Diese historischen Prozesse machen die Trennung des Geldnamens der Metallgewichte von ihrem gewöhnlichen Gewichtnamen zur Volksge- wohnheit. Bei definitiver Reglung des Geldmassstabs, die einerseits rein conventionell ist, andrerseits gesetzlicher Allgemeinheit und Zwangsgültig- keit bedarf, versteht es sich zuletzt von selbst, dass die Staatsautorität einen bestimmten Gewichttheil des edlen Metalls, z. B. eine Unze Gold, als Gewichteinheit fixirt und diese abtheilt in aliquote Theile, denen sie belie- bige legale Taufnamen beilegt, wie Pfund, Thaler u. s. w. Solcher ali- quote Theil, der dann als die eigentliche Masseinheit des Geldes gilt, wird weiter getheilt und untergetheilt in andre aliquote Theile, die ihrerseits gesetzliche Taufnamen erhalten, wie Shilling, Penny u. s. w. Nach wie vor bleiben bestimmte Metallgewichte Massstab des Metallgelds. Was sich geändert, ist Eintheilung und Namengebung.
Die Waaren verwandeln Gold in das Mass der Werthe, indem sie allseitig ihre Werthe in ihm ausdrücken. So erhalten ihre Werth- grössen die Form der Preise oder vorgestellter Goldquanta. Diese Verwandlung von Werth in Preis einmal vollbracht, wird es tech- nisch nothwendig, das Mass der Werthe weiter zu bestimmen zum Massstab der Preise. Beide Funktionen sind durchaus verschieden. Als Massstab der Preise kann und muss ein bestimmtes Quantum Gold fixirt werden, grade wie der Massstab andrer gleichnamiger Grössen. Der Werthwechsel des Goldes ändert nichts am Werthverhältniss sei- ner verschiednen Gewichttheile unter einander und die gesetzlich fixirten Taufnamen dieser Theile ändern nichts an ihrem Gewicht. Der Massstab der Preise misst aber nur verschiedne Quanta Gold an einem fixirten Gold- quantum, nicht den Werth eines Goldquantums durch das Gewicht des andern.
Der Werthwechsel des Goldes verhindert auch nicht seine Funk- tion als Werthmass. Er trifft alle Waaren gleichzeitig, lässt also, caeteris paribus, ihre wechselseitigen relativen Werthe unverändert, obgleich sie sich nun alle in höheren oder niedrigeren Goldpreisen als zu- vor ausdrücken.
Die Waaren stellen ihre Werthe jetzt nicht nur gleichnamig als Gold, sondern in denselben gesellschaftlich gültigen Rechennamen des Goldmassstabs, wie Pfd. St. s. d. u. s. w., dar. Das Geld dient als Rechen- geld, so oft es gilt eine Sache als Werth und daher in Geldform zu fixiren.
Diese historischen Prozesse machen die Trennung des Geldnamens der Metallgewichte von ihrem gewöhnlichen Gewichtnamen zur Volksge- wohnheit. Bei definitiver Reglung des Geldmassstabs, die einerseits rein conventionell ist, andrerseits gesetzlicher Allgemeinheit und Zwangsgültig- keit bedarf, versteht es sich zuletzt von selbst, dass die Staatsautorität einen bestimmten Gewichttheil des edlen Metalls, z. B. eine Unze Gold, als Gewichteinheit fixirt und diese abtheilt in aliquote Theile, denen sie belie- bige legale Taufnamen beilegt, wie Pfund, Thaler u. s. w. Solcher ali- quote Theil, der dann als die eigentliche Masseinheit des Geldes gilt, wird weiter getheilt und untergetheilt in andre aliquote Theile, die ihrerseits gesetzliche Taufnamen erhalten, wie Shilling, Penny u. s. w. Nach wie vor bleiben bestimmte Metallgewichte Massstab des Metallgelds. Was sich geändert, ist Eintheilung und Namengebung.
