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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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vnd dem ewigen Tode vnderworffen / darnach ist gleich eine andere Art der Sünden / welche der Mensch / wann er das Gesetz hat / erkennen kan / als Diebstal / Ehebruch / Todtschlag / etc. darauß der Christliche Leser deutlich verstehet / daß Lutherus mit dieser Art zu zu reden / da er spricht / daß das alles Sünde sey / waß auß Vatter vnnd Mutter geboren ist / eben das meyne / daß er mit folgenden Worten außspricht / nemmlich / daß die gantze Natur durch die Erbsünde verderbet vnnd dem Tode vnterworffen sey / vnnd daß dieses die eygentliche Meynung Lutheri sey vnnd keine andere / setzet er bald darauff folgende Wort: Dauid sic definit, vt significet, peccatum esse corruptionem omnium virium, interiorum & exteriorum, adeo, vt nullum membrum officium suum ita nunc faciat, sicut in Paradiso ante peccatum. Das ist / Dauid beschreibet die Erbsünde also / daß sie sey eine Verderbung aller innerlichen vnd eusserlichen Kräfften deß Menschen / Also daß leider kein Gliedmaß sein Ampt also verrichtet / wie es im Paradiß vor dem Fall gethan hat. Darumb nicht eyntzele Wort auß Luthero zu zwacken / sondern seine gantze Rede zu erwegen ist / da er von der Erbsünde handelt vnnd dieselbige beschreibet / vnnd ein Wort auß dem andern zu erklären ist.

Was hie das Gegentheil ferrner treibet / als solte das Concordi Buch wider sich selbst seyn / in dem es sagt / daß der eynfältigen Kirchen mit den Schulworten Accidens vnd Substantia in Predigten zu verschonen / hernacher aber setzet / wann gefragt / Ob die Erbsünde ein Substantz oder Accidens sey / müsse man fein rundt herauß bekennen / daß die Erbsünde kein Substantz / sondern ein Accidens sey / etc. ist ein lauter Gedicht. Dann die ersten Wort reden von den gar einfältigen Christen / die dieser Wort keines verstehen / auch noch keinen gründtlichen Bericht von diesem Streit haben / derer ja billich zu verschonen ist / vnnd sehen auff den Anfang dieses Streits / da solche Wörter dem gemeinen Mann noch gar frembde waren / die folgenden aber gehen auff die Sache selbst / vnnd da

vnd dem ewigen Tode vnderworffen / darnach ist gleich eine andere Art der Sünden / welche der Mensch / wann er das Gesetz hat / erkennen kan / als Diebstal / Ehebruch / Todtschlag / etc. darauß der Christliche Leser deutlich verstehet / daß Lutherus mit dieser Art zu zu reden / da er spricht / daß das alles Sünde sey / waß auß Vatter vnnd Mutter geboren ist / eben das meyne / daß er mit folgenden Worten außspricht / nem̃lich / daß die gantze Natur durch die Erbsünde verderbet vnnd dem Tode vnterworffen sey / vnnd daß dieses die eygentliche Meynung Lutheri sey vnnd keine andere / setzet er bald darauff folgende Wort: Dauid sic definit, vt significet, peccatum esse corruptionem omnium virium, interiorum & exteriorum, adeò, vt nullum membrum officium suum ita nunc faciat, sicut in Paradiso ante peccatum. Das ist / Dauid beschreibet die Erbsünde also / daß sie sey eine Verderbung aller innerlichen vnd eusserlichen Kräfften deß Menschen / Also daß leider kein Gliedmaß sein Ampt also verrichtet / wie es im Paradiß vor dem Fall gethan hat. Darumb nicht eyntzele Wort auß Luthero zu zwacken / sondern seine gantze Rede zu erwegen ist / da er von der Erbsünde handelt vnnd dieselbige beschreibet / vnnd ein Wort auß dem andern zu erklären ist.

Was hie das Gegentheil ferrner treibet / als solte das Concordi Buch wider sich selbst seyn / in dem es sagt / daß der eynfältigen Kirchen mit den Schulworten Accidens vnd Substantia in Predigten zu verschonen / hernacher aber setzet / wann gefragt / Ob die Erbsünde ein Substantz oder Accidens sey / müsse man fein rundt herauß bekennen / daß die Erbsünde kein Substantz / sondern ein Accidens sey / etc. ist ein lauter Gedicht. Dann die ersten Wort reden von den gar einfältigen Christen / die dieser Wort keines verstehen / auch noch keinẽ gründtlichen Bericht von diesem Streit haben / derer ja billich zu verschonen ist / vnnd sehen auff den Anfang dieses Streits / da solche Wörter dem gemeinen Mann noch gar frembde waren / die folgenden aber gehen auff die Sache selbst / vnnd da

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[0248] vnd dem ewigen Tode vnderworffen / darnach ist gleich eine andere Art der Sünden / welche der Mensch / wann er das Gesetz hat / erkennen kan / als Diebstal / Ehebruch / Todtschlag / etc. darauß der Christliche Leser deutlich verstehet / daß Lutherus mit dieser Art zu zu reden / da er spricht / daß das alles Sünde sey / waß auß Vatter vnnd Mutter geboren ist / eben das meyne / daß er mit folgenden Worten außspricht / nem̃lich / daß die gantze Natur durch die Erbsünde verderbet vnnd dem Tode vnterworffen sey / vnnd daß dieses die eygentliche Meynung Lutheri sey vnnd keine andere / setzet er bald darauff folgende Wort: Dauid sic definit, vt significet, peccatum esse corruptionem omnium virium, interiorum & exteriorum, adeò, vt nullum membrum officium suum ita nunc faciat, sicut in Paradiso ante peccatum. Das ist / Dauid beschreibet die Erbsünde also / daß sie sey eine Verderbung aller innerlichen vnd eusserlichen Kräfften deß Menschen / Also daß leider kein Gliedmaß sein Ampt also verrichtet / wie es im Paradiß vor dem Fall gethan hat. Darumb nicht eyntzele Wort auß Luthero zu zwacken / sondern seine gantze Rede zu erwegen ist / da er von der Erbsünde handelt vnnd dieselbige beschreibet / vnnd ein Wort auß dem andern zu erklären ist. Was hie das Gegentheil ferrner treibet / als solte das Concordi Buch wider sich selbst seyn / in dem es sagt / daß der eynfältigen Kirchen mit den Schulworten Accidens vnd Substantia in Predigten zu verschonen / hernacher aber setzet / wann gefragt / Ob die Erbsünde ein Substantz oder Accidens sey / müsse man fein rundt herauß bekennen / daß die Erbsünde kein Substantz / sondern ein Accidens sey / etc. ist ein lauter Gedicht. Dann die ersten Wort reden von den gar einfältigen Christen / die dieser Wort keines verstehen / auch noch keinẽ gründtlichen Bericht von diesem Streit haben / derer ja billich zu verschonen ist / vnnd sehen auff den Anfang dieses Streits / da solche Wörter dem gemeinen Mann noch gar frembde waren / die folgenden aber gehen auff die Sache selbst / vnnd da

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/248>, abgerufen am 21.11.2024.