Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Siebentes Buch. Zweytes Hauptstück. Religion c) noch selbst das Geschlecht d) begründen hierinneine nothwendige Ausschliessung. Doch steht jedem Staat bey welchem der Gesandte accreditirt werden soll e) frey, die Annahme eines solchen zu verbitten der ihm persönlich miß- fällt, oder der nach den Landesgesetzen nicht zulässig wäre f). a) Nur die Nuncien welche der Pabst bisher dem Kaiser, Frank- reich, Spanien und einigen anderen catholischen Höfen gesandt hat, werden von diesen ausgesucht, und die Päbste bemüheten sich umsonst dieses Herkommen zu beschränken. Häberlins Röm. Conclave S. 23. b) Wie oft ehemahls Doctores Juris Bothschafter gewesen ist be- kannt. Seit die lateinische Sprache aus den Verhandlungen ver- drängt worden, ist dieser Fall selten geworden und man hat mehr auf Geburt gesehn. Wegen Mangel an Ahnen einen Gesandten zu verbitten würden jetzt nur wenig Staaten sich erlauben, ob dieß gleich nicht ohne Beyspiel ist. Sehr treffend war die Ant- wort des französischen Bothschafters Jeanin an den König von Spanien. S. auch Lettres mem. et neg. du Chevalier d'Eon p. 65. (8.) c) Der Gesandte braucht weder von der Religion des Hofes der ihn sendet, noch von der an den er abgeschickt wird zu seyn. Bey- spiele des ersteren sind in neueren Zeiten immer häufiger gewor- den. K. Wilhelm III. soll einmahl einen (heimlichen) Juden als Gesandten nach Madrit geschickt haben. Memoires de Harrach par la Torre T. I. p. 287. d) Unter mehreren Beyspielen daß ein (nicht verkapptes) Frauen- zimmer als Gesandtinn beglaubiget worden, scheint mir nur das einzige der Marechalle de Guebriant zu passen. Der Fall dessen Bynkershoek qui recte legati mittuntur obs. iur. publ. L. II. c. 5. gedenkt, enthält keine Beglaubigung; auch die Gräfinn Königs- mark hatte kein Beglaubigungsschreiben an Carl XII. Siehe je- doch Moser die Gesandtinn nach ihren Rechten und Pflich- ten in dessen kleinen Schriften Th. III. n. 2. e) Daß dieß indeß nicht leicht geschehn könne erkannte selbst Lude- wig XIV. s. Memoires du comte d'Estrades T. I. p. 237. 263. Und wenn von einem Gesandten die Rede ist, der an eine Ver- sammlung von Staaten z. B. an einen Crays geschickt worden Siebentes Buch. Zweytes Hauptſtuͤck. Religion c) noch ſelbſt das Geſchlecht d) begruͤnden hierinneine nothwendige Ausſchlieſſung. Doch ſteht jedem Staat bey welchem der Geſandte accreditirt werden ſoll e) frey, die Annahme eines ſolchen zu verbitten der ihm perſoͤnlich miß- faͤllt, oder der nach den Landesgeſetzen nicht zulaͤſſig waͤre f). a) Nur die Nuncien welche der Pabſt bisher dem Kaiſer, Frank- reich, Spanien und einigen anderen catholiſchen Hoͤfen geſandt hat, werden von dieſen ausgeſucht, und die Paͤbſte bemuͤheten ſich umſonſt dieſes Herkommen zu beſchraͤnken. Haͤberlins Roͤm. Conclave S. 23. b) Wie oft ehemahls Doctores Juris Bothſchafter geweſen iſt be- kannt. Seit die lateiniſche Sprache aus den Verhandlungen ver- draͤngt worden, iſt dieſer Fall ſelten geworden und man hat mehr auf Geburt geſehn. Wegen Mangel an Ahnen einen Geſandten zu verbitten wuͤrden jetzt nur wenig Staaten ſich erlauben, ob dieß gleich nicht ohne Beyſpiel iſt. Sehr treffend war die Ant- wort des franzoͤſiſchen Bothſchafters Jeanin an den Koͤnig von Spanien. S. auch Lettres mem. et neg. du Chevalier d’Eon p. 65. (8.) c) Der Geſandte braucht weder von der Religion des Hofes der ihn ſendet, noch von der an den er abgeſchickt wird zu ſeyn. Bey- ſpiele des erſteren ſind in neueren Zeiten immer haͤufiger gewor- den. K. Wilhelm III. ſoll einmahl einen (heimlichen) Juden als Geſandten nach Madrit geſchickt haben. Memoires de Harrach par la Torre T. I. p. 287. d) Unter mehreren Beyſpielen daß ein (nicht verkapptes) Frauen- zimmer als Geſandtinn beglaubiget worden, ſcheint mir nur das einzige der Marechalle de Guebriant zu paſſen. Der Fall deſſen Bynkershoek qui recte legati mittuntur obſ. iur. publ. L. II. c. 5. gedenkt, enthaͤlt keine Beglaubigung; auch die Graͤfinn Koͤnigs- mark hatte kein Beglaubigungsſchreiben an Carl XII. Siehe je- doch Moſer die Geſandtinn nach ihren Rechten und Pflich- ten in deſſen kleinen Schriften Th. III. n. 2. e) Daß dieß indeß nicht leicht geſchehn koͤnne erkannte ſelbſt Lude- wig XIV. ſ. Memoires du comte d’Estrades T. I. p. 237. 263. 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Siebentes Buch. Zweytes Hauptſtuͤck.