Die Waaren verwandeln Gold in das Mass der Werthe, indem sie allseitig ihre Werthe in ihm ausdrücken. So erhalten ihre Werth- grössen die Form der Preise oder vorgestellter Goldquanta. Diese Verwandlung von Werth in Preis einmal vollbracht, wird es tech- nisch nothwendig, das Mass der Werthe weiter zu bestimmen zum Massstab der Preise. Beide Funktionen sind durchaus verschieden. Als Massstab der Preise kann und muss ein bestimmtes Quantum Gold fixirt werden, grade wie der Massstab andrer gleichnamiger Grössen. Der Werthwechsel des Goldes ändert nichts am Werthverhältniss sei- ner verschiednen Gewichttheile unter einander und die gesetzlich fixirten Taufnamen dieser Theile ändern nichts an ihrem Gewicht. Der Massstab der Preise misst aber nur verschiedne Quanta Gold an einem fixirten Gold- quantum, nicht den Werth eines Goldquantums durch das Gewicht des andern.
Der Werthwechsel des Goldes verhindert auch nicht seine Funk- tion als Werthmass. Er trifft alle Waaren gleichzeitig, lässt also, caeteris paribus, ihre wechselseitigen relativen Werthe unverändert, obgleich sie sich nun alle in höheren oder niedrigeren Goldpreisen als zu- vor ausdrücken.
Die Waaren stellen ihre Werthe jetzt nicht nur gleichnamig als Gold, sondern in denselben gesellschaftlich gültigen Rechennamen des Goldmassstabs, wie Pfd. St. s. d. u. s. w., dar. Das Geld dient als Rechen- geld, so oft es gilt eine Sache als Werth und daher in Geldform zu fixiren.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0078"n="59"/><p>Diese historischen Prozesse machen die Trennung des Geldnamens<lb/>
der Metallgewichte von ihrem gewöhnlichen Gewichtnamen zur Volksge-<lb/>
wohnheit. Bei definitiver Reglung des Geldmassstabs, die einerseits rein<lb/>
conventionell ist, andrerseits gesetzlicher Allgemeinheit und Zwangsgültig-<lb/>
keit bedarf, versteht es sich zuletzt von selbst, dass die Staatsautorität<lb/>
einen bestimmten Gewichttheil des edlen Metalls, z. B. eine Unze Gold, als<lb/>
Gewichteinheit fixirt und diese abtheilt in aliquote Theile, denen sie belie-<lb/>
bige legale Taufnamen beilegt, wie Pfund, Thaler u. s. w. Solcher ali-<lb/>
quote Theil, der dann als die eigentliche Masseinheit des Geldes gilt, wird<lb/>
weiter getheilt und untergetheilt in andre aliquote Theile, die ihrerseits<lb/>
gesetzliche Taufnamen erhalten, wie Shilling, Penny u. s. w. Nach wie<lb/>
vor bleiben bestimmte Metallgewichte Massstab des Metallgelds. Was sich<lb/>
geändert, ist Eintheilung und Namengebung.</p><lb/><p>Die Waaren verwandeln Gold in das <hirendition="#g">Mass der Werthe</hi>, indem<lb/>
sie allseitig ihre Werthe in ihm ausdrücken. So erhalten ihre Werth-<lb/>
grössen die Form der <hirendition="#g">Preise</hi> oder <hirendition="#g">vorgestellter Goldquanta</hi>.<lb/>
Diese Verwandlung von Werth in Preis einmal vollbracht, wird es tech-<lb/>
nisch nothwendig, das <hirendition="#g">Mass der Werthe</hi> weiter zu bestimmen zum<lb/><hirendition="#g">Massstab der Preise</hi>. Beide Funktionen sind durchaus verschieden.<lb/>
Als Massstab der Preise kann und muss ein bestimmtes Quantum Gold<lb/><hirendition="#g">fixirt</hi> werden, grade wie der Massstab andrer gleichnamiger Grössen.<lb/>
Der <hirendition="#g">Werthwechsel</hi> des Goldes ändert nichts am Werthverhältniss sei-<lb/>
ner verschiednen Gewichttheile unter einander und die gesetzlich fixirten<lb/>
Taufnamen dieser Theile ändern nichts an ihrem Gewicht. Der Massstab<lb/>
der Preise misst aber nur verschiedne Quanta Gold an einem fixirten Gold-<lb/>
