Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.an die Spitze des hierher gehörigen Abschnitts seines Werks. v. Hermann 1) behandelt zwar den Unternehmergewinn 1) A. a. O. S. 204--214 zu vergl. mit S. 80 und S. 145.
an die Spitze des hierher gehoͤrigen Abſchnitts ſeines Werks. v. Hermann 1) behandelt zwar den Unternehmergewinn 1) A. a. O. S. 204—214 zu vergl. mit S. 80 und S. 145.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0035" n="23"/> an die Spitze des hierher gehoͤrigen Abſchnitts ſeines Werks.<lb/> „Der Gewinn des Unternehmers, ſagt er dort, gehoͤrt zu glei-<lb/> cher Zeit zu dem Lohne und dem Zinſe. Er iſt der Preis ſei-<lb/> ner Arbeit und richtet ſich nach der Groͤße des Erwerbsſtam-<lb/> mes. Der nothwendige Satz des Unternehmergewinnes iſt ihm<lb/> aus zwei Beſtandtheilen zuſammengeſetzt, naͤmlich aus einem<lb/> Arbeitslohn und aus einer Verſicherungspraͤmie; der wirkliche<lb/> Gewinn richtet ſich nach dem Marktpreiſe der Erzeugniſſe und<lb/> kann daher mehr oder weniger von dem nothwendigen abwei-<lb/> chen. Der Ueberſchuß des Ertrags uͤber die unvermeidlichen<lb/> Auslagen, zu denen er außer dem umlaufenden Verlage und<lb/> den Verlagsrenten auch jenen nothwendigen Gewinn rechnet,<lb/> bildet ihm den reinen Gewinn. Der wirkliche Gewinn muß<lb/> ſeiner Meinung nach im Allgemeinen — freie Concurrenz<lb/> vorausgeſetzt — bei allen Anwendungen der Erwerbsſtaͤmme<lb/> ungefaͤhr gleich groß ſein, obgleich das Verhaͤltniß des reinen<lb/> zu dem nothwendigen Gewinn nach der Beſchaffenheit des Ge-<lb/> ſchaͤfts uͤberaus verſchieden ſein kann.</p><lb/> <p>v. <hi rendition="#g">Hermann</hi> <note place="foot" n="1)">A. a. O. S. 204—214 zu vergl. mit S. 80 und S. 145.</note> behandelt zwar den Unternehmergewinn<lb/> in der Lehre vom Zinſe, unterſcheidet ihn aber durchaus von<lb/> dieſem. Der Unternehmer hat ſaͤmmtliche Erwerbsmittel fuͤr<lb/> Einen Zweck zu vereinigen, den Plan fuͤr den Betrieb zu ent-<lb/> werfen, das Erwerbsgeſchaͤft ſelbſt zu beaufſichtigen. Zugleich<lb/> garantirt er dem Capitalbeſitzer einen fixen Bezug, waͤhrend der<lb/> Ertrag vom Schwanken der Productenpreiſe abhaͤngt. Auf dieſen<lb/> doppelten Dienſt gruͤndet ſich ſein Anſpruch auf einen Antheil<lb/> am Gewinn. Dieſer Gewinn-Antheil iſt wahres Einkommen<lb/> und darf weder mit dem Lohne verwechſelt werden, den der Un-<lb/> ternehmer bezieht, wenn er, wie es im Kleingewerbe gewoͤhn-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [23/0035]
an die Spitze des hierher gehoͤrigen Abſchnitts ſeines Werks.
„Der Gewinn des Unternehmers, ſagt er dort, gehoͤrt zu glei-
cher Zeit zu dem Lohne und dem Zinſe. Er iſt der Preis ſei-
ner Arbeit und richtet ſich nach der Groͤße des Erwerbsſtam-
mes. Der nothwendige Satz des Unternehmergewinnes iſt ihm
aus zwei Beſtandtheilen zuſammengeſetzt, naͤmlich aus einem
Arbeitslohn und aus einer Verſicherungspraͤmie; der wirkliche
Gewinn richtet ſich nach dem Marktpreiſe der Erzeugniſſe und
kann daher mehr oder weniger von dem nothwendigen abwei-
chen. Der Ueberſchuß des Ertrags uͤber die unvermeidlichen
Auslagen, zu denen er außer dem umlaufenden Verlage und
den Verlagsrenten auch jenen nothwendigen Gewinn rechnet,
bildet ihm den reinen Gewinn. Der wirkliche Gewinn muß
ſeiner Meinung nach im Allgemeinen — freie Concurrenz
vorausgeſetzt — bei allen Anwendungen der Erwerbsſtaͤmme
ungefaͤhr gleich groß ſein, obgleich das Verhaͤltniß des reinen
zu dem nothwendigen Gewinn nach der Beſchaffenheit des Ge-
ſchaͤfts uͤberaus verſchieden ſein kann.
v. Hermann 1) behandelt zwar den Unternehmergewinn
in der Lehre vom Zinſe, unterſcheidet ihn aber durchaus von
dieſem. Der Unternehmer hat ſaͤmmtliche Erwerbsmittel fuͤr
Einen Zweck zu vereinigen, den Plan fuͤr den Betrieb zu ent-
werfen, das Erwerbsgeſchaͤft ſelbſt zu beaufſichtigen. Zugleich
garantirt er dem Capitalbeſitzer einen fixen Bezug, waͤhrend der
Ertrag vom Schwanken der Productenpreiſe abhaͤngt. Auf dieſen
doppelten Dienſt gruͤndet ſich ſein Anſpruch auf einen Antheil
am Gewinn. Dieſer Gewinn-Antheil iſt wahres Einkommen
und darf weder mit dem Lohne verwechſelt werden, den der Un-
ternehmer bezieht, wenn er, wie es im Kleingewerbe gewoͤhn-
1) A. a. O. S. 204—214 zu vergl. mit S. 80 und S. 145.
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