Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Siebentes Buch. Erstes Hauptstück. nicht beylegen wollen, noch auch beyzulegen brauchte, umihnen die Vorzüge zu verschaffen deren er sie genießen las- sen will f). Ein Regent kann indeß das Recht in seinem Nahmen das Gesandschaftsrecht auszuüben mittheilen, und sofern können zuweilen Prinzen vom Geblüt g), Statt- halter, Vice-Könige, Generale, Gesandte h) selbst Per- sonen absenden, die des Characters, der wesentlichen Rechte und des Ansehns wirklicher Gesandten genießen. a) Selbst den einzelnen Provinzen der verein. Niederlande kann man das Gesandschaftsrecht nicht ganz absprechen, obwohl die Ange- legenheiten der Union mit Auswärtigen nur von der Union und den von dieser abgeschickten Gesandten betrieben werden sollen. Pestel commentarii §. 356. b) W. Fr. art. VIII; über das Gesandschaftsrecht der Reichsritter- schaft s. Mader reichsritterschaftliches Magazin Th. VII. S. 617. c) So hatten es bisher die Herzoge von Kurland s. le droit de lega- tion des ducs de Courlande 4. so haben es noch einige Städte der Schweiz s. Vattel l. IV. §. 60. Selbst den Hospodaren der Moldau und Wallachey räumt der 16te Art. des Friedens zwi- schen Rußland und der Pforte von 1774 eine Art eines Gesand- schaftsrechts, obwohl in sehr demüthigenden Ausdrücken ein. d) Daß der Kaiser auch als Kaiser allein einen Gesandten ernennen könne leidet keinen Zweifel, wenn schon zu verbindlichen Verträ- gen mit Auswärtigen die Einwilligung der Stände erfordert wird. Der König von Polen konnte zwar Ceremoniel-Gesandte allein schicken, aber um Geschäfts-Gesandte zu schicken ward die Auto- risirung von Seiten der Republik erfordert. S. das Beyspiel der Sendung des Hrn. v. Borch nach Rußland 1763. Moser Versuch Th. III. S. 119. e) So kann der Prinz von Oranien zwar wohl als teutscher Reichs- fürst Gesandte schicken, aber als Statthalter der Union konnte er es nicht. f) Es ist daher als eine Eigenheit unserer teutschen Verfassung an- zusehn, daß die teutschen Reichsstände nicht nur an den kaiserli- chen Hof, sondern auch an den Reichstag Gesandte schicken, und daß der Kaiser wenn er gleich zu Reichs- und Deputationstägen Siebentes Buch. Erſtes Hauptſtuͤck. nicht beylegen wollen, noch auch beyzulegen brauchte, umihnen die Vorzuͤge zu verſchaffen deren er ſie genießen laſ- ſen will f). Ein Regent kann indeß das Recht in ſeinem Nahmen das Geſandſchaftsrecht auszuuͤben mittheilen, und ſofern koͤnnen zuweilen Prinzen vom Gebluͤt g), Statt- halter, Vice-Koͤnige, Generale, Geſandte h) ſelbſt Per- ſonen abſenden, die des Characters, der weſentlichen Rechte und des Anſehns wirklicher Geſandten genießen. a) Selbſt den einzelnen Provinzen der verein. Niederlande kann man das Geſandſchaftsrecht nicht ganz abſprechen, obwohl die Ange- legenheiten der Union mit Auswaͤrtigen nur von der Union und den von dieſer abgeſchickten Geſandten betrieben werden ſollen. Pestel commentarii §. 356. b) W. Fr. art. VIII; uͤber das Geſandſchaftsrecht der Reichsritter- ſchaft ſ. Mader reichsritterſchaftliches Magazin Th. VII. S. 617. c) So hatten es bisher die Herzoge von Kurland ſ. le droit de lega- tion des ducs de Courlande 4. ſo haben es noch einige Staͤdte der Schweiz ſ. Vattel l. IV. §. 