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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Achtes Buch. Siebentes Hauptstück.
seeligkeiten zu Lande oder zu Wasser gestatten b). Und
wenn gleich nach unsrem heutigen Völkerrecht der bloß hülf-
leistende Theil von demjenigen dem er die Hülfe leistet nicht
immer als Feind betrachtet wird, so kann doch seine un-
vollkommen beobachtete Neutralität ihm nicht den Genuß al-
ler der Rechte gewähren, die nur der vollkommenen zustehn.

a) S. jedoch hierüber Grotius L. III. cap. 1. §. 5. Vattel L. III.
cap. VI.
Galliani I. B. Cap. V. S. 140. Cap. IX. S. 107.
b) Eine neutrale Macht darf daher ihren Unterthanen nicht erlau-
ben von einem der kriegführenden Theile Caperbriefe anzuneh-
men. Dieß ist überdieß in vielen Handelsverträgen ausdrücklich
verabredet, und pflegt in allen Neutralitätsverordnungen unter
nachdrücklicher Strafe verboten zu werden. S. z. B. m. Recueil
T. IV. p. 204. 216. 233. 240. 255. T. V. p.
235. 278.
§. 305.
Natürliche Rechte und Verbindlichkeiten des neutralen
Staats in Hinsicht seines Gebiets.

Da ein dritter Staat durch den Ausbruch eines Krie-
ges keines seiner Territorial-Rechte verliert, so ist er 1) voll-
kommen befugt in Kriegs- wie in Friedenszeiten beiden krieg-
führenden Theilen für ihre Truppencorps den Durchmarsch,
den Aufenthalt, folglich noch mehr die Besetzung der Festun-
gen, Kriegsrüstungen, Werbungen u. s. f. zu untersagen,
und zu Schützung seiner Rechte allenfalls sie mit Gewalt
daran zu verhindern.

2) Er verletzet aber auch die Neutralität nicht, wenn
er beiden Theilen, oder demjenigen der darum nachsuchet,
den bewaffneten oder unbewaffneten Durchzug durch sein Ge-
biet gestattet, und ihn dabey derjenigen Rechte genießen läßt,
die entweder dieser Durchzug wesentlich erfordert a), oder
über welche er sich mit ihm verglichen hat. Noch weniger
ist er schuldig zu Beobachtung der Neutralität sich dem
Durchzuge des einen Theils mit gewaffneter Hand entgegen
zu setzen. Es sind endlich 3) Fälle gedenbar, wo ein Staat

der

Achtes Buch. Siebentes Hauptſtuͤck.
ſeeligkeiten zu Lande oder zu Waſſer geſtatten b). Und
wenn gleich nach unſrem heutigen Voͤlkerrecht der bloß huͤlf-
leiſtende Theil von demjenigen dem er die Huͤlfe leiſtet nicht
immer als Feind betrachtet wird, ſo kann doch ſeine un-
vollkommen beobachtete Neutralitaͤt ihm nicht den Genuß al-
ler der Rechte gewaͤhren, die nur der vollkommenen zuſtehn.

a) S. jedoch hieruͤber Grotius L. III. cap. 1. §. 5. Vattel L. III.
cap. VI.
Galliani I. B. Cap. V. S. 140. Cap. IX. S. 107.
b) Eine neutrale Macht darf daher ihren Unterthanen nicht erlau-
ben von einem der kriegfuͤhrenden Theile Caperbriefe anzuneh-
men. Dieß iſt uͤberdieß in vielen Handelsvertraͤgen ausdruͤcklich
verabredet, und pflegt in allen Neutralitaͤtsverordnungen unter
nachdruͤcklicher Strafe verboten zu werden. S. z. B. m. Recueil
T. IV. p. 204. 216. 233. 240. 255. T. V. p.
235. 278.
§. 305.
Natuͤrliche Rechte und Verbindlichkeiten des neutralen
Staats in Hinſicht ſeines Gebiets.

