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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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ibi leguntur, dicuntur, creduntur, vt in illum errorem magis aliquos quam paucos irruere, vel illic remanere mirandum sit. Das ist / Sihe eben zu / daß nit die Abschewligkeit ewrer Gottslästerung / eine Vrsache sey / daß ewer so wenig sindt. Dann es werden bey euch solche Ding gehöret / gelesen / geleret vnd gegläubet / das Wunder ist / daß nicht alleine ewer wenig sind / sondern daß auch nocht etliche sind / die bey euch bleiben vnd verharren.

Die Warnungen der Schrifft vnnd Lutheri fürm grossen Hauffen sind nur auff die falsche Lehre vnnd Lehrer gerichtet / vnnd nicht auff die Warheit / welche / Gott Lob / in diesem Streit auff vnser vnd nicht auff der Schwärmer Seiten stehet.

VI. Ist vnd bleibet auch dieses wahr / daß für diesem Streit / den Illyricus angefangen / in vnsern Kirchen vnd Schulen ohne jemandes Einrede von den vnsern ist gelehret worden / daß die Erbsünde ein Accidens oder böser Zufall sey / vnnd muß solchs das Gegentheil selbst gestehen / warumb solt es dann nun vnrecht seyn?

Daß fürgewendt / solchs sey aber nach der Dialectica geschehen / vnnd nicht nach der Theologia, &c. ist lächerlich zu hören. Dann die Frage ist nicht / warnach die Erbsünde ein Accidens von den vnsern geheissen / vnnd in welchem Buch sie also genannt sey: sondern obs auch recht sey / vnd in Gottes Wort / den 3. Symbolis, Augspurgischer Confession / Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / Catechismis Lutheri / etc. gegründt sey / daß es aber beständigen guten Grundt habe vnd recht sey / beruffen wir vns auff die Beweisungen / so beydes im Concordi Buch vnnd in dieser Schrifft dem Gegentheil vnd seinen Lästerungen entgegen gesetzt / vnd sind dessen / Gott Lob / in vnsern Hertzen vergwisset / daß die Pforten der Hellen solche vnsere Beweisungen nicht sollen noch können widerlegen. Anmäulen mögen sie dieselbigen wol / aber vmbstossen soll jhnen wol fehlen.

Das Concordi Buch sagt nicht / daß auß der Dialectica soll genommen werden / was von der Erbsünde zu halten sey / sondern es

ibi leguntur, dicuntur, creduntur, vt in illum errorem magis aliquos quàm paucos irruere, vel illic remanere mirandum sit. Das ist / Sihe eben zu / daß nit die Abschewligkeit ewrer Gottslästerung / eine Vrsache sey / daß ewer so wenig sindt. Dann es werden bey euch solche Ding gehöret / gelesen / geleret vnd gegläubet / das Wunder ist / daß nicht alleine ewer wenig sind / sondern daß auch nocht etliche sind / die bey euch bleiben vnd verharren.

Die Warnungen der Schrifft vnnd Lutheri fürm grossen Hauffen sind nur auff die falsche Lehre vnnd Lehrer gerichtet / vnnd nicht auff die Warheit / welche / Gott Lob / in diesem Streit auff vnser vnd nicht auff der Schwärmer Seiten stehet.

VI. Ist vnd bleibet auch dieses wahr / daß für diesem Streit / den Illyricus angefangen / in vnsern Kirchen vnd Schulen ohne jemandes Einrede von den vnsern ist gelehret wordẽ / daß die Erbsünde ein Accidens oder böser Zufall sey / vnnd muß solchs das Gegentheil selbst gestehen / warumb solt es dann nun vnrecht seyn?

Daß fürgewendt / solchs sey aber nach der Dialectica geschehen / vnnd nicht nach der Theologia, &c. ist lächerlich zu hören. Dann die Frage ist nicht / warnach die Erbsünde ein Accidens von den vnsern geheissen / vnnd in welchem Buch sie also genannt sey: sondern obs auch recht sey / vnd in Gottes Wort / den 3. Symbolis, Augspurgischer Confession / Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / Catechismis Lutheri / etc. gegründt sey / daß es aber beständigẽ guten Grundt habe vnd recht sey / beruffen wir vns auff die Beweisungen / so beydes im Concordi Buch vnnd in dieser Schrifft dem Gegentheil vnd seinen Lästerungen entgegen gesetzt / vñ sind dessen / Gott Lob / in vnsern Hertzen vergwisset / daß die Pforten der Hellen solche vnsere Beweisungen nicht sollen noch können widerlegen. Anmäulen mögen sie dieselbigen wol / aber vmbstossen soll jhnen wol fehlen.

Das Concordi Buch sagt nicht / daß auß der Dialectica soll genommen werden / was von der Erbsünde zu halten sey / sondern es

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[0236] ibi leguntur, dicuntur, creduntur, vt in illum errorem magis aliquos quàm paucos irruere, vel illic remanere mirandum sit. Das ist / Sihe eben zu / daß nit die Abschewligkeit ewrer Gottslästerung / eine Vrsache sey / daß ewer so wenig sindt. Dann es werden bey euch solche Ding gehöret / gelesen / geleret vnd gegläubet / das Wunder ist / daß nicht alleine ewer wenig sind / sondern daß auch nocht etliche sind / die bey euch bleiben vnd verharren. Die Warnungen der Schrifft vnnd Lutheri fürm grossen Hauffen sind nur auff die falsche Lehre vnnd Lehrer gerichtet / vnnd nicht auff die Warheit / welche / Gott Lob / in diesem Streit auff vnser vnd nicht auff der Schwärmer Seiten stehet. VI. Ist vnd bleibet auch dieses wahr / daß für diesem Streit / den Illyricus angefangen / in vnsern Kirchen vnd Schulen ohne jemandes Einrede von den vnsern ist gelehret wordẽ / daß die Erbsünde ein Accidens oder böser Zufall sey / vnnd muß solchs das Gegentheil selbst gestehen / warumb solt es dann nun vnrecht seyn? Daß fürgewendt / solchs sey aber nach der Dialectica geschehen / vnnd nicht nach der Theologia, &c. ist lächerlich zu hören. Dann die Frage ist nicht / warnach die Erbsünde ein Accidens von den vnsern geheissen / vnnd in welchem Buch sie also genannt sey: sondern obs auch recht sey / vnd in Gottes Wort / den 3. Symbolis, Augspurgischer Confession / Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / Catechismis Lutheri / etc. gegründt sey / daß es aber beständigẽ guten Grundt habe vnd recht sey / beruffen wir vns auff die Beweisungen / so beydes im Concordi Buch vnnd in dieser Schrifft dem Gegentheil vnd seinen Lästerungen entgegen gesetzt / vñ sind dessen / Gott Lob / in vnsern Hertzen vergwisset / daß die Pforten der Hellen solche vnsere Beweisungen nicht sollen noch können widerlegen. Anmäulen mögen sie dieselbigen wol / aber vmbstossen soll jhnen wol fehlen. Das Concordi Buch sagt nicht / daß auß der Dialectica soll genommen werden / was von der Erbsünde zu halten sey / sondern es

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/236>, abgerufen am 24.11.2024.