60. Selbſt den Hoſpodaren der Moldau und Wallachey raͤumt der 16te Art. des Friedens zwi- ſchen Rußland und der Pforte von 1774 eine Art eines Geſand- ſchaftsrechts, obwohl in ſehr demuͤthigenden Ausdruͤcken ein. d) Daß der Kaiſer auch als Kaiſer allein einen Geſandten ernennen koͤnne leidet keinen Zweifel, wenn ſchon zu verbindlichen Vertraͤ- gen mit Auswaͤrtigen die Einwilligung der Staͤnde erfordert wird. Der Koͤnig von Polen konnte zwar Ceremoniel-Geſandte allein ſchicken, aber um Geſchaͤfts-Geſandte zu ſchicken ward die Auto- riſirung von Seiten der Republik erfordert. S. das Beyſpiel der Sendung des Hrn. v. Borch nach Rußland 1763. Moſer Verſuch Th. III. S. 119. e) So kann der Prinz von Oranien zwar wohl als teutſcher Reichs- fuͤrſt Geſandte ſchicken, aber als Statthalter der Union konnte er es nicht. f) Es iſt daher als eine Eigenheit unſerer teutſchen Verfaſſung an- zuſehn, daß die teutſchen Reichsſtaͤnde nicht nur an den kaiſerli- chen Hof, ſondern auch an den Reichstag Geſandte ſchicken, und daß der Kaiſer wenn er gleich zu Reichs- und Deputationstaͤgen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0248" n="220"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. 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Siebentes Buch. Erſtes Hauptſtuͤck.
nicht beylegen wollen, noch auch beyzulegen brauchte, um
ihnen die Vorzuͤge zu verſchaffen deren er ſie genießen laſ-
ſen will f). Ein Regent kann indeß das Recht in ſeinem
Nahmen das Geſandſchaftsrecht auszuuͤben mittheilen, und
ſofern koͤnnen zuweilen Prinzen vom Gebluͤt g), Statt-
halter, Vice-Koͤnige, Generale, Geſandte h) ſelbſt Per-
ſonen abſenden, die des Characters, der weſentlichen Rechte
und des Anſehns wirklicher Geſandten genießen.
a⁾ Selbſt den einzelnen Provinzen der verein. Niederlande kann man
das Geſandſchaftsrecht nicht ganz abſprechen, obwohl die Ange-
legenheiten der Union mit Auswaͤrtigen nur von der Union und
den von dieſer abgeſchickten Geſandten betrieben werden ſollen.
Pestel commentarii §. 356.
b⁾ W. Fr. art. VIII; uͤber das Geſandſchaftsrecht der Reichsritter-
ſchaft ſ. Mader reichsritterſchaftliches Magazin Th. VII.
S. 617.
c⁾ So hatten es bisher die Herzoge von Kurland ſ. le droit de lega-
tion des ducs de Courlande 4. ſo haben es noch einige Staͤdte der
Schweiz ſ. Vattel l. IV. §. 60. Selbſt den Hoſpodaren der
Moldau und Wallachey raͤumt der 16te Art. des Friedens zwi-
ſchen Rußland und der Pforte von 1774 eine Art eines Geſand-
ſchaftsrechts, obwohl in ſehr demuͤthigenden Ausdruͤcken ein.
d⁾ Daß der Kaiſer auch als Kaiſer allein einen Geſandten ernennen
koͤnne leidet keinen Zweifel, wenn ſchon zu verbindlichen Vertraͤ-
gen mit Auswaͤrtigen die Einwilligung der Staͤnde erfordert wird.
Der Koͤnig von Polen konnte zwar Ceremoniel-Geſandte allein
ſchicken, aber um Geſchaͤfts-Geſandte zu ſchicken ward die Auto-
riſirung von Seiten der Republik erfordert. S. das Beyſpiel
der Sendung des Hrn. v. Borch nach Rußland 1763. Moſer
Verſuch Th. III. S. 119.
e⁾ So kann der Prinz von Oranien zwar wohl als teutſcher Reichs-
fuͤrſt Geſandte ſchicken, aber als Statthalter der Union konnte
er es nicht.
f⁾ Es iſt daher als eine Eigenheit unſerer teutſchen Verfaſſung an-
zuſehn, daß die teutſchen Reichsſtaͤnde nicht nur an den kaiſerli-
chen Hof, ſondern auch an den Reichstag Geſandte ſchicken, und
daß der Kaiſer wenn er gleich zu Reichs- und Deputationstaͤgen
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