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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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C c. iij. fac. 1.

Fehet der Meister ein groß vnnd lang Geschwetz an / daß sich die Schwärmer mit D. Luthers Lehre behelffen wöllen. Dencket aber vnter deß nicht / daß jhme vnd seinen Rottgesellen solchs selber gilt. Dann wie schändtlich er vnd seine Mitschwärmer Lutheri Namens vnd Schrifften mißbrauchen / vnd darunter jhre jrrige falsche Lehre sich zu verkauffen vnterstehen / das haben wir / durch Gottes Gnade / bißher dem Christlichen Leser so klar für die Augen gestellet / daß wirs in keinen zweiffel stellen / fromme Hertzen werden solchs greiffen / vnd der Warheit wider diese Schwärmer zufallen.

Dieser Meister machet auch ein groß Gewäsch von den Worten D. Lutheri im Concordi Buch fol. 265. allegiert: Qui isto veneno peccati originalis a planta pedis vsque ad verticem infecti sumus, siquidem in natura adhuc integra accidere. Das ist: Wir sind durch das Gifft der Erbsünde von der Fußsohlen an biß auff die Scheytel vergifftet / dieweil solchs noch in der vollkommen Natur vns zugefallen. Vnnd gibt für / erstlich / daß Lutheri Wort nicht gantz eitiert. 2. Lutherus handele in gemeltem Spruch nicht eygentlich was die Erbsünde sey / sondern von wircklichen Sünden. 3. Wir verstehen das Wort Gifft nicht recht. 4. lassen das Wörtlein (Haec) aussen. 5. verdeutschen das Wort (accidere) nicht recht.

Hierauff ist vnsere gründtliche Antwort / daß das Concordi-Buch / in Einfürung dieses Spruchs Lutheri / fürnemmlich auff die Wort gesehen / in welchen Lutherus bekannt / daß die Erbsünde ein solch Gifft oder Vbel sey / dadurch vnsere Natur von der Fußsohlen an biß auff die Scheytel vergifftet sey. Welche Wort klar anzeigen / daß Lutherus die Menschliche Natur vnnd das Gifft der Erbsünde oder die Erbsünde selbst nicht für ein Ding gehalten / vnd weil ers nicht für einerley gehalten / so folge nach Lutheri Lehre vnwidersprechlich / daß die verderbte Natur die Sünde selbst nicht sey. Ist sie nun die Sünde selbst nicht / so müsse ja abermals vnuerneinlich folgen / daß die Erbsünde in vnser Natur ein zufälliger böser Schade oder Verderbung sey Fürs erste.

C c. iij. fac. 1.

Fehet der Meister ein groß vnnd lang Geschwetz an / daß sich die Schwärmer mit D. Luthers Lehre behelffen wöllen. Dencket aber vnter deß nicht / daß jhme vnd seinen Rottgesellen solchs selber gilt. Dann wie schändtlich er vñ seine Mitschwärmer Lutheri Namens vnd Schrifften mißbrauchen / vñ darunter jhre jrrige falsche Lehre sich zu verkauffen vnterstehen / das haben wir / durch Gottes Gnade / bißher dem Christlichen Leser so klar für die Augen gestellet / daß wirs in keinen zweiffel stellen / fromme Hertzen werden solchs greiffen / vnd der Warheit wider diese Schwärmer zufallen.

Dieser Meister machet auch ein groß Gewäsch von den Worten D. Lutheri im Concordi Buch fol. 265. allegiert: Qui isto veneno peccati originalis à planta pedis vsque ad verticem infecti sumus, siquidem in natura adhuc integra accidêre. Das ist: Wir sind durch das Gifft der Erbsünde von der Fußsohlen an biß auff die Scheytel vergifftet / dieweil solchs noch in der vollkommen Natur vns zugefallen. Vnnd gibt für / erstlich / daß Lutheri Wort nicht gantz eitiert. 2. Lutherus handele in gemeltem Spruch nicht eygentlich was die Erbsünde sey / sondern von wircklichen Sünden. 3. Wir verstehen das Wort Gifft nicht recht. 4. lassen das Wörtlein (Haec) aussen. 5. verdeutschen das Wort (accidere) nicht recht.

Hierauff ist vnsere gründtliche Antwort / daß das Concordi-Buch / in Einfürung dieses Spruchs Lutheri / fürnem̃lich auff die Wort gesehen / in welchen Lutherus bekannt / daß die Erbsünde ein solch Gifft oder Vbel sey / dadurch vnsere Natur von der Fußsohlen an biß auff die Scheytel vergifftet sey. Welche Wort klar anzeigen / daß Lutherus die Menschliche Natur vnnd das Gifft der Erbsünde oder die Erbsünde selbst nicht für ein Ding gehalten / vnd weil ers nicht für einerley gehalten / so folge nach Lutheri Lehre vnwidersprechlich / daß die verderbte Natur die Sünde selbst nicht sey. Ist sie nun die Sünde selbst nicht / so müsse ja abermals vnuerneinlich folgen / daß die Erbsünde in vnser Natur ein zufälliger böser Schade oder Verderbung sey Fürs erste.

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[0270] Fehet der Meister ein groß vnnd lang Geschwetz an / daß sich die Schwärmer mit D. Luthers Lehre behelffen wöllen. Dencket aber vnter deß nicht / daß jhme vnd seinen Rottgesellen solchs selber gilt. Dann wie schändtlich er vñ seine Mitschwärmer Lutheri Namens vnd Schrifften mißbrauchen / vñ darunter jhre jrrige falsche Lehre sich zu verkauffen vnterstehen / das haben wir / durch Gottes Gnade / bißher dem Christlichen Leser so klar für die Augen gestellet / daß wirs in keinen zweiffel stellen / fromme Hertzen werden solchs greiffen / vnd der Warheit wider diese Schwärmer zufallen. Dieser Meister machet auch ein groß Gewäsch von den Worten D. Lutheri im Concordi Buch fol. 265. allegiert: Qui isto veneno peccati originalis à planta pedis vsque ad verticem infecti sumus, siquidem in natura adhuc integra accidêre. Das ist: Wir sind durch das Gifft der Erbsünde von der Fußsohlen an biß auff die Scheytel vergifftet / dieweil solchs noch in der vollkommen Natur vns zugefallen. Vnnd gibt für / erstlich / daß Lutheri Wort nicht gantz eitiert. 2. Lutherus handele in gemeltem Spruch nicht eygentlich was die Erbsünde sey / sondern von wircklichen Sünden. 3. Wir verstehen das Wort Gifft nicht recht. 4. lassen das Wörtlein (Haec) aussen. 5. verdeutschen das Wort (accidere) nicht recht. Hierauff ist vnsere gründtliche Antwort / daß das Concordi-Buch / in Einfürung dieses Spruchs Lutheri / fürnem̃lich auff die Wort gesehen / in welchen Lutherus bekannt / daß die Erbsünde ein solch Gifft oder Vbel sey / dadurch vnsere Natur von der Fußsohlen an biß auff die Scheytel vergifftet sey. Welche Wort klar anzeigen / daß Lutherus die Menschliche Natur vnnd das Gifft der Erbsünde oder die Erbsünde selbst nicht für ein Ding gehalten / vnd weil ers nicht für einerley gehalten / so folge nach Lutheri Lehre vnwidersprechlich / daß die verderbte Natur die Sünde selbst nicht sey. Ist sie nun die Sünde selbst nicht / so müsse ja abermals vnuerneinlich folgen / daß die Erbsünde in vnser Natur ein zufälliger böser Schade oder Verderbung sey Fürs erste.

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/270>, abgerufen am 22.11.2024.