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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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VI. Das Concordi Buch fol. 231. verwirfft auch den Irrthumb / wenn gelehret wirdt / daß im Menschen nicht gar verderbt sey Menschlich Natur vnd Wesen / sondern der Mensch habe noch etwas gutes an jhm / auch in Geistlichen Sachen / etc. Das muß dieser Schwärmer selbst loben. Aber Victorinus / spricht er / hat also gelehret / etc. Antwort / darumb ist auch seine Meynung im Concordi Buch verworffen / wie dieser Schwärmer selbst bekennt. Was plagter sich dann / daß er auch da Vrsach zu meistern vnd reformieren suchet / da er doch selbst bekennen muß / daß er keine habe? Was Priuat Personen anlangt / mag er selbst zu Rede setzen / ist jhm vnuerbotten.

VII. Also setzet das Concordi Buch fol. 231. auch auß / so jemandJi. ij. lehret / daß die Erbsünde sey nur ein eusserlich Hindernüß der guten Geistlichen Kräfften / vnd nicht eine Beraubung oder Mangel derselbigen / als wann ein Magnet mit Knobloch Safft bestrichen wirt / etc. Das muß dieser Meister auch passieren lassen / vnd als recht loben. Er streitet aber / daß der Name dessen nicht dabey stehet / welcher anfänglich so gelehret. Nun ist jhme vnd jederman wol erlaubt den Namen hinzu zu setzen oder sonsten in Schrifften / Predigten vnd lectionibus, wo es die Notturfft erfordert / offentlich zu nennen.

Befindet sich also schließlich bey diesem Stück / daß dieser Schwarmgeist nicht mit einem einigen Wörtlein erwiesen hat / daß das Concordi Buch Pelagianisch sey oder Pelagianische Lehre führe.

Die Priuat Personen / so dem Concordi Buch vnderschrieben denen er Pelagianische Lehr zumisset / werden Nein darzu sagen / vnd er wirdts auch nimmermehr auff sie beweisen.

Ferrner vnterstehet er sich etliche Lehrer / so sich zum ChristlichenJi. iij. Concordi Buch bekennen / zu Manichaeern zu machen.

Hie müssen wir abermals vnderscheiden. Was dieser Schwärmer insonderheit wider daß Christliche Coucordi Buch in die-

VI. Das Concordi Buch fol. 231. verwirfft auch den Irrthumb / wenn gelehret wirdt / daß im Menschen nicht gar verderbt sey Menschlich Natur vnd Wesen / sondern der Mensch habe noch etwas gutes an jhm / auch in Geistlichen Sachen / etc. Das muß dieser Schwärmer selbst loben. Aber Victorinus / spricht er / hat also gelehret / etc. Antwort / darumb ist auch seine Meynung im Concordi Buch verworffen / wie dieser Schwärmer selbst bekennt. Was plagter sich dann / daß er auch da Vrsach zu meistern vnd reformieren suchet / da er doch selbst bekennen muß / daß er keine habe? Was Priuat Personen anlangt / mag er selbst zu Rede setzen / ist jhm vnuerbotten.

VII. Also setzet das Concordi Buch fol. 231. auch auß / so jemandJi. ij. lehret / daß die Erbsünde sey nur ein eusserlich Hindernüß der guten Geistlichen Kräfften / vnd nicht eine Beraubung oder Mangel derselbigen / als wann ein Magnet mit Knobloch Safft bestrichen wirt / etc. Das muß dieser Meister auch passieren lassen / vnd als recht loben. Er streitet aber / daß der Name dessen nicht dabey stehet / welcher anfänglich so gelehret. Nun ist jhme vnd jederman wol erlaubt den Namen hinzu zu setzen oder sonsten in Schrifften / Predigten vnd lectionibus, wo es die Notturfft erfordert / offentlich zu nennen.

Befindet sich also schließlich bey diesem Stück / daß dieser Schwarmgeist nicht mit einem einigen Wörtlein erwiesen hat / daß das Concordi Buch Pelagianisch sey oder Pelagianische Lehre führe.

Die Priuat Personẽ / so dem Concordi Buch vnderschrieben denen er Pelagianische Lehr zumisset / werden Nein darzu sagen / vnd er wirdts auch nimmermehr auff sie beweisen.

Ferrner vnterstehet er sich etliche Lehrer / so sich zum ChristlichenJi. iij. Concordi Buch bekennen / zu Manichaeern zu machen.

Hie müssen wir abermals vnderscheiden. Was dieser Schwärmer insonderheit wider daß Christliche Coucordi Buch in die-

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[138/0287] VI. Das Concordi Buch fol. 231. verwirfft auch den Irrthumb / wenn gelehret wirdt / daß im Menschen nicht gar verderbt sey Menschlich Natur vnd Wesen / sondern der Mensch habe noch etwas gutes an jhm / auch in Geistlichen Sachen / etc. Das muß dieser Schwärmer selbst loben. Aber Victorinus / spricht er / hat also gelehret / etc. Antwort / darumb ist auch seine Meynung im Concordi Buch verworffen / wie dieser Schwärmer selbst bekennt. Was plagter sich dann / daß er auch da Vrsach zu meistern vnd reformieren suchet / da er doch selbst bekennen muß / daß er keine habe? Was Priuat Personen anlangt / mag er selbst zu Rede setzen / ist jhm vnuerbotten. VII. Also setzet das Concordi Buch fol. 231. auch auß / so jemand lehret / daß die Erbsünde sey nur ein eusserlich Hindernüß der guten Geistlichen Kräfften / vnd nicht eine Beraubung oder Mangel derselbigen / als wann ein Magnet mit Knobloch Safft bestrichen wirt / etc. Das muß dieser Meister auch passieren lassen / vnd als recht loben. Er streitet aber / daß der Name dessen nicht dabey stehet / welcher anfänglich so gelehret. Nun ist jhme vnd jederman wol erlaubt den Namen hinzu zu setzen oder sonsten in Schrifften / Predigten vnd lectionibus, wo es die Notturfft erfordert / offentlich zu nennen. Ji. ij. Befindet sich also schließlich bey diesem Stück / daß dieser Schwarmgeist nicht mit einem einigen Wörtlein erwiesen hat / daß das Concordi Buch Pelagianisch sey oder Pelagianische Lehre führe. Die Priuat Personẽ / so dem Concordi Buch vnderschrieben denen er Pelagianische Lehr zumisset / werden Nein darzu sagen / vnd er wirdts auch nimmermehr auff sie beweisen. Ferrner vnterstehet er sich etliche Lehrer / so sich zum Christlichen Concordi Buch bekennen / zu Manichaeern zu machen. Ji. iij. Hie müssen wir abermals vnderscheiden. Was dieser Schwärmer insonderheit wider daß Christliche Coucordi Buch in die-

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/287>, abgerufen am 22.11.2024.