Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.lich der Fall, zugleich als Arbeitsgehülfe thätig ist, noch mit Rau 1) versteht unter Gewerbsverdienst -- eine Bezeich- 1) Grundsätze der Volkswirthschaftslehre, 5. Ausg. Heidelberg 1847.
S. 311--323. lich der Fall, zugleich als Arbeitsgehuͤlfe thaͤtig iſt, noch mit Rau 1) verſteht unter Gewerbsverdienſt — eine Bezeich- 1) Grundſätze der Volkswirthſchaftslehre, 5. Ausg. Heidelberg 1847.
S. 311—323. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0036" n="24"/> lich der Fall, zugleich als Arbeitsgehuͤlfe thaͤtig iſt, noch mit<lb/> dem Erſatz fuͤr alle Gefahr, die er bei Anwendung des frem-<lb/> den Vermoͤgens traͤgt, denn dieſe Verguͤtung iſt gar kein Ein-<lb/> kommen, ſondern Capitalerſatz, welcher zur Tragung vorkom-<lb/> mender Verluſte aufgeſpart werden muß. Wo die Unternehmer<lb/> mit eignem Capital arbeiten, ſcheidet ſich ihr Gewinn nicht von<lb/> dem Zinſe aus; dieß geſchieht erſt, wo ſie fremdes Capital an-<lb/> wenden, und hier erſcheint er als eine Verguͤtung fuͤr die Sorge<lb/> der ſichern und fruchtbaren Anlegung des Capitals. Dieſe Sorge<lb/> und Thaͤtigkeit verhaͤlt ſich in Umfang und Erfolg wie die Groͤße<lb/> des angewandten Capitals, weshalb denn der Unternehmer-<lb/> gewinn, den die Concurrenz im Durchſchnitte in den verſchiede-<lb/> nen Geſchaͤften auf gleichmaͤßiger Hoͤhe haͤlt, dem Capitale pro-<lb/> portional iſt. Seine Groͤße beſtimmt ſich durch das Ausgebot<lb/> an Capitalen, die der Beſitzer nicht ſelbſt anwenden will, und<lb/> den Begehr Derjenigen, die Capital zur productiven Anwendung<lb/> ſuchen. Je hoͤher der Zins bei gleichem Gewinn ſteigt, deſto<lb/> tiefer faͤllt der Unternehmergewinn und umgekehrt. Dauernde<lb/> Veraͤnderungen des Gewinnes kommen dem Zinſe, voruͤber-<lb/> gehende dem Unternehmergewinn zu Gute oder zu Schaden.<lb/> Wenn der Wettbewerb abzuhalten iſt, ſo kann der Unternehmer-<lb/> gewinn im Einzelnen hoͤher als uͤblich ſtehen, ja Theile deſſel-<lb/> ben koͤnnen ſo regelmaͤßig und ſicher fließen, daß ſie Capital-<lb/> werth erhalten. Verbeſſerungen und Koſtenerſparungen kommen<lb/> zwar Anfangs den Unternehmern, bald jedoch allen Conſumenten<lb/> zu Gute.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Rau</hi><note place="foot" n="1)">Grundſätze der Volkswirthſchaftslehre, 5. Ausg. Heidelberg 1847.<lb/> S. 311—323.</note> verſteht unter Gewerbsverdienſt — eine Bezeich-<lb/> nung, die er der von Gewerbs- oder Unternehmergewinn vor-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [24/0036]
lich der Fall, zugleich als Arbeitsgehuͤlfe thaͤtig iſt, noch mit
dem Erſatz fuͤr alle Gefahr, die er bei Anwendung des frem-
den Vermoͤgens traͤgt, denn dieſe Verguͤtung iſt gar kein Ein-
kommen, ſondern Capitalerſatz, welcher zur Tragung vorkom-
mender Verluſte aufgeſpart werden muß. Wo die Unternehmer
mit eignem Capital arbeiten, ſcheidet ſich ihr Gewinn nicht von
dem Zinſe aus; dieß geſchieht erſt, wo ſie fremdes Capital an-
wenden, und hier erſcheint er als eine Verguͤtung fuͤr die Sorge
der ſichern und fruchtbaren Anlegung des Capitals. Dieſe Sorge
und Thaͤtigkeit verhaͤlt ſich in Umfang und Erfolg wie die Groͤße
des angewandten Capitals, weshalb denn der Unternehmer-
gewinn, den die Concurrenz im Durchſchnitte in den verſchiede-
nen Geſchaͤften auf gleichmaͤßiger Hoͤhe haͤlt, dem Capitale pro-
portional iſt. Seine Groͤße beſtimmt ſich durch das Ausgebot
an Capitalen, die der Beſitzer nicht ſelbſt anwenden will, und
den Begehr Derjenigen, die Capital zur productiven Anwendung
ſuchen. Je hoͤher der Zins bei gleichem Gewinn ſteigt, deſto
tiefer faͤllt der Unternehmergewinn und umgekehrt. Dauernde
Veraͤnderungen des Gewinnes kommen dem Zinſe, voruͤber-
gehende dem Unternehmergewinn zu Gute oder zu Schaden.
Wenn der Wettbewerb abzuhalten iſt, ſo kann der Unternehmer-
gewinn im Einzelnen hoͤher als uͤblich ſtehen, ja Theile deſſel-
ben koͤnnen ſo regelmaͤßig und ſicher fließen, daß ſie Capital-
werth erhalten. Verbeſſerungen und Koſtenerſparungen kommen
zwar Anfangs den Unternehmern, bald jedoch allen Conſumenten
zu Gute.
Rau 1) verſteht unter Gewerbsverdienſt — eine Bezeich-
nung, die er der von Gewerbs- oder Unternehmergewinn vor-
1) Grundſätze der Volkswirthſchaftslehre, 5. Ausg. Heidelberg 1847.
S. 311—323.
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