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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Siebentes Buch. Viertes Hauptstück.
Envoyes ernennen, haben hierin Vorzüge und werden zur Audienz
zugelassen. Zu Wien werden alle Gesandte der dritten Klasse, we-
nigstens der teutschen Reichsstände, zur Audienz des Kaisers zu-
gelassen.
c) So erklärte der Kaiser 1776 alle Residenten der auswärtigen
Höfe für apartemensfähig Moser Beyträge Th. IV. S. 498.
So ward in Spanien 1783 festgesetzt daß auch Geschäftsträger
dem Könige vorgestellt werden können. Hamb. Correspondent
1783, Jan. 31.
§. 205.
Antritts-Besuche.

Wenn auch der Gesandte schon vor erhaltener Audienz
den übrigen anwesenden Gesandten Privat-Besuche gemacht
hat, so muß er doch nach erfolgter Legitimation ihnen förm-
liche Besuche abstatten, um in der Eigenschaft als Gesandter
von ihnen anerkannt zu werden. Ueber diese Besuche sind
viele zum Theil noch unentschiedene Streitigkeiten entstanden.

Nach dem Ceremoniel der mehresten Höfe läßt der
zuletzt angekommene Bothschafter den anwesenden Both-
schaftern und übrigen Gesandten seine Legitimation durch ei-
nen Gesandschafts Cavalier, Gesandschafts Secretair u. s. f.
notificiren, und erwartet sodenn den ersten sollennen Besuch
der Bothschofter den er erwiedert a). Gesandte der unteren
Klassen müssen vor Abstattung dieser Visite von ihm die
Stunde dazu begehren, und bekommen dann einen Gegen-
besuch par carte.

Den zuletzt angekommenen Bothschaftern der Repu-
bliken haben aber königliche Bothschafter zuweilen diesen er-
sten feyerlichen Besuch verweigert, und begehrt, daß diese
ihnen die erste Notifcations-Visite in Person abstatten sol-
len b). Gesandte der zweyten und dritten Klasse, wenn
sie zuletzt angekommen sind, machen den anwesenden Both-
schaftern zu der ihnen gesetzten Stunde c), den Gesandten
der zweyten und dritten Klasse aber gerade zu und par
carte d)
den ersten Besuch in Person, und erwarten dann
den Gegenbesuch von allen durch Vorfahren.


Einige
Siebentes Buch. Viertes Hauptſtuͤck.
Envoyés ernennen, haben hierin Vorzuͤge und werden zur Audienz
zugelaſſen. Zu Wien werden alle Geſandte der dritten Klaſſe, we-
nigſtens der teutſchen Reichsſtaͤnde, zur Audienz des Kaiſers zu-
gelaſſen.
c) So erklaͤrte der Kaiſer 1776 alle Reſidenten der auswaͤrtigen
Hoͤfe fuͤr apartemensfaͤhig Moſer Beytraͤge Th. IV. S. 498.
So ward in Spanien 1783 feſtgeſetzt daß auch Geſchaͤftstraͤger
dem Koͤnige vorgeſtellt werden koͤnnen. Hamb. Correſpondent
1783, Jan. 31.
§. 205.
Antritts-Beſuche.

Wenn auch der Geſandte ſchon vor erhaltener Audienz
den uͤbrigen anweſenden Geſandten Privat-Beſuche gemacht
hat, ſo muß er doch nach erfolgter Legitimation ihnen foͤrm-
liche Beſuche abſtatten, um in der Eigenſchaft als Geſandter
von ihnen anerkannt zu werden. Ueber dieſe Beſuche ſind
viele zum Theil noch unentſchiedene Streitigkeiten entſtanden.

Nach dem Ceremoniel der mehreſten Hoͤfe laͤßt der
zuletzt angekommene Bothſchafter den anweſenden Both-
ſchaftern und uͤbrigen Geſandten ſeine Legitimation durch ei-
nen Geſandſchafts Cavalier, Geſandſchafts Secretair u. ſ. f.
notificiren, und erwartet ſodenn den erſten ſollennen Beſuch
der Bothſchofter den er erwiedert a). Geſandte der unteren
Klaſſen muͤſſen vor Abſtattung dieſer Viſite von ihm die
Stunde dazu begehren, und bekommen dann einen Gegen-
beſuch par carte.

Den zuletzt angekommenen Bothſchaftern der Repu-
bliken haben aber koͤnigliche Bothſchafter zuweilen dieſen er-
ſten feyerlichen Beſuch verweigert, und begehrt, daß dieſe
ihnen die erſte Notifcations-Viſite in Perſon abſtatten ſol-
len b). Geſandte der zweyten und dritten Klaſſe, wenn
ſie zuletzt angekommen ſind, machen den anweſenden Both-
ſchaftern zu der ihnen geſetzten Stunde c), den Geſandten
der zweyten und dritten Klaſſe aber gerade zu und par
carte d)
den erſten Beſuch in Perſon, und erwarten dann
den Gegenbeſuch von allen durch Vorfahren.


Einige
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[244/0272] Siebentes Buch. Viertes Hauptſtuͤck. b⁾ Envoyés ernennen, haben hierin Vorzuͤge und werden zur Audienz zugelaſſen. Zu Wien werden alle Geſandte der dritten Klaſſe, we- nigſtens der teutſchen Reichsſtaͤnde, zur Audienz des Kaiſers zu- gelaſſen. c⁾ So erklaͤrte der Kaiſer 1776 alle Reſidenten der auswaͤrtigen Hoͤfe fuͤr apartemensfaͤhig Moſer Beytraͤge Th. IV. S. 498. So ward in Spanien 1783 feſtgeſetzt daß auch Geſchaͤftstraͤger dem Koͤnige vorgeſtellt werden koͤnnen. Hamb. Correſpondent 1783, Jan. 31. §. 205. Antritts-Beſuche. Wenn auch der Geſandte ſchon vor erhaltener Audienz den uͤbrigen anweſenden Geſandten Privat-Beſuche gemacht hat, ſo muß er doch nach erfolgter Legitimation ihnen foͤrm- liche Beſuche abſtatten, um in der Eigenſchaft als Geſandter von ihnen anerkannt zu werden. Ueber dieſe Beſuche ſind viele zum Theil noch unentſchiedene Streitigkeiten entſtanden. Nach dem Ceremoniel der mehreſten Hoͤfe laͤßt der zuletzt angekommene Bothſchafter den anweſenden Both- ſchaftern und uͤbrigen Geſandten ſeine Legitimation durch ei- nen Geſandſchafts Cavalier, Geſandſchafts Secretair u. ſ. f. notificiren, und erwartet ſodenn den erſten ſollennen Beſuch der Bothſchofter den er erwiedert a). Geſandte der unteren Klaſſen muͤſſen vor Abſtattung dieſer Viſite von ihm die Stunde dazu begehren, und bekommen dann einen Gegen- beſuch par carte. Den zuletzt angekommenen Bothſchaftern der Repu- bliken haben aber koͤnigliche Bothſchafter zuweilen dieſen er- ſten feyerlichen Beſuch verweigert, und begehrt, daß dieſe ihnen die erſte Notifcations-Viſite in Perſon abſtatten ſol- len b). Geſandte der zweyten und dritten Klaſſe, wenn ſie zuletzt angekommen ſind, machen den anweſenden Both- ſchaftern zu der ihnen geſetzten Stunde c), den Geſandten der zweyten und dritten Klaſſe aber gerade zu und par carte d) den erſten Beſuch in Perſon, und erwarten dann den Gegenbeſuch von allen durch Vorfahren. Einige

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/272>, abgerufen am 05.12.2024.