Religion c) noch ſelbſt das Geſchlecht d) begruͤnden hierinn
eine nothwendige Ausſchlieſſung. Doch ſteht jedem Staat
bey welchem der Geſandte accreditirt werden ſoll e) frey, die
Annahme eines ſolchen zu verbitten der ihm perſoͤnlich miß-
faͤllt, oder der nach den Landesgeſetzen nicht zulaͤſſig waͤre f).
a⁾ Nur die Nuncien welche der Pabſt bisher dem Kaiſer, Frank-
reich, Spanien und einigen anderen catholiſchen Hoͤfen geſandt
hat, werden von dieſen ausgeſucht, und die Paͤbſte bemuͤheten
ſich umſonſt dieſes Herkommen zu beſchraͤnken. Haͤberlins
Roͤm. Conclave S. 23.
b⁾ Wie oft ehemahls Doctores Juris Bothſchafter geweſen iſt be-
kannt. Seit die lateiniſche Sprache aus den Verhandlungen ver-
draͤngt worden, iſt dieſer Fall ſelten geworden und man hat mehr
auf Geburt geſehn. Wegen Mangel an Ahnen einen Geſandten
zu verbitten wuͤrden jetzt nur wenig Staaten ſich erlauben, ob
dieß gleich nicht ohne Beyſpiel iſt. Sehr treffend war die Ant-
wort des franzoͤſiſchen Bothſchafters Jeanin an den Koͤnig von
Spanien. S. auch Lettres mem. et neg. du Chevalier d’Eon
p. 65. (8.)
c⁾ Der Geſandte braucht weder von der Religion des Hofes der ihn
ſendet, noch von der an den er abgeſchickt wird zu ſeyn. Bey-
ſpiele des erſteren ſind in neueren Zeiten immer haͤufiger gewor-
den. K. Wilhelm III. ſoll einmahl einen (heimlichen) Juden als
Geſandten nach Madrit geſchickt haben. Memoires de Harrach
par la Torre T. I. p. 287.
d⁾ Unter mehreren Beyſpielen daß ein (nicht verkapptes) Frauen-
zimmer als Geſandtinn beglaubiget worden, ſcheint mir nur das
einzige der Marechalle de Guebriant zu paſſen. Der Fall deſſen
Bynkershoek qui recte legati mittuntur obſ. iur. publ. L. II. c. 5.
gedenkt, enthaͤlt keine Beglaubigung; auch die Graͤfinn Koͤnigs-
mark hatte kein Beglaubigungsſchreiben an Carl XII. Siehe je-
doch Moſer die Geſandtinn nach ihren Rechten und Pflich-
ten in deſſen kleinen Schriften Th. III. n. 2.
e⁾ Daß dieß indeß nicht leicht geſchehn koͤnne erkannte ſelbſt Lude-
wig XIV. ſ. Memoires du comte d’Estrades T. I. p. 237. 263.
Und wenn von einem Geſandten die Rede iſt, der an eine Ver-
ſammlung von Staaten z. B. an einen Crays geſchickt worden
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