Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

Bild:
<< vorherige Seite
Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

Die andere Ansicht kann sich anlehnen an eine Auffassung, die
für das Gebiet des Strafprozesses vorherrschend zu sein scheint, wo-
nach das Gericht Recht spricht zwischen dem Angeklagten einerseits
und dem durch den Staatsanwalt vertretenen Staat andererseits11. Das
mag die Sache veranschaulichen und führt auch auf jenem beschränkten
Gebiete zu keinen besonderen Widersprüchen. Richtig ist es auch
dort nicht. Das Verhältnis des Staates zu dem Angeklagten ist durch
die Einführung des Institutes der Staatsanwaltschaft kein anderes ge-
worden, als es zur Zeit des Inquisitionsprozesses war. Der Angeklagte
steht nicht dem Staate als Gericht und zugleich dem Staate als einer
durch den Staatsanwalt vertretenen Partei gegenüber, sondern Gericht
und Staatsanwaltschaft, jedes in seiner Zuständigkeit, sind zusammen
die Staatsgewalt, mit der er zu thun hat.

In der Verwaltungsrechtspflege wird aber die wahre Sachlage noch
viel leichter erkennbar12. Schon aus der Art, wie der "Vertreter des

eignen Namen, sondern im öffentlichen Interesse. Das ist, sagt v. Stengel, "für ihre
Parteirolle im Prozesse ebenso gleichgültig, wie dies hinsichtlich der Stellung des
Staatsanwalts im Strafverfahren gleichgültig ist". Also doch keine Parteistellung
im Sinne des Civilprozesses, sondern eine Parteirolle wie sie die Staatsanwaltschaft
im Strafprozesse hat. Was gilt nun? -- Die Preuss. Verwaltungsgesetzgebung ist
allerdings dazu angethan, durch ihre Ausdrucksweise Verwirrung anzurichten. Sie
zeigt darin unter dem Einfluss der Lehren Gneists eine gewisse Gleichgültigkeit
gegen den eigentlichen Parteibegriff; dafür aber, wie Eccius in Hartmanns Ztsch.
III S. 235 betont, ist sie in der Gestaltung der Parteirollen über das hinaus-
gegangen, was Gneist wollte, und hat sie nicht so ganz einflusslos gelassen. Des-
halb sind es aber doch immer nur Parteirollen, von welchen sie spricht. Ob und
wie weit wirkliche Parteien dahinter stehen, ist eine andre Frage. -- Die Partei-
rolle der Behörde dient insbesondere auch zur Regelung des Kostenpunktes.
In der Strafrechtspflege ist die Sache einfach: unterliegt der Staatsanwalt, so
werden dem Angeklagten seine Kosten gleichmässig von dem Justizfiskus ersetzt.
In der Verwaltung kann die prozessführende Behörde auch eine andere Kasse als
die des Staates hinter sich haben; unterliegt sie, so fallen diese Ersätze "dem-
jenigen zur Last, der nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde
zu tragen hat" (v. Brauchitsch, V.Gesetze I S. 104 Note 186 zu § 107 L.V.G.),
also insbesondere etwa dem entsprechenden Kommunalverband. Ein Beispiel, wie
bei der Einziehung dieser Kosten verfahren wird, in O.V.G. 8. Dez. 1879. Das
beweist, dass die Behörde nicht Partei ist, beweist aber nicht, dass der Kommunal-
verband Partei ist, so wenig wie der Staat, der im Strafprozesse die Kosten
trägt.
11 Merkel, Encyklopädie § 794; v. Kries, Stf.Pr.R. S. 186 u. 188; weniger
entschieden Glaser, Stf.Pr.R. I S. 75, II S. 143, 144.
12 Wegen der Bezeichnung des Staats als Partei in der Verwaltungsrechtspflege
vgl. Schmitt, Grundlagen der V.R.Pfl. S. 124, Loening, V.R. S. 797, S. 817 ff.;
Seydel, Bayr. St.R. S. 486 ff. -- Dagegen Roesler in Grünh. Ztschft. IV S. 326,
Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

Die andere Ansicht kann sich anlehnen an eine Auffassung, die
für das Gebiet des Strafprozesses vorherrschend zu sein scheint, wo-
nach das Gericht Recht spricht zwischen dem Angeklagten einerseits
und dem durch den Staatsanwalt vertretenen Staat andererseits11. Das
mag die Sache veranschaulichen und führt auch auf jenem beschränkten
Gebiete zu keinen besonderen Widersprüchen. Richtig ist es auch
dort nicht. Das Verhältnis des Staates zu dem Angeklagten ist durch
die Einführung des Institutes der Staatsanwaltschaft kein anderes ge-
worden, als es zur Zeit des Inquisitionsprozesses war. Der Angeklagte
steht nicht dem Staate als Gericht und zugleich dem Staate als einer
durch den Staatsanwalt vertretenen Partei gegenüber, sondern Gericht
und Staatsanwaltschaft, jedes in seiner Zuständigkeit, sind zusammen
die Staatsgewalt, mit der er zu thun hat.

