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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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mers, fährt er fort, die sich in der Organisation des Geschäftes,
in der Speculation wie in der Inspection 1) zu erkennen geben
kann, ist von dem Begriffe eines Selbstunternehmers untrennbar.
Wenn auch der Unternehmer, wie man ungenau zu sagen pflegt,
sich durch eine andere Person vertreten läßt, indem er einen
Geschäftsführer besoldet, so bleibt doch die Nothwendigkeit seiner
eignen Thätigkeit, so bald er nicht blos den Namen zu der Unter-
nehmung hergiebt, während ein Anderer der wahre Unternehmer
ist. Wäre die Arbeit des Unternehmers auch nur darauf be-
schränkt, passende Geschäftsführer ausfindig zu machen und solche
zu controliren, so hätte sie dennoch ihren Fortbestand und bliebe
die höchste, die überhaupt in dem Geschäfte wirkt."

Was so eben gegen Hermann ausgeführt worden ist, gilt
jedoch auch gegen Riedel. Die Thätigkeit der Organisation, der
Speculation und Inspection ist allerdings sehr wohl von dem
Begriffe des Selbstunternehmers trennbar, und derjenige, der
auf eigne Thätigkeit verzichtet, wie der stille Gesellschafter, hört
darum nicht auf, wahrer Unternehmer zu sein. Was von dem
Begriffe des Unternehmers untrennbar ist, das ist allein einer-
seits das Empfangen des Ergebnisses der Unternehmung, die
Herrschaft über die gelieferten Producte 2), andrerseits die Ver-

1) Unter Organisation versteht er das Versehen des Geschäfts mit den
benöthigten Productionsmitteln, unter Speculation das Unterlegen eines
Planes, welcher die beste Art von Anwendung der Productionsmittel ver-
spricht, unter Inspection die Sorge für die Aufrechthaltung der Verbindung
der Productionsmittel und der Richtung, die ihnen gegeben worden ist,
durch beständige Leitung und Beaufsichtigung des Geschäfts. (§. 468). --
2) Nur unvollkommene Unternehmungen, welche die von den Bestellern
der zu liefernden Waare selbst dargebotenen Rohstoffe verarbeiten, machen
hiervon eine Ausnahme, dieselbe beruht aber eben auf der Unausgebildetheit
ihres Charakters als Unternehmung. Bei Unternehmungen, welche persön-

mers, faͤhrt er fort, die ſich in der Organiſation des Geſchaͤftes,
in der Speculation wie in der Inſpection 1) zu erkennen geben
kann, iſt von dem Begriffe eines Selbſtunternehmers untrennbar.
Wenn auch der Unternehmer, wie man ungenau zu ſagen pflegt,
ſich durch eine andere Perſon vertreten laͤßt, indem er einen
Geſchaͤftsfuͤhrer beſoldet, ſo bleibt doch die Nothwendigkeit ſeiner
eignen Thaͤtigkeit, ſo bald er nicht blos den Namen zu der Unter-
nehmung hergiebt, waͤhrend ein Anderer der wahre Unternehmer
iſt. Waͤre die Arbeit des Unternehmers auch nur darauf be-
ſchraͤnkt, paſſende Geſchaͤftsfuͤhrer ausfindig zu machen und ſolche
zu controliren, ſo haͤtte ſie dennoch ihren Fortbeſtand und bliebe
die hoͤchſte, die uͤberhaupt in dem Geſchaͤfte wirkt.“

Was ſo eben gegen Hermann ausgefuͤhrt worden iſt, gilt
jedoch auch gegen Riedel. Die Thaͤtigkeit der Organiſation, der
Speculation und Inſpection iſt allerdings ſehr wohl von dem
Begriffe des Selbſtunternehmers trennbar, und derjenige, der
auf eigne Thaͤtigkeit verzichtet, wie der ſtille Geſellſchafter, hoͤrt
darum nicht auf, wahrer Unternehmer zu ſein. Was von dem
Begriffe des Unternehmers untrennbar iſt, das iſt allein einer-
ſeits das Empfangen des Ergebniſſes der Unternehmung, die
Herrſchaft uͤber die gelieferten Producte 2), andrerſeits die Ver-

1) Unter Organiſation verſteht er das Verſehen des Geſchäfts mit den
benöthigten Productionsmitteln, unter Speculation das Unterlegen eines
Planes, welcher die beſte Art von Anwendung der Productionsmittel ver-
ſpricht, unter Inſpection die Sorge für die Aufrechthaltung der Verbindung
der Productionsmittel und der Richtung, die ihnen gegeben worden iſt,
durch beſtändige Leitung und Beaufſichtigung des Geſchäfts. (§. 468). —
2) Nur unvollkommene Unternehmungen, welche die von den Beſtellern
der zu liefernden Waare ſelbſt dargebotenen Rohſtoffe verarbeiten, machen
hiervon eine Ausnahme, dieſelbe beruht aber eben auf der Unausgebildetheit
ihres Charakters als Unternehmung. Bei Unternehmungen, welche perſön-
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[43/0055] mers, faͤhrt er fort, die ſich in der Organiſation des Geſchaͤftes, in der Speculation wie in der Inſpection 1) zu erkennen geben kann, iſt von dem Begriffe eines Selbſtunternehmers untrennbar. Wenn auch der Unternehmer, wie man ungenau zu ſagen pflegt, ſich durch eine andere Perſon vertreten laͤßt, indem er einen Geſchaͤftsfuͤhrer beſoldet, ſo bleibt doch die Nothwendigkeit ſeiner eignen Thaͤtigkeit, ſo bald er nicht blos den Namen zu der Unter- nehmung hergiebt, waͤhrend ein Anderer der wahre Unternehmer iſt. Waͤre die Arbeit des Unternehmers auch nur darauf be- ſchraͤnkt, paſſende Geſchaͤftsfuͤhrer ausfindig zu machen und ſolche zu controliren, ſo haͤtte ſie dennoch ihren Fortbeſtand und bliebe die hoͤchſte, die uͤberhaupt in dem Geſchaͤfte wirkt.“ Was ſo eben gegen Hermann ausgefuͤhrt worden iſt, gilt jedoch auch gegen Riedel. Die Thaͤtigkeit der Organiſation, der Speculation und Inſpection iſt allerdings ſehr wohl von dem Begriffe des Selbſtunternehmers trennbar, und derjenige, der auf eigne Thaͤtigkeit verzichtet, wie der ſtille Geſellſchafter, hoͤrt darum nicht auf, wahrer Unternehmer zu ſein. Was von dem Begriffe des Unternehmers untrennbar iſt, das iſt allein einer- ſeits das Empfangen des Ergebniſſes der Unternehmung, die Herrſchaft uͤber die gelieferten Producte 2), andrerſeits die Ver- 1) Unter Organiſation verſteht er das Verſehen des Geſchäfts mit den benöthigten Productionsmitteln, unter Speculation das Unterlegen eines Planes, welcher die beſte Art von Anwendung der Productionsmittel ver- ſpricht, unter Inſpection die Sorge für die Aufrechthaltung der Verbindung der Productionsmittel und der Richtung, die ihnen gegeben worden iſt, durch beſtändige Leitung und Beaufſichtigung des Geſchäfts. (§. 468). — 2) Nur unvollkommene Unternehmungen, welche die von den Beſtellern der zu liefernden Waare ſelbſt dargebotenen Rohſtoffe verarbeiten, machen hiervon eine Ausnahme, dieſelbe beruht aber eben auf der Unausgebildetheit ihres Charakters als Unternehmung. Bei Unternehmungen, welche perſön-

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/55>, abgerufen am 09.11.2024.