Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Gegenseitige Rechte während des Krieges. wenn das Schiff oder Gut dem Feinde der es rechtmäßiggenommen, ehe wieder abgejaget worden, ehe er für den Ei- genthümer desselben geachtet wird (§. 277) es dem Eigenthü- mer zurückgegeben, und nur ein Theil für die Kosten der Wiedererbeutung inne behalten; wird es ihm später wieder abgejaget, so bekommt in einigen Landen der vorige Eigen- thümer gar nichts, in andren nur einen Theil, und in eini- gen diesen Theil nur dann zurück, wenn die Wiedererbeutung durch ein Kriegsschiff des Staats geschehn ist. War die Beute von einem unrechtmäßigen Feinde Nach eben diesen Grundsätzen ist eine zweyte Wieder- a) Als nach dem spanischen Erbfolgekriege der König von Spanien den Cataloniern ihre wichtigsten Privilegia nahm, führte er zum Rechtfertigungsgrunde an daß sie während des Kriegs gegen Spa- nien rebellirt haben. Aus einem andren Grunde weigerten die verein. Niederlande den ihnen im Münsterschen Frieden abgetretenen Theilen von Flandern, Brabant und Geldern die Herstellung der ihnen als Theilen dieser Provinzen zugestandenen Gerechtsamen. Pestel commentarii de rep. Batava §. 407. b) Von Gütern alliirter oder neutraler Unterthanen welche dem Feinde wieder abgejaget worden, wird erst unten zu reden seytz s. d. VII. Hauptstück. c) Ein Beyspiel von 1595 hat de Thou hist. sui temporis ad h. a. lib. 13. d) Nur Spanien eigenet auch eine solche Wiedereroberung, so wie wenn die Beute rechtmäßig gewesen wäre, dem Wiedernehmer zu. e) Die Gesetze der einzelnen europäischen Mächte über diese Puncte, die nur in sofern in das Völkerrecht gehören, als sie die Grund- Gegenſeitige Rechte waͤhrend des Krieges. wenn das Schiff oder Gut dem Feinde der es rechtmaͤßiggenommen, ehe wieder abgejaget worden, ehe er fuͤr den Ei- genthuͤmer deſſelben geachtet wird (§. 277) es dem Eigenthuͤ- mer zuruͤckgegeben, und nur ein Theil fuͤr die Koſten der Wiedererbeutung inne behalten; wird es ihm ſpaͤter wieder abgejaget, ſo bekommt in einigen Landen der vorige Eigen- thuͤmer gar nichts, in andren nur einen Theil, und in eini- gen dieſen Theil nur dann zuruͤck, wenn die Wiedererbeutung durch ein Kriegsſchiff des Staats geſchehn iſt. War die Beute von einem unrechtmaͤßigen Feinde Nach eben dieſen Grundſaͤtzen iſt eine zweyte Wieder- a) Als nach dem ſpaniſchen Erbfolgekriege der Koͤnig von Spanien den Cataloniern ihre wichtigſten Privilegia nahm, fuͤhrte er zum Rechtfertigungsgrunde an daß ſie waͤhrend des Kriegs gegen Spa- nien rebellirt haben. Aus einem andren Grunde weigerten die verein. Niederlande den ihnen im Muͤnſterſchen Frieden abgetretenen Theilen von Flandern, Brabant und Geldern die Herſtellung der ihnen als Theilen dieſer Provinzen zugeſtandenen Gerechtſamen. Pestel commentarii de rep. Batava §. 