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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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ohne aufzuhören, Unternehmer zu sein. Hierher rechnet z. B.
Hermann 1) das Zusammenbringen der nöthigen Capitale, die
Beaufsichtigung des Geschäfts, die Erwerbung von Credit und
Verbindungen und das Tragen der Unregelmäßigkeit des Ge-
winnes. Allein das Letztere gehört offenbar nicht in die Kategorie
der auf persönlichen Leistungen beruhenden Dienste, sondern ist
mit unter dem Aufsichnehmen der Gefahr zu classificiren, und
die erst genannten Dienstleistungen sind in der That solche, die
sehr wohl von besoldeten Arbeitern besorgt werden können und
die man daher nicht nothwendig selbst ausüben muß, um Unter-
nehmer zu sein. Daß dem wirklich so sei, dafür liefert uns eine
Erscheinung den Beweis, die gerade in unsrer Zeit sich immer
mehr ausbreitet, und die jener Voraussetzung geradezu zu wider-
sprechen scheint. Wir meinen die Actien-Gesellschaften. Hier
ist der Unternehmer eine moralische Person, die schon darum einer
eigentlichen Arbeitsthätigkeit nicht fähig ist. Sie führt vielmehr
den Betrieb und größtentheils auch die Controle durch von ihr
zu unterscheidende Organe, die nur aus Rücksichten praktischer
Füglichkeit meistens aus ihren Mitgliedern gewählt werden. Ihre
Thätigkeit als Gesammtheit beschränkt sich nur auf ein letztes
Oberaufsichts- und Controlrecht, dessen Ausübung man wohl
kaum als eine Arbeit ansehen kann. Noch schärfer tritt die
Möglichkeit, Unternehmer zu sein, ohne eine eigne Thätigkeit zu
entfalten, in der Commanditen-Gesellschaft hervor. Hierunter
versteht man bekanntlich eine Geschäftsgenossenschaft, wo ein Theil
der Unternehmer mit seinem ganzen Vermögen für das Geschäft
einsteht, während ein anderer Theil nur eine bestimmte Summe
eingeschossen hat und nur für diese verbindlich ist. Die Ersteren
pflegen den Betrieb des Geschäfts ausschließlich zu besorgen, ja

1) S. 206 Anmerk.

ohne aufzuhoͤren, Unternehmer zu ſein. Hierher rechnet z. B.
Hermann 1) das Zuſammenbringen der noͤthigen Capitale, die
Beaufſichtigung des Geſchaͤfts, die Erwerbung von Credit und
Verbindungen und das Tragen der Unregelmaͤßigkeit des Ge-
winnes. Allein das Letztere gehoͤrt offenbar nicht in die Kategorie
der auf perſoͤnlichen Leiſtungen beruhenden Dienſte, ſondern iſt
mit unter dem Aufſichnehmen der Gefahr zu claſſificiren, und
die erſt genannten Dienſtleiſtungen ſind in der That ſolche, die
ſehr wohl von beſoldeten Arbeitern beſorgt werden koͤnnen und
die man daher nicht nothwendig ſelbſt ausuͤben muß, um Unter-
nehmer zu ſein. Daß dem wirklich ſo ſei, dafuͤr liefert uns eine
Erſcheinung den Beweis, die gerade in unſrer Zeit ſich immer
mehr ausbreitet, und die jener Vorausſetzung geradezu zu wider-
ſprechen ſcheint. Wir meinen die Actien-Geſellſchaften. Hier
iſt der Unternehmer eine moraliſche Perſon, die ſchon darum einer
eigentlichen Arbeitsthaͤtigkeit nicht faͤhig iſt. Sie fuͤhrt vielmehr
den Betrieb und groͤßtentheils auch die Controle durch von ihr
zu unterſcheidende Organe, die nur aus Ruͤckſichten praktiſcher
Fuͤglichkeit meiſtens aus ihren Mitgliedern gewaͤhlt werden. Ihre
Thaͤtigkeit als Geſammtheit beſchraͤnkt ſich nur auf ein letztes
Oberaufſichts- und Controlrecht, deſſen Ausuͤbung man wohl
kaum als eine Arbeit anſehen kann. Noch ſchaͤrfer tritt die
Moͤglichkeit, Unternehmer zu ſein, ohne eine eigne Thaͤtigkeit zu
entfalten, in der Commanditen-Geſellſchaft hervor. Hierunter
verſteht man bekanntlich eine Geſchaͤftsgenoſſenſchaft, wo ein Theil
der Unternehmer mit ſeinem ganzen Vermoͤgen fuͤr das Geſchaͤft
einſteht, waͤhrend ein anderer Theil nur eine beſtimmte Summe
eingeſchoſſen hat und nur fuͤr dieſe verbindlich iſt. Die Erſteren
pflegen den Betrieb des Geſchaͤfts ausſchließlich zu beſorgen, ja

1) S. 206 Anmerk.
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[41/0053] ohne aufzuhoͤren, Unternehmer zu ſein. Hierher rechnet z. B. Hermann 1) das Zuſammenbringen der noͤthigen Capitale, die Beaufſichtigung des Geſchaͤfts, die Erwerbung von Credit und Verbindungen und das Tragen der Unregelmaͤßigkeit des Ge- winnes. Allein das Letztere gehoͤrt offenbar nicht in die Kategorie der auf perſoͤnlichen Leiſtungen beruhenden Dienſte, ſondern iſt mit unter dem Aufſichnehmen der Gefahr zu claſſificiren, und die erſt genannten Dienſtleiſtungen ſind in der That ſolche, die ſehr wohl von beſoldeten Arbeitern beſorgt werden koͤnnen und die man daher nicht nothwendig ſelbſt ausuͤben muß, um Unter- nehmer zu ſein. Daß dem wirklich ſo ſei, dafuͤr liefert uns eine Erſcheinung den Beweis, die gerade in unſrer Zeit ſich immer mehr ausbreitet, und die jener Vorausſetzung geradezu zu wider- ſprechen ſcheint. Wir meinen die Actien-Geſellſchaften. Hier iſt der Unternehmer eine moraliſche Perſon, die ſchon darum einer eigentlichen Arbeitsthaͤtigkeit nicht faͤhig iſt. Sie fuͤhrt vielmehr den Betrieb und groͤßtentheils auch die Controle durch von ihr zu unterſcheidende Organe, die nur aus Ruͤckſichten praktiſcher Fuͤglichkeit meiſtens aus ihren Mitgliedern gewaͤhlt werden. Ihre Thaͤtigkeit als Geſammtheit beſchraͤnkt ſich nur auf ein letztes Oberaufſichts- und Controlrecht, deſſen Ausuͤbung man wohl kaum als eine Arbeit anſehen kann. Noch ſchaͤrfer tritt die Moͤglichkeit, Unternehmer zu ſein, ohne eine eigne Thaͤtigkeit zu entfalten, in der Commanditen-Geſellſchaft hervor. Hierunter verſteht man bekanntlich eine Geſchaͤftsgenoſſenſchaft, wo ein Theil der Unternehmer mit ſeinem ganzen Vermoͤgen fuͤr das Geſchaͤft einſteht, waͤhrend ein anderer Theil nur eine beſtimmte Summe eingeſchoſſen hat und nur fuͤr dieſe verbindlich iſt. Die Erſteren pflegen den Betrieb des Geſchaͤfts ausſchließlich zu beſorgen, ja 1) S. 206 Anmerk.

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/53>, abgerufen am 24.11.2024.