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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894.

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um das Land gründlich zu reinigen und umzuarbeiten, wunderbare
Erfolge erzeugen werden, sowohl in Verbesserung des Bodens wie
in gesteigerter Produktion. Aber alles dies erfordert beträchtliche
Auslage, und die Pächter wissen ebenfalls sehr gut, dass wie sehr
sie auch das Land verbessern oder seinen Werth erhöhen mögen,
die Grundbesitzer auf die Dauer den Hauptvortheil davon in er-
höhten Renten und gesteigertem Bodenwerth einernten werden ...
Sie sind schlau genug zu bemerken, was jene Redner [Grundbe-
sitzer und ihre Rentmeister bei landwirthschaftlichen Festmahlen]
eigenthümlicher Weise stets vergessen ihnen zu sagen -- nämlich
dass der Löwenantheil aller vom Pächter gemachten Verbesserungen
schliesslich immer in die Tasche des Grundbesitzers gehn muss ...
Wie sehr auch der frühere Pächter die Pachtung verbessert haben
mag, sein Nachfolger wird immer finden, dass der Grundbesitzer
die Rente erhöhen wird im Verhältniss zu dem durch frühere Ver-
besserungen gesteigerten Bodenwerth."

In der eigentlichen Agrikultur erscheint dieser Process noch
nicht so klar wie bei Benutzung des Bodens als Bauterrain. Der
weitaus überwiegende Theil des Bodens, der in England zu Bau-
zwecken, aber nicht als freehold verkauft wird, wird von den Grund-
eigenthümern vermiethet für 99 Jahre, oder auf kürzere Zeit wenn
möglich. Nach Ablauf dieser Zeit fallen die Baulichkeiten mit
dem Boden selbst dem Grundbesitzer anheim. "Sie [die Pächter]
sind verpflichtet, bei Ablauf des Miethskontrakts das Haus dem
grossen Grundbesitzer in gutem wohnlichen Zustand zu überliefern,
nachdem sie bis zu dieser Zeit eine übertriebne Bodenrente bezahlt
haben. Kaum ist der Miethkontrakt abgelaufen, so kommt der
Agent oder Inspektor des Grundbesitzers, besichtigt euer Haus,
sorgt dafür, dass ihr es in guten Zustand setzt, nimmt dann
Besitz davon und annexirt es an das Gebiet seines Grundherrn.
Die Thatsache ist, dass wenn dies System in voller Wirkung noch
für längre Zeit zugelassen wird, der gesammte Häuserbesitz im
Königreich, ebensogut wie der ländliche Grundbesitz, in den Händen
der grossen Grundherrn sein wird. Das ganze Westend von Lon-
don, nördlich und südlich von Temple Bar, gehört fast ausschliess-
lich ungefähr einem halben Dutzend grosser Grundherrn, ist ver-
miethet zu enormen Bodenrenten, und wo die Miethkontrakte noch
nicht ganz abgelaufen sind, verfallen sie rasch nach einander.
Dasselbe gilt in grösserm oder geringerm Grad von jeder Stadt
im Königreich. Aber selbst hierbei bleibt dies gierige System der
Ausschliesslichkeit und des Monopols noch nicht stehn. Fast die

um das Land gründlich zu reinigen und umzuarbeiten, wunderbare
Erfolge erzeugen werden, sowohl in Verbesserung des Bodens wie
in gesteigerter Produktion. Aber alles dies erfordert beträchtliche
Auslage, und die Pächter wissen ebenfalls sehr gut, dass wie sehr
sie auch das Land verbessern oder seinen Werth erhöhen mögen,
die Grundbesitzer auf die Dauer den Hauptvortheil davon in er-
höhten Renten und gesteigertem Bodenwerth einernten werden …
Sie sind schlau genug zu bemerken, was jene Redner [Grundbe-
sitzer und ihre Rentmeister bei landwirthschaftlichen Festmahlen]
eigenthümlicher Weise stets vergessen ihnen zu sagen — nämlich
dass der Löwenantheil aller vom Pächter gemachten Verbesserungen
schliesslich immer in die Tasche des Grundbesitzers gehn muss …
Wie sehr auch der frühere Pächter die Pachtung verbessert haben
mag, sein Nachfolger wird immer finden, dass der Grundbesitzer
die Rente erhöhen wird im Verhältniss zu dem durch frühere Ver-
besserungen gesteigerten Bodenwerth.“