In der Verwaltungsrechtspflege wird aber die wahre Sachlage noch
viel leichter erkennbar12. Schon aus der Art, wie der „Vertreter des

eignen Namen, sondern im öffentlichen Interesse. Das ist, sagt v. Stengel, „für ihre
Parteirolle im Prozesse ebenso gleichgültig, wie dies hinsichtlich der Stellung des
Staatsanwalts im Strafverfahren gleichgültig ist“. Also doch keine Parteistellung
im Sinne des Civilprozesses, sondern eine Parteirolle wie sie die Staatsanwaltschaft
im Strafprozesse hat. Was gilt nun? — Die Preuſs. Verwaltungsgesetzgebung ist
allerdings dazu angethan, durch ihre Ausdrucksweise Verwirrung anzurichten. Sie
zeigt darin unter dem Einfluſs der Lehren Gneists eine gewisse Gleichgültigkeit
gegen den eigentlichen Parteibegriff; dafür aber, wie Eccius in Hartmanns Ztsch.
III S. 235 betont, ist sie in der Gestaltung der Parteirollen über das hinaus-
gegangen, was Gneist wollte, und hat sie nicht so ganz einfluſslos gelassen. Des-
halb sind es aber doch immer nur Parteirollen, von welchen sie spricht. Ob und
wie weit wirkliche Parteien dahinter stehen, ist eine andre Frage. — Die Partei-
rolle der Behörde dient insbesondere auch zur Regelung des Kostenpunktes.
In der Strafrechtspflege ist die Sache einfach: unterliegt der Staatsanwalt, so
werden dem Angeklagten seine Kosten gleichmäſsig von dem Justizfiskus ersetzt.
In der Verwaltung kann die prozeſsführende Behörde auch eine andere Kasse als
die des Staates hinter sich haben; unterliegt sie, so fallen diese Ersätze „dem-
jenigen zur Last, der nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde
zu tragen hat“ (v. Brauchitsch, V.Gesetze I S. 104 Note 186 zu § 107 L.V.G.),
also insbesondere etwa dem entsprechenden Kommunalverband. Ein Beispiel, wie
bei der Einziehung dieser Kosten verfahren wird, in O.V.G. 8. Dez. 1879. Das
beweist, daſs die Behörde nicht Partei ist, beweist aber nicht, daſs der Kommunal-
verband Partei ist, so wenig wie der Staat, der im Strafprozesse die Kosten
trägt.
11 Merkel, Encyklopädie § 794; v. Kries, Stf.Pr.R. S. 186 u. 188; weniger
entschieden Glaser, Stf.Pr.R. I S. 75, II S. 143, 144.
12 Wegen der Bezeichnung des Staats als Partei in der Verwaltungsrechtspflege
vgl. Schmitt, Grundlagen der V.R.Pfl. S. 124, Loening, V.R. S. 797, S. 817 ff.;
Seydel, Bayr. St.R. S. 486 ff. — Dagegen Roesler in Grünh. Ztschft. IV S. 326,
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0204" n="184"/>
            <fw place="top" type="header">Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.</fw><lb/>
            <p>Die andere Ansicht kann sich anlehnen an eine Auffassung, die<lb/>
für das Gebiet des Strafprozesses vorherrschend zu sein scheint, wo-<lb/>
nach das Gericht Recht spricht zwischen dem Angeklagten einerseits<lb/>
und dem durch den Staatsanwalt vertretenen Staat andererseits<note place="foot" n="11"><hi rendition="#g">Merkel,</hi> Encyklopädie § 794; v. <hi rendition="#g">Kries,</hi> Stf.Pr.R. S. 186 u. 188; weniger<lb/>
entschieden <hi rendition="#g">Glaser,</hi> Stf.Pr.R. I S. 75, II S. 143, 144.</note>. Das<lb/>
mag die Sache veranschaulichen und führt auch auf jenem beschränkten<lb/>
Gebiete zu keinen besonderen Widersprüchen. Richtig ist es auch<lb/>
dort nicht. Das Verhältnis des Staates zu dem Angeklagten ist durch<lb/>
die Einführung des Institutes der Staatsanwaltschaft kein anderes ge-<lb/>
worden, als es zur Zeit des Inquisitionsprozesses war. Der Angeklagte<lb/>
steht nicht dem Staate als Gericht und zugleich dem Staate als einer<lb/>
durch den Staatsanwalt vertretenen Partei gegenüber, sondern Gericht<lb/>
