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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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daß sie in der Seele oder Menschlichen Natur / als in jhrem subiecto sey / verstehen wirs nicht / wie es die Sophisten verstanden haben / wann sie von den habitibus der Tugendt vnd Vntugendt disputiert / sondern wir verstehens von der tieffen Verderbung vnser gantzen Natur / welche also groß vnd schwer ist / daß sie keine Creatur wenden kan / sondern muß durch den Sohn Gottes Christum Jesum alleine abgethan vnd getilget werden. Die Sophisten aber verstehen vnd legen es auß von einem solchen geringen habitu, Vnart / Fehl / Gebrechen vnd Mangel / der durch Menschliche Kräfften / sonderlich aber durch die Liebe / wol könne abgetilget vnd außgewaschen werden. Welche falsche Meynung wir mit Luthero von Hertzen Grundt verwerffen vnd verdammen. Dann die Erbsünde / wie gesagt / ist ein solcher erschrecklicher Schade / Qualitet oder Vnart / die durch keine blosse Creatur vberall kan abgeschafft vnd geheylet werden. Darumb diese Sprüche D. Lutheri den Vnderscheidt vnter dem concreto vnd abstracto nicht auffheben / auch das subiectum vnnd habitus an jhnen selbst nicht widersprechen / sondern alleine den sophistischen Mißbrauch verwerffen / welches wir auch thun.

Daß man sich vorzusehen / damit nicht durch Schul Subtiliteten / de formis substantialibus, de accidentibus & qualitatibus, die reine Lehre von der Erbsünde zerrüttet werde / ist freylich wahr. Daß man aber darumb solcher Wörter / in rechtem / heilsamen vnnd gesunden Verstande gar nicht brauchen solle / das ist zu viel / vnnd passiert nicht / dann gebrauchen sie sich doch selbst auß jhrem Illyrico der Subtilitet / de formis substantialibus, das ist / von wesentlichen Formen der Seelen / deß Hertzen / deß Verstands / etc. Welches kein gemeiner Leye verstehet / ja sie selbst nicht verständlich gnugsamb im deutschen außsprechen können.

VII. Ihr Meister vnd Vorfechter Illyricus bekennt selbst / wie kurtz zuvor gehört / daß dieses vnverständige Leut sind / welche in gegenwertigem Streit von der Erbsünde die Wörter / Accidens

daß sie in der Seele oder Menschlichen Natur / als in jhrem subiecto sey / verstehen wirs nicht / wie es die Sophisten verstanden haben / wann sie von den habitibus der Tugendt vnd Vntugendt disputiert / sondern wir verstehens von der tieffen Verderbung vnser gantzen Natur / welche also groß vnd schwer ist / daß sie keine Creatur wenden kan / sondern muß durch den Sohn Gottes Christum Jesum alleine abgethan vnd getilget werden. Die Sophisten aber verstehen vnd legen es auß von einem solchen geringen habitu, Vnart / Fehl / Gebrechen vnd Mangel / der durch Menschliche Kräfften / sonderlich aber durch die Liebe / wol könne abgetilget vnd außgewaschen werden. Welche falsche Meynung wir mit Luthero von Hertzen Grundt verwerffen vnd verdammen. Dann die Erbsünde / wie gesagt / ist ein solcher erschrecklicher Schade / Qualitet oder Vnart / die durch keine blosse Creatur vberall kan abgeschafft vnd geheylet werden. Darumb diese Sprüche D. Lutheri den Vnderscheidt vnter dem concreto vnd abstracto nicht auffheben / auch das subiectum vnnd habitus an jhnen selbst nicht widersprechen / sondern alleine den sophistischen Mißbrauch verwerffen / welches wir auch thun.

Daß man sich vorzusehen / damit nicht durch Schul Subtiliteten / de formis substantialibus, de accidentibus & qualitatibus, die reine Lehre von der Erbsünde zerrüttet werde / ist freylich wahr. Daß man aber darumb solcher Wörter / in rechtem / heilsamen vnnd gesunden Verstande gar nicht brauchen solle / das ist zu viel / vnnd passiert nicht / dann gebrauchen sie sich doch selbst auß jhrem Illyrico der Subtilitet / de formis substantialibus, das ist / von wesentlichẽ Formen der Seelen / deß Hertzẽ / deß Verstands / etc. Welches kein gemeiner Leye verstehet / ja sie selbst nicht verständlich gnugsamb im deutschen außsprechen können.

VII. Ihr Meister vnd Vorfechter Illyricus bekennt selbst / wie kurtz zuvor gehört / daß dieses vnverständige Leut sind / welche in gegenwertigem Streit von der Erbsünde die Wörter / Accidens

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[0246] daß sie in der Seele oder Menschlichen Natur / als in jhrem subiecto sey / verstehen wirs nicht / wie es die Sophisten verstanden haben / wann sie von den habitibus der Tugendt vnd Vntugendt disputiert / sondern wir verstehens von der tieffen Verderbung vnser gantzen Natur / welche also groß vnd schwer ist / daß sie keine Creatur wenden kan / sondern muß durch den Sohn Gottes Christum Jesum alleine abgethan vnd getilget werden. Die Sophisten aber verstehen vnd legen es auß von einem solchen geringen habitu, Vnart / Fehl / Gebrechen vnd Mangel / der durch Menschliche Kräfften / sonderlich aber durch die Liebe / wol könne abgetilget vnd außgewaschen werden. Welche falsche Meynung wir mit Luthero von Hertzen Grundt verwerffen vnd verdammen. Dann die Erbsünde / wie gesagt / ist ein solcher erschrecklicher Schade / Qualitet oder Vnart / die durch keine blosse Creatur vberall kan abgeschafft vnd geheylet werden. Darumb diese Sprüche D. Lutheri den Vnderscheidt vnter dem concreto vnd abstracto nicht auffheben / auch das subiectum vnnd habitus an jhnen selbst nicht widersprechen / sondern alleine den sophistischen Mißbrauch verwerffen / welches wir auch thun. Daß man sich vorzusehen / damit nicht durch Schul Subtiliteten / de formis substantialibus, de accidentibus & qualitatibus, die reine Lehre von der Erbsünde zerrüttet werde / ist freylich wahr. Daß man aber darumb solcher Wörter / in rechtem / heilsamen vnnd gesunden Verstande gar nicht brauchen solle / das ist zu viel / vnnd passiert nicht / dann gebrauchen sie sich doch selbst auß jhrem Illyrico der Subtilitet / de formis substantialibus, das ist / von wesentlichẽ Formen der Seelen / deß Hertzẽ / deß Verstands / etc. Welches kein gemeiner Leye verstehet / ja sie selbst nicht verständlich gnugsamb im deutschen außsprechen können. VII. Ihr Meister vnd Vorfechter Illyricus bekennt selbst / wie kurtz zuvor gehört / daß dieses vnverständige Leut sind / welche in gegenwertigem Streit von der Erbsünde die Wörter / Accidens

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/246>, abgerufen am 21.11.2024.