In der eigentlichen Agrikultur erscheint dieser Process noch
nicht so klar wie bei Benutzung des Bodens als Bauterrain. Der
weitaus überwiegende Theil des Bodens, der in England zu Bau-
zwecken, aber nicht als freehold verkauft wird, wird von den Grund-
eigenthümern vermiethet für 99 Jahre, oder auf kürzere Zeit wenn
möglich. Nach Ablauf dieser Zeit fallen die Baulichkeiten mit
dem Boden selbst dem Grundbesitzer anheim. „Sie [die Pächter]
sind verpflichtet, bei Ablauf des Miethskontrakts das Haus dem
grossen Grundbesitzer in gutem wohnlichen Zustand zu überliefern,
nachdem sie bis zu dieser Zeit eine übertriebne Bodenrente bezahlt
haben. Kaum ist der Miethkontrakt abgelaufen, so kommt der
Agent oder Inspektor des Grundbesitzers, besichtigt euer Haus,
sorgt dafür, dass ihr es in guten Zustand setzt, nimmt dann
Besitz davon und annexirt es an das Gebiet seines Grundherrn.
Die Thatsache ist, dass wenn dies System in voller Wirkung noch
für längre Zeit zugelassen wird, der gesammte Häuserbesitz im
Königreich, ebensogut wie der ländliche Grundbesitz, in den Händen
der grossen Grundherrn sein wird. Das ganze Westend von Lon-
don, nördlich und südlich von Temple Bar, gehört fast ausschliess-
lich ungefähr einem halben Dutzend grosser Grundherrn, ist ver-
miethet zu enormen Bodenrenten, und wo die Miethkontrakte noch
nicht ganz abgelaufen sind, verfallen sie rasch nach einander.
Dasselbe gilt in grösserm oder geringerm Grad von jeder Stadt
im Königreich. Aber selbst hierbei bleibt dies gierige System der
Ausschliesslichkeit und des Monopols noch nicht stehn. Fast die

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[160/0169] um das Land gründlich zu reinigen und umzuarbeiten, wunderbare Erfolge erzeugen werden, sowohl in Verbesserung des Bodens wie in gesteigerter Produktion. Aber alles dies erfordert beträchtliche Auslage, und die Pächter wissen ebenfalls sehr gut, dass wie sehr sie auch das Land verbessern oder seinen Werth erhöhen mögen, die Grundbesitzer auf die Dauer den Hauptvortheil davon in er- höhten Renten und gesteigertem Bodenwerth einernten werden … Sie sind schlau genug zu bemerken, was jene Redner [Grundbe- sitzer und ihre Rentmeister bei landwirthschaftlichen Festmahlen] eigenthümlicher Weise stets vergessen ihnen zu sagen — nämlich dass der Löwenantheil aller vom Pächter gemachten Verbesserungen schliesslich immer in die Tasche des Grundbesitzers gehn muss … Wie sehr auch der frühere Pächter die Pachtung verbessert haben mag, sein Nachfolger wird immer finden, dass der Grundbesitzer die Rente erhöhen wird im Verhältniss zu dem durch frühere Ver- besserungen gesteigerten Bodenwerth.“ In der eigentlichen Agrikultur erscheint dieser Process noch nicht so klar wie bei Benutzung des Bodens als Bauterrain. Der weitaus überwiegende Theil des Bodens, der in England zu Bau- zwecken, aber nicht als freehold verkauft wird, wird von den Grund- eigenthümern vermiethet für 99 Jahre, oder auf kürzere Zeit wenn möglich. Nach Ablauf dieser Zeit fallen die Baulichkeiten mit dem Boden selbst dem Grundbesitzer anheim. „Sie [die Pächter] sind verpflichtet, bei Ablauf des Miethskontrakts das Haus dem grossen Grundbesitzer in gutem wohnlichen Zustand zu überliefern, nachdem sie bis zu dieser Zeit eine übertriebne Bodenrente bezahlt haben. Kaum ist der Miethkontrakt abgelaufen, so kommt der Agent oder Inspektor des Grundbesitzers, besichtigt euer Haus, sorgt dafür, dass ihr es in guten Zustand setzt, nimmt dann Besitz davon und annexirt es an das Gebiet seines Grundherrn. Die Thatsache ist, dass wenn dies System in voller Wirkung noch für längre Zeit zugelassen wird, der gesammte Häuserbesitz im Königreich, ebensogut wie der ländliche Grundbesitz, in den Händen der grossen Grundherrn sein wird. Das ganze Westend von Lon- don, nördlich und südlich von Temple Bar, gehört fast ausschliess- lich ungefähr einem halben Dutzend grosser Grundherrn, ist ver- miethet zu enormen Bodenrenten, und wo die Miethkontrakte noch nicht ganz abgelaufen sind, verfallen sie rasch nach einander. Dasselbe gilt in grösserm oder geringerm Grad von jeder Stadt im Königreich. Aber selbst hierbei bleibt dies gierige System der Ausschliesslichkeit und des Monopols noch nicht stehn. Fast die

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Zitationshilfe: Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/169>, abgerufen am 28.11.2024.