quantum, nicht den <hirendition="#g">Werth</hi> eines Goldquantums durch das <hirendition="#g">Gewicht</hi><lb/>
des andern.</p><lb/><p>Der <hirendition="#g">Werthwechsel</hi> des Goldes verhindert auch nicht seine Funk-<lb/>
tion als <hirendition="#g">Werthmass</hi>. Er trifft alle Waaren gleichzeitig, lässt also,<lb/>
caeteris paribus, ihre wechselseitigen relativen Werthe <hirendition="#g">unverändert</hi>,<lb/>
obgleich sie sich nun <hirendition="#g">alle</hi> in höheren oder niedrigeren Goldpreisen als zu-<lb/>
vor ausdrücken.</p><lb/><p>Die Waaren stellen ihre Werthe jetzt nicht nur <hirendition="#g">gleichnamig</hi> als<lb/>
Gold, sondern in denselben gesellschaftlich gültigen <hirendition="#g">Rechennamen</hi> des<lb/>
Goldmassstabs, wie Pfd. St. s. d. u. s. w., dar. Das Geld dient als <hirendition="#g">Rechen-<lb/>
geld</hi>, so oft es gilt eine Sache als Werth und daher in Geldform zu fixiren.</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[59/0078]
Diese historischen Prozesse machen die Trennung des Geldnamens
der Metallgewichte von ihrem gewöhnlichen Gewichtnamen zur Volksge-
wohnheit. Bei definitiver Reglung des Geldmassstabs, die einerseits rein
conventionell ist, andrerseits gesetzlicher Allgemeinheit und Zwangsgültig-
keit bedarf, versteht es sich zuletzt von selbst, dass die Staatsautorität
einen bestimmten Gewichttheil des edlen Metalls, z. B. eine Unze Gold, als
Gewichteinheit fixirt und diese abtheilt in aliquote Theile, denen sie belie-
bige legale Taufnamen beilegt, wie Pfund, Thaler u. s. w. Solcher ali-
quote Theil, der dann als die eigentliche Masseinheit des Geldes gilt, wird
weiter getheilt und untergetheilt in andre aliquote Theile, die ihrerseits
gesetzliche Taufnamen erhalten, wie Shilling, Penny u. s. w. Nach wie
vor bleiben bestimmte Metallgewichte Massstab des Metallgelds. Was sich
geändert, ist Eintheilung und Namengebung.
Die Waaren verwandeln Gold in das Mass der Werthe, indem
sie allseitig ihre Werthe in ihm ausdrücken. So erhalten ihre Werth-
grössen die Form der Preise oder vorgestellter Goldquanta.
Diese Verwandlung von Werth in Preis einmal vollbracht, wird es tech-
nisch nothwendig, das Mass der Werthe weiter zu bestimmen zum
Massstab der Preise. Beide Funktionen sind durchaus verschieden.
Als Massstab der Preise kann und muss ein bestimmtes Quantum Gold
fixirt werden, grade wie der Massstab andrer gleichnamiger Grössen.
Der Werthwechsel des Goldes ändert nichts am Werthverhältniss sei-
ner verschiednen Gewichttheile unter einander und die gesetzlich fixirten
Taufnamen dieser Theile ändern nichts an ihrem Gewicht. Der Massstab
der Preise misst aber nur verschiedne Quanta Gold an einem fixirten Gold-
quantum, nicht den Werth eines Goldquantums durch das Gewicht
des andern.
Der Werthwechsel des Goldes verhindert auch nicht seine Funk-
tion als Werthmass. Er trifft alle Waaren gleichzeitig, lässt also,
caeteris paribus, ihre wechselseitigen relativen Werthe unverändert,
obgleich sie sich nun alle in höheren oder niedrigeren Goldpreisen als zu-
vor ausdrücken.
Die Waaren stellen ihre Werthe jetzt nicht nur gleichnamig als
Gold, sondern in denselben gesellschaftlich gültigen Rechennamen des
Goldmassstabs, wie Pfd. St. s. d. u. s. w., dar. Das Geld dient als Rechen-
geld, so oft es gilt eine Sache als Werth und daher in Geldform zu fixiren.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marx, Karl: Das Kapital. Buch I: Der Produktionsprocess des Kapitals. Hamburg, 1867, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital01_1867/78>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.