Marperger, Paul Jacob: Beschreibung Des Hutmacher-Handwercks. Altenburg, 1719.des Hutmacher-Handwercks. ne am 29. Decembr. A. 1607. der andere am 9.Martii A. 1614. gegeben, confirmiret, danebens aber denen Kirschnern eingebunden worden, daß sie die Baret-Krämer mit der Kirschner-Arbeit vor andern befördern, damit nicht vorsetzlich auf- halten noch übertheuren, sondern gegen sie und die Bürgerschafft mit Forderung des Lohns, der Billigkeit nach sich erweisen, auch die Rauch- Waaren ihnen um ein gleiches und billiches zu- kommen lassen, und sich sonst gegen einander also erzeigen sollen, damit eines neben dem andern blei- ben und hinkommen, und dißfalls keine Klage mehr erfolgen möge, mit dieser ausdrücklichen Commination, da jemand deme zuwieder und entgegen ichwas thun, fürnehmen und han- deln, und dessen überführet werden solte, daß der- selbe nach Befindung ernstlich und unnachläßlich andern zum Exempel gestrafft werden, insonder- heit aber, da einer oder der andere Baret-Kra- mer solchen Abschied zuwieder, etwas sich unter- stehen, thun oder handeln würde, derselbe zehen Thaler unnachläßiger Straffe, als nehmlich 5. Rthl. E. E. Rath, und 5. Thaler dem Kirschner- Handwerck, so offt er betreten werden wird, ver- fallen seyn soll, und denn unterschiedliche Wei- sungen, alle Krafft Rechten ergriffen, und der Kirschner-Jnnung allerdings gemäß sind; Als lässet es auch E. E. Rath nochmahls bey denen- selben allenthalben bewenden, und sollen die Par- theyen sich darnach beyderseits zu achten schuldig seyn. Jm Fall sie aber darwieder zu handeln sich unterstehen würden, sollen die Verbrecher mit der K 5
des Hutmacher-Handwercks. ne am 29. Decembr. A. 1607. der andere am 9.Martii A. 1614. gegeben, confirmiret, danebens aber denen Kirſchnern eingebunden worden, daß ſie die Baret-Kraͤmer mit der Kirſchner-Arbeit vor andern befoͤrdern, damit nicht vorſetzlich auf- halten noch uͤbertheuren, ſondern gegen ſie und die Buͤrgerſchafft mit Forderung des Lohns, der Billigkeit nach ſich erweiſen, auch die Rauch- Waaren ihnen um ein gleiches und billiches zu- kommen laſſen, und ſich ſonſt gegen einander alſo erzeigen ſollen, damit eines neben dem andeꝛn blei- ben und hinkommen, und dißfalls keine Klage mehr erfolgen moͤge, mit dieſer ausdruͤcklichen Commination, da jemand deme zuwieder und entgegen ichwas thun, fuͤrnehmen und han- deln, und deſſen uͤberfuͤhret werden ſolte, daß der- ſelbe nach Befindung ernſtlich und unnachlaͤßlich andern zum Exempel geſtrafft werden, inſonder- heit aber, da einer oder der andere Baret-Kra- mer ſolchen Abſchied zuwieder, etwas ſich unter- ſtehen, thun oder handeln wuͤrde, derſelbe zehen Thaler unnachlaͤßiger Straffe, als nehmlich 5. Rthl. E. E. Rath, und 5. Thaler dem Kirſchner- Handwerck, ſo offt er betreten werden wird, ver- fallen ſeyn ſoll, und denn unterſchiedliche Wei- ſungen, alle Krafft Rechten ergriffen, und der Kirſchner-Jnnung allerdings gemaͤß ſind; Als laͤſſet es auch E. E. Rath nochmahls bey denen- ſelben allenthalben bewenden, und ſollen die Par- theyen ſich darnach beyderſeits zu achten ſchuldig ſeyn. Jm Fall ſie aber darwieder zu handeln ſich unterſtehen wuͤrden, ſollen die Verbrecher mit der K 5
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des Hutmacher-Handwercks.
ne am 29. Decembr. A. 1607. der andere am 9.
Martii A. 1614. gegeben, confirmiret, danebens
aber denen Kirſchnern eingebunden worden, daß
ſie die Baret-Kraͤmer mit der Kirſchner-Arbeit
vor andern befoͤrdern, damit nicht vorſetzlich auf-
halten noch uͤbertheuren, ſondern gegen ſie und
die Buͤrgerſchafft mit Forderung des Lohns, der
Billigkeit nach ſich erweiſen, auch die Rauch-
Waaren ihnen um ein gleiches und billiches zu-
kommen laſſen, und ſich ſonſt gegen einander alſo
erzeigen ſollen, damit eines neben dem andeꝛn blei-
ben und hinkommen, und dißfalls keine Klage
mehr erfolgen moͤge, mit dieſer ausdruͤcklichen
Commination, da jemand deme zuwieder und
entgegen ichwas thun, fuͤrnehmen und han-
deln, und deſſen uͤberfuͤhret werden ſolte, daß der-
ſelbe nach Befindung ernſtlich und unnachlaͤßlich
andern zum Exempel geſtrafft werden, inſonder-
heit aber, da einer oder der andere Baret-Kra-
mer ſolchen Abſchied zuwieder, etwas ſich unter-
ſtehen, thun oder handeln wuͤrde, derſelbe zehen
Thaler unnachlaͤßiger Straffe, als nehmlich 5.
Rthl. E. E. Rath, und 5. Thaler dem Kirſchner-
Handwerck, ſo offt er betreten werden wird, ver-
fallen ſeyn ſoll, und denn unterſchiedliche Wei-
ſungen, alle Krafft Rechten ergriffen, und der
Kirſchner-Jnnung allerdings gemaͤß ſind; Als
laͤſſet es auch E. E. Rath nochmahls bey denen-
ſelben allenthalben bewenden, und ſollen die Par-
theyen ſich darnach beyderſeits zu achten ſchuldig
ſeyn. Jm Fall ſie aber darwieder zu handeln ſich
unterſtehen wuͤrden, ſollen die Verbrecher mit
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