Da ein dritter Staat durch den Ausbruch eines Krie-
ges keines ſeiner Territorial-Rechte verliert, ſo iſt er 1) voll-
kommen befugt in Kriegs- wie in Friedenszeiten beiden krieg-
fuͤhrenden Theilen fuͤr ihre Truppencorps den Durchmarſch,
den Aufenthalt, folglich noch mehr die Beſetzung der Feſtun-
gen, Kriegsruͤſtungen, Werbungen u. ſ. f. zu unterſagen,
und zu Schuͤtzung ſeiner Rechte allenfalls ſie mit Gewalt
daran zu verhindern.

2) Er verletzet aber auch die Neutralitaͤt nicht, wenn
er beiden Theilen, oder demjenigen der darum nachſuchet,
den bewaffneten oder unbewaffneten Durchzug durch ſein Ge-
biet geſtattet, und ihn dabey derjenigen Rechte genießen laͤßt,
die entweder dieſer Durchzug weſentlich erfordert a), oder
uͤber welche er ſich mit ihm verglichen hat. Noch weniger
iſt er ſchuldig zu Beobachtung der Neutralitaͤt ſich dem
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[344/0372] Achtes Buch. Siebentes Hauptſtuͤck. ſeeligkeiten zu Lande oder zu Waſſer geſtatten b). Und wenn gleich nach unſrem heutigen Voͤlkerrecht der bloß huͤlf- leiſtende Theil von demjenigen dem er die Huͤlfe leiſtet nicht immer als Feind betrachtet wird, ſo kann doch ſeine un- vollkommen beobachtete Neutralitaͤt ihm nicht den Genuß al- ler der Rechte gewaͤhren, die nur der vollkommenen zuſtehn. a⁾ S. jedoch hieruͤber Grotius L. III. cap. 1. §. 5. Vattel L. III. cap. VI. Galliani I. B. Cap. V. S. 140. Cap. IX. S. 107. b⁾ Eine neutrale Macht darf daher ihren Unterthanen nicht erlau- ben von einem der kriegfuͤhrenden Theile Caperbriefe anzuneh- men. Dieß iſt uͤberdieß in vielen Handelsvertraͤgen ausdruͤcklich verabredet, und pflegt in allen Neutralitaͤtsverordnungen unter nachdruͤcklicher Strafe verboten zu werden. S. z. B. m. Recueil T. IV. p. 204. 216. 233. 240. 255. T. V. p. 235. 278. §. 305. Natuͤrliche Rechte und Verbindlichkeiten des neutralen Staats in Hinſicht ſeines Gebiets. Da ein dritter Staat durch den Ausbruch eines Krie- ges keines ſeiner Territorial-Rechte verliert, ſo iſt er 1) voll- kommen befugt in Kriegs- wie in Friedenszeiten beiden krieg- fuͤhrenden Theilen fuͤr ihre Truppencorps den Durchmarſch, den Aufenthalt, folglich noch mehr die Beſetzung der Feſtun- gen, Kriegsruͤſtungen, Werbungen u. ſ. f. zu unterſagen, und zu Schuͤtzung ſeiner Rechte allenfalls ſie mit Gewalt daran zu verhindern. 2) Er verletzet aber auch die Neutralitaͤt nicht, wenn er beiden Theilen, oder demjenigen der darum nachſuchet, den bewaffneten oder unbewaffneten Durchzug durch ſein Ge- biet geſtattet, und ihn dabey derjenigen Rechte genießen laͤßt, die entweder dieſer Durchzug weſentlich erfordert a), oder uͤber welche er ſich mit ihm verglichen hat. Noch weniger iſt er ſchuldig zu Beobachtung der Neutralitaͤt ſich dem Durchzuge des einen Theils mit gewaffneter Hand entgegen zu ſetzen. Es ſind endlich 3) Faͤlle gedenbar, wo ein Staat der

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/372>, abgerufen am 05.12.2024.