcher denjenigen Unternehmern zu Theil wird, die
vor ihren Mitwerbern die Verfuͤgung uͤber ein Capital von
ſolchem Umfange voraus haben, wie es allein die hoͤchſt moͤg-
liche Ausnutzung aller Productivkraͤfte erlaubt (ein Verhaͤltniß,
das im Weſentlichen nur auf innern Gruͤnden beruht), iſt immer
als ein Theil des Unternehmergewinns anzuſehen, weil der
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