407. b) Von Guͤtern alliirter oder neutraler Unterthanen welche dem Feinde wieder abgejaget worden, wird erſt unten zu reden ſeytz ſ. d. VII. Hauptſtuͤck. c) Ein Beyſpiel von 1595 hat de Thou hiſt. ſui temporis ad h. a. lib. 13. d) Nur Spanien eigenet auch eine ſolche Wiedereroberung, ſo wie wenn die Beute rechtmaͤßig geweſen waͤre, dem Wiedernehmer zu. e) Die Geſetze der einzelnen europaͤiſchen Maͤchte uͤber dieſe Puncte, die nur in ſofern in das Voͤlkerrecht gehoͤren, als ſie die Grund- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0347" n="319"/><fw place="top" type="header">Gegenſeitige Rechte waͤhrend des Krieges.</fw><lb/> wenn das Schiff oder Gut dem Feinde der es rechtmaͤßig<lb/> genommen, ehe wieder abgejaget worden, ehe er fuͤr den Ei-<lb/> genthuͤmer deſſelben geachtet wird (§. 277) es dem Eigenthuͤ-<lb/> mer zuruͤckgegeben, und nur ein Theil fuͤr die Koſten der<lb/> Wiedererbeutung inne behalten; wird es ihm ſpaͤter wieder<lb/> abgejaget, ſo bekommt in einigen Landen der vorige Eigen-<lb/> thuͤmer gar nichts, in andren nur einen Theil, und in eini-<lb/> gen dieſen Theil nur dann zuruͤck, wenn die Wiedererbeutung<lb/> durch ein Kriegsſchiff des Staats geſchehn iſt.</p><lb/> <p>War die Beute von einem unrechtmaͤßigen Feinde<lb/> z. 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Gegenſeitige Rechte waͤhrend des Krieges.
wenn das Schiff oder Gut dem Feinde der es rechtmaͤßig
genommen, ehe wieder abgejaget worden, ehe er fuͤr den Ei-
genthuͤmer deſſelben geachtet wird (§. 277) es dem Eigenthuͤ-
mer zuruͤckgegeben, und nur ein Theil fuͤr die Koſten der
Wiedererbeutung inne behalten; wird es ihm ſpaͤter wieder
abgejaget, ſo bekommt in einigen Landen der vorige Eigen-
thuͤmer gar nichts, in andren nur einen Theil, und in eini-
gen dieſen Theil nur dann zuruͤck, wenn die Wiedererbeutung
durch ein Kriegsſchiff des Staats geſchehn iſt.
War die Beute von einem unrechtmaͤßigen Feinde
z. B. von Seeraͤubern, oder auf eine dem Voͤlkerrecht ent-
gegenlaufende Weiſe gemacht worden, ſo bekommt der vorige
Eigenthuͤmer faſt uͤberall d) ſein Eigenthum wieder, wie
ſpaͤt auch die Wiedererbeutung gemacht ſey, nur daß der
rechtmaͤßige Wiedereroberer einen Theil fuͤr die Koſten ſeiner
Wiedererbeutung erhaͤlt.
Nach eben dieſen Grundſaͤtzen iſt eine zweyte Wieder-
eroberung zu beurtheilen e).
a⁾ Als nach dem ſpaniſchen Erbfolgekriege der Koͤnig von Spanien
den Cataloniern ihre wichtigſten Privilegia nahm, fuͤhrte er zum
Rechtfertigungsgrunde an daß ſie waͤhrend des Kriegs gegen Spa-
nien rebellirt haben.
Aus einem andren Grunde weigerten die verein. Niederlande
den ihnen im Muͤnſterſchen Frieden abgetretenen Theilen von
Flandern, Brabant und Geldern die Herſtellung der ihnen als
Theilen dieſer Provinzen zugeſtandenen Gerechtſamen. Pestel
commentarii de rep. Batava §. 407.
b⁾ Von Guͤtern alliirter oder neutraler Unterthanen welche dem
Feinde wieder abgejaget worden, wird erſt unten zu reden ſeytz
ſ. d. VII. Hauptſtuͤck.
c⁾ Ein Beyſpiel von 1595 hat de Thou hiſt. ſui temporis ad h. a.
lib. 13.
d⁾ Nur Spanien eigenet auch eine ſolche Wiedereroberung, ſo wie
wenn die Beute rechtmaͤßig geweſen waͤre, dem Wiedernehmer zu.
e⁾ Die Geſetze der einzelnen europaͤiſchen Maͤchte uͤber dieſe Puncte,
die nur in ſofern in das Voͤlkerrecht gehoͤren, als ſie die Grund-
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