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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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vnd substantia, nicht brauchen wöllen / noch muß es diesen Leuten vnrecht seyn / wann wir auß Gottes Wort vnd Artickeln deß Christlichen Glaubens verneinen / daß die Erbsünde ein Substantz oder die verderbte Natur selbst sey / etc. Daß wir hergegen sagen / sie sey ein höser Zufalle oder tieffe Verderbung in der Menschlichen Natur. Dann weil sie kein Substantz ist / oder die Substantz vnd Wesen deß Menschen nicht ist / ist auch nicht die verderbte Natur deß Menschen / so kan man sie ja anderst nicht nennen / dann einen zufälligen bösen tieffen Schaden oder tieffe jämmerliche Verderbung vnd Zerrüttung in der Natur.

Wir sagen auch solches nicht ohne Grundt Göttliches Worts / der drey Sümbolen / Augspurgischer Confession / Apologia / Schmalcaldischen Articuln / Catechismis vnnd Schrifften Lutheri (dann darauß haben wir bißher solche Lehre mit starckem Grunde erwiesen) sondern wir lehren es mit beständigem vnd vnbeweglichem Grunde der vnfehlbaren Warheit der Schrifft / vnnd anderer Zeugnüssen. Darumb sie dann auch diese vnsere oder viel mehr Göttliches Worts Lehre wol sollen bleiben lassen.

Daß nuhn Lutherus / Psal. 51. schreibet: Tu sic defini peccatum, peccatum hoc totum esse, quod est natum ex patre & matre, &c. Du solt die Sünde also beschreiben / daß Sünde das alles sey / das auß Vatter vnd Mutter geboren ist / etc. wissen wir / Gott Lob / nicht weniger als sie. Wir wissen aber darneben auch dieses / daß Lutherus eben an gemeldtem Ohrt / gleich als hette er im Geist zuvor gesehen / daß Schwarmgeister kommen würden / welche jm seine Lehr würden verkehren / diese Wort hinzusetzet: Hinc enascitur diuisio peccati. Nam tota natura primum per peccatum corrupta & aeternae morti subiecta est. Deinde alia ceu species peccati est, quod homo habens legem potest agnoscere, cun scilicet furta, adulteria, caedes conmittuntur. Hierauß erwechst die Theilung der Sünde. Dann erstlich ist die gantze Natur durch die Sünde verderbt

vnd substantia, nicht brauchen wöllen / noch muß es diesen Leuten vnrecht seyn / wann wir auß Gottes Wort vñ Artickeln deß Christlichen Glaubens verneinẽ / daß die Erbsünde ein Substantz oder die verderbte Natur selbst sey / etc. Daß wir hergegen sagẽ / sie sey ein höser Zufalle oder tieffe Verderbung in der Menschlichẽ Natur. Dañ weil sie kein Substantz ist / oder die Substantz vñ Wesen deß Menschen nicht ist / ist auch nicht die verderbte Natur deß Menschen / so kan man sie ja anderst nicht nennen / dann einen zufälligen bösen tieffen Schaden oder tieffe jäm̃erliche Verderbung vnd Zerrüttung in der Natur.

Wir sagen auch solches nicht ohne Grundt Göttliches Worts / der drey Sümbolen / Augspurgischer Confession / Apologia / Schmalcaldischen Articuln / Catechismis vnnd Schrifften Lutheri (dann darauß haben wir bißher solche Lehre mit starckem Grunde erwiesen) sondern wir lehren es mit beständigem vnd vnbeweglichem Grunde der vnfehlbaren Warheit der Schrifft / vnnd anderer Zeugnüssen. Darumb sie dann auch diese vnsere oder viel mehr Göttliches Worts Lehre wol sollen bleiben lassen.

Daß nuhn Lutherus / Psal. 51. schreibet: Tu sic defini peccatum, peccatum hoc totum esse, quod est natum ex patre & matre, &c. Du solt die Sünde also beschreiben / daß Sünde das alles sey / das auß Vatter vñ Mutter geborẽ ist / etc. wissen wir / Gott Lob / nicht weniger als sie. Wir wissen aber darneben auch dieses / daß Lutherus eben an gemeldtem Ohrt / gleich als hette er im Geist zuvor gesehen / daß Schwarmgeister kommen würden / welche jm seine Lehr würden verkehren / diese Wort hinzusetzet: Hinc enascitur diuisio peccati. Nam tota natura primum per peccatum corrupta & aeternae morti subiecta est. Deinde alia ceu species peccati est, quod homo habens legem potest agnoscere, cũ scilicet furta, adulteria, caedes cõmittuntur. Hierauß erwechst die Theilung der Sünde. Dañ erstlich ist die gantze Natur durch die Sünde verderbt

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[118/0247] vnd substantia, nicht brauchen wöllen / noch muß es diesen Leuten vnrecht seyn / wann wir auß Gottes Wort vñ Artickeln deß Christlichen Glaubens verneinẽ / daß die Erbsünde ein Substantz oder die verderbte Natur selbst sey / etc. Daß wir hergegen sagẽ / sie sey ein höser Zufalle oder tieffe Verderbung in der Menschlichẽ Natur. Dañ weil sie kein Substantz ist / oder die Substantz vñ Wesen deß Menschen nicht ist / ist auch nicht die verderbte Natur deß Menschen / so kan man sie ja anderst nicht nennen / dann einen zufälligen bösen tieffen Schaden oder tieffe jäm̃erliche Verderbung vnd Zerrüttung in der Natur. Wir sagen auch solches nicht ohne Grundt Göttliches Worts / der drey Sümbolen / Augspurgischer Confession / Apologia / Schmalcaldischen Articuln / Catechismis vnnd Schrifften Lutheri (dann darauß haben wir bißher solche Lehre mit starckem Grunde erwiesen) sondern wir lehren es mit beständigem vnd vnbeweglichem Grunde der vnfehlbaren Warheit der Schrifft / vnnd anderer Zeugnüssen. Darumb sie dann auch diese vnsere oder viel mehr Göttliches Worts Lehre wol sollen bleiben lassen. Daß nuhn Lutherus / Psal. 51. schreibet: Tu sic defini peccatum, peccatum hoc totum esse, quod est natum ex patre & matre, &c. Du solt die Sünde also beschreiben / daß Sünde das alles sey / das auß Vatter vñ Mutter geborẽ ist / etc. wissen wir / Gott Lob / nicht weniger als sie. Wir wissen aber darneben auch dieses / daß Lutherus eben an gemeldtem Ohrt / gleich als hette er im Geist zuvor gesehen / daß Schwarmgeister kommen würden / welche jm seine Lehr würden verkehren / diese Wort hinzusetzet: Hinc enascitur diuisio peccati. Nam tota natura primum per peccatum corrupta & aeternae morti subiecta est. Deinde alia ceu species peccati est, quod homo habens legem potest agnoscere, cũ scilicet furta, adulteria, caedes cõmittuntur. Hierauß erwechst die Theilung der Sünde. Dañ erstlich ist die gantze Natur durch die Sünde verderbt

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/247>, abgerufen am 21.11.2024.