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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Solcher Gestallt ist vnd bleibet die Sünde ein zufällig Ding / welches ohne die gantze Vertilgung vnd Verwandlung Menschlicher Natur in derselben ist / aber nicht one eine solche Verderbung / dadurch die Natur alle jre gute Eygenschafften behalten vnd vnverderbt blieben / sonder dadurch sie / was sie von guten Eygenschafften gehabt / schändtlich verloren / vnnd hergegen gefährliche Mängel / Gebrechen vnd Vnart vberkommen / daß sie vngerecht / vnrein vnd vnheilig / etc. worden. Wie solches droben nach der länge außgeführet / dahin wir den Christlichen Leser hiermit wöllen gewiesen haben / daß ein Ding nicht so viel mal dürffe weitläufftig erholet werden.

Daß aber die Erbsünde solle etwas wesentliches im Menschen seyn / als die Manicheer gehalten / da sagen wir rundt Nein zu / wie nuhn zum offternmal angehöret: Bleibet also vnser Lehr beständig / vnnd folget der keines / welches sie darauß zu folgen vermeynen.

Von der Gleichniß vom Gifft / so hie repetiert / ist auch droben Bericht geschehen / darbey es billich bleibet.

Daß wir aber ein nihil negatiue, auß der Erbfünde machen solten / das dichten sie vns mit lauter Vngrunde an. Heist das ein nihil negatiue oder nichts auß der Erbsünde machen / wann man auß vnnd nach Gottes Wort lehret / daß sie sey eine tieffe Verderbung der gantzen Natur oder Menschliches Wesens / ein erschrecklicher grosser Schade / Mangel / Gebrechen in Leib vnnd Seele / Finsterniß im Verstande / in geistlichen Sachen / daß das Hertz zum Zweiffel / Vngedult / vnd allem Argen geneigt / daß der Wille deß Menschen verkehret vnd zum guten erstorben / vnd daß solcher Schade also schwer vnnd groß sey / daß jn keine Vernunfft gnugsamb verstehen / auch keine blosse Creatur tilgen / sondern alleine von dem einigen Sohn Gottes Christo Jesu getilget vnd abgeschaffet werden könne? Das können wir alle recht verständige Christen vr-

Solcher Gestallt ist vnd bleibet die Sünde ein zufällig Ding / welches ohne die gantze Vertilgung vnd Verwandlung Menschlicher Natur in derselben ist / aber nicht one eine solche Verderbung / dadurch die Natur alle jre gute Eygenschafften behalten vñ vnverderbt blieben / sonder dadurch sie / was sie von gutẽ Eygenschafften gehabt / schändtlich verloren / vnnd hergegen gefährliche Mängel / Gebrechen vnd Vnart vberkommen / daß sie vngerecht / vnrein vnd vnheilig / etc. worden. Wie solches droben nach der länge außgeführet / dahin wir den Christlichen Leser hiermit wöllen gewiesen haben / daß ein Ding nicht so viel mal dürffe weitläufftig erholet werden.

Daß aber die Erbsünde solle etwas wesentliches im Menschen seyn / als die Manicheer gehalten / da sagen wir rundt Nein zu / wie nuhn zum offternmal angehöret: Bleibet also vnser Lehr beständig / vnnd folget der keines / welches sie darauß zu folgen vermeynen.

Von der Gleichniß vom Gifft / so hie repetiert / ist auch droben Bericht geschehen / darbey es billich bleibet.

Daß wir aber ein nihil negatiuè, auß der Erbfünde machen solten / das dichten sie vns mit lauter Vngrunde an. Heist das ein nihil negatiuè oder nichts auß der Erbsünde machen / wann man auß vnnd nach Gottes Wort lehret / daß sie sey eine tieffe Verderbung der gantzen Natur oder Menschliches Wesens / ein erschrecklicher grosser Schade / Mangel / Gebrechen in Leib vnnd Seele / Finsterniß im Verstande / in geistlichen Sachen / daß das Hertz zum Zweiffel / Vngedult / vnd allem Argen geneigt / daß der Wille deß Menschen verkehret vnd zum guten erstorben / vnd daß solcher Schade also schwer vnnd groß sey / daß jn keine Vernunfft gnugsamb verstehen / auch keine blosse Creatur tilgen / sondern alleine von dem einigen Sohn Gottes Christo Jesu getilget vnd abgeschaffet werden könne? Das können wir alle recht verständige Christen vr-

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[123/0257] Solcher Gestallt ist vnd bleibet die Sünde ein zufällig Ding / welches ohne die gantze Vertilgung vnd Verwandlung Menschlicher Natur in derselben ist / aber nicht one eine solche Verderbung / dadurch die Natur alle jre gute Eygenschafften behalten vñ vnverderbt blieben / sonder dadurch sie / was sie von gutẽ Eygenschafften gehabt / schändtlich verloren / vnnd hergegen gefährliche Mängel / Gebrechen vnd Vnart vberkommen / daß sie vngerecht / vnrein vnd vnheilig / etc. worden. Wie solches droben nach der länge außgeführet / dahin wir den Christlichen Leser hiermit wöllen gewiesen haben / daß ein Ding nicht so viel mal dürffe weitläufftig erholet werden. Daß aber die Erbsünde solle etwas wesentliches im Menschen seyn / als die Manicheer gehalten / da sagen wir rundt Nein zu / wie nuhn zum offternmal angehöret: Bleibet also vnser Lehr beständig / vnnd folget der keines / welches sie darauß zu folgen vermeynen. Von der Gleichniß vom Gifft / so hie repetiert / ist auch droben Bericht geschehen / darbey es billich bleibet. Daß wir aber ein nihil negatiuè, auß der Erbfünde machen solten / das dichten sie vns mit lauter Vngrunde an. Heist das ein nihil negatiuè oder nichts auß der Erbsünde machen / wann man auß vnnd nach Gottes Wort lehret / daß sie sey eine tieffe Verderbung der gantzen Natur oder Menschliches Wesens / ein erschrecklicher grosser Schade / Mangel / Gebrechen in Leib vnnd Seele / Finsterniß im Verstande / in geistlichen Sachen / daß das Hertz zum Zweiffel / Vngedult / vnd allem Argen geneigt / daß der Wille deß Menschen verkehret vnd zum guten erstorben / vnd daß solcher Schade also schwer vnnd groß sey / daß jn keine Vernunfft gnugsamb verstehen / auch keine blosse Creatur tilgen / sondern alleine von dem einigen Sohn Gottes Christo Jesu getilget vnd abgeschaffet werden könne? Das können wir alle recht verständige Christen vr-

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/257>, abgerufen am 22.11.2024.