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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Der II. Punct.
Widerlegung der Grün de / damit das Gegentheil erweisen will / Daß kein Vnterscheidt zwischen der verderbten Natur / vnd zwischen der Erbsünde sey / vnd Christlicher Beweiß / daß gemeldter Vnderscheidt solle vnd müsse in der Kirchen Christi / auß vnd nach Gottes Wort steiff vnd fest behalten werden.
D. 4. fa. 1. vnd hernach.

HIE vnderstehet sich das Gegentheil abermals (aber vergeblich) auß dem Concordi Buch selbsten zu erzwingen / daß die Menschliche Natur / oder verderbte Wesen vnnd Erbsünde ein Ding / vnd mit nichten vnderschieden sey.

Bringt erstlich diesen Grundt: Das Concordi Buch gestehet / der Mensch sey Anfangs zu Gottes Bilde / das ist / gantz Heilig / rein vnd Gerecht erschaffen.

Darauß aber sey zu verstehen / daß nicht nur etwas sonderlichs oder vnderschiedenes am Menschen / sondern der gantze Mensche mit Leib vnd Seel zu Gottes Bilde / das ist / wesentlich / heilig erschaffen sey / etc.

Auß welchem dann ferrner folge / daß der gantze Mensch selbst / oder sein gantze Natur vnd Wesen für dem Fall Gottes Bilde oder die Erbgerechtigkeit / das ist / durchauß vnd allerding wesentlich heilig / etc. gewesen.

Die Application läßt es aussen / nemmlich weil der Mensch für dem Fall / wesentlich an Leib vnd Seel selbst Gottes Eben Bildt

Der II. Punct.
Widerlegung der Grün de / damit das Gegentheil erweisen will / Daß kein Vnterscheidt zwischen der verderbten Natur / vnd zwischen der Erbsünde sey / vnd Christlicher Beweiß / daß gemeldter Vnderscheidt solle vnd müsse in der Kirchen Christi / auß vnd nach Gottes Wort steiff vnd fest behalten werden.
D. 4. fa. 1. vnd hernach.

HIE vnderstehet sich das Gegentheil abermals (aber vergeblich) auß dem Concordi Buch selbsten zu erzwingen / daß die Menschliche Natur / oder verderbte Wesen vnnd Erbsünde ein Ding / vnd mit nichten vnderschieden sey.

Bringt erstlich diesen Grundt: Das Concordi Buch gestehet / der Mensch sey Anfangs zu Gottes Bilde / das ist / gantz Heilig / rein vnd Gerecht erschaffen.

Darauß aber sey zu verstehen / daß nicht nur etwas sonderlichs oder vnderschiedenes am Menschen / sondern der gantze Mensche mit Leib vnd Seel zu Gottes Bilde / das ist / wesentlich / heilig erschaffen sey / etc.

Auß welchem dann ferrner folge / daß der gantze Mensch selbst / oder sein gantze Natur vnd Wesen für dem Fall Gottes Bilde oder die Erbgerechtigkeit / das ist / durchauß vnd allerding wesentlich heilig / etc. gewesen.

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[0028] Der II. Punct. Widerlegung der Grün de / damit das Gegentheil erweisen will / Daß kein Vnterscheidt zwischen der verderbten Natur / vnd zwischen der Erbsünde sey / vnd Christlicher Beweiß / daß gemeldter Vnderscheidt solle vnd müsse in der Kirchen Christi / auß vnd nach Gottes Wort steiff vnd fest behalten werden. HIE vnderstehet sich das Gegentheil abermals (aber vergeblich) auß dem Concordi Buch selbsten zu erzwingen / daß die Menschliche Natur / oder verderbte Wesen vnnd Erbsünde ein Ding / vnd mit nichten vnderschieden sey. Bringt erstlich diesen Grundt: Das Concordi Buch gestehet / der Mensch sey Anfangs zu Gottes Bilde / das ist / gantz Heilig / rein vnd Gerecht erschaffen. Darauß aber sey zu verstehen / daß nicht nur etwas sonderlichs oder vnderschiedenes am Menschen / sondern der gantze Mensche mit Leib vnd Seel zu Gottes Bilde / das ist / wesentlich / heilig erschaffen sey / etc. Auß welchem dann ferrner folge / daß der gantze Mensch selbst / oder sein gantze Natur vnd Wesen für dem Fall Gottes Bilde oder die Erbgerechtigkeit / das ist / durchauß vnd allerding wesentlich heilig / etc. gewesen. Die Application läßt es aussen / nem̃lich weil der Mensch für dem Fall / wesentlich an Leib vnd Seel selbst Gottes Eben Bildt

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/28>, abgerufen am 21.11.2024.