und Staatsanwaltschaft, jedes in seiner Zuständigkeit, sind zusammen<lb/>
die Staatsgewalt, mit der er zu thun hat.</p><lb/>
            <p>In der Verwaltungsrechtspflege wird aber die wahre Sachlage noch<lb/>
viel leichter erkennbar<note xml:id="seg2pn_37_1" next="#seg2pn_37_2" place="foot" n="12">Wegen der Bezeichnung des Staats als Partei in der Verwaltungsrechtspflege<lb/>
vgl. <hi rendition="#g">Schmitt,</hi> Grundlagen der V.R.Pfl. S. 124, <hi rendition="#g">Loening,</hi> V.R. S. 797, S. 817 ff.;<lb/><hi rendition="#g">Seydel,</hi> Bayr. St.R. S. 486 ff. &#x2014; Dagegen <hi rendition="#g">Roesler</hi> in Grünh. Ztschft. IV S. 326,</note>. Schon aus der Art, wie der &#x201E;Vertreter des<lb/><note xml:id="seg2pn_36_2" prev="#seg2pn_36_1" place="foot" n="10">eignen Namen, sondern im öffentlichen Interesse. Das ist, sagt v. Stengel, &#x201E;für ihre<lb/>
Parteirolle im Prozesse ebenso gleichgültig, wie dies hinsichtlich der Stellung des<lb/>
Staatsanwalts im Strafverfahren gleichgültig ist&#x201C;. Also doch keine Parteistellung<lb/>
im Sinne des Civilprozesses, sondern eine Parteirolle wie sie die Staatsanwaltschaft<lb/>
im Strafprozesse hat. Was gilt nun? &#x2014; Die Preu&#x017F;s. Verwaltungsgesetzgebung ist<lb/>
allerdings dazu angethan, durch ihre Ausdrucksweise Verwirrung anzurichten. Sie<lb/>
zeigt darin unter dem Einflu&#x017F;s der Lehren Gneists eine gewisse Gleichgültigkeit<lb/>
gegen den eigentlichen Parteibegriff; dafür aber, wie <hi rendition="#g">Eccius</hi> in Hartmanns Ztsch.<lb/>
III S. 235 betont, ist sie in der Gestaltung der Parteirollen über das hinaus-<lb/>
gegangen, was Gneist wollte, und hat sie nicht so ganz einflu&#x017F;slos gelassen. Des-<lb/>
halb sind es aber doch immer nur Parteirollen, von welchen sie spricht. Ob und<lb/>
wie weit wirkliche Parteien dahinter stehen, ist eine andre Frage. &#x2014; Die Partei-<lb/>
rolle der Behörde dient insbesondere auch zur Regelung des <hi rendition="#g">Kostenpunktes</hi>.<lb/>
In der Strafrechtspflege ist die Sache einfach: unterliegt der Staatsanwalt, so<lb/>
werden dem Angeklagten seine Kosten gleichmä&#x017F;sig von dem Justizfiskus ersetzt.<lb/>
In der Verwaltung kann die proze&#x017F;sführende Behörde auch eine andere Kasse als<lb/>
die des Staates hinter sich haben; unterliegt sie, so fallen diese Ersätze &#x201E;dem-<lb/>
jenigen zur Last, der nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde<lb/>
zu tragen hat&#x201C; (v. <hi rendition="#g">Brauchitsch,</hi> V.Gesetze I S. 104 Note 186 zu § 107 L.V.G.),<lb/>
also insbesondere etwa dem entsprechenden Kommunalverband. Ein Beispiel, wie<lb/>
bei der Einziehung dieser Kosten verfahren wird, in O.V.G. 8. Dez. 1879. Das<lb/>
beweist, da&#x017F;s die Behörde nicht Partei ist, beweist aber nicht, da&#x017F;s der Kommunal-<lb/>
verband Partei ist, so wenig wie der Staat, der im Strafprozesse die Kosten<lb/>
trägt.</note><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[184/0204] Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Die andere Ansicht kann sich anlehnen an eine Auffassung, die für das Gebiet des Strafprozesses vorherrschend zu sein scheint, wo- nach das Gericht Recht spricht zwischen dem Angeklagten einerseits und dem durch den Staatsanwalt vertretenen Staat andererseits 11. Das mag die Sache veranschaulichen und führt auch auf jenem beschränkten Gebiete zu keinen besonderen Widersprüchen. Richtig ist es auch dort nicht. Das Verhältnis des Staates zu dem Angeklagten ist durch die Einführung des Institutes der Staatsanwaltschaft kein anderes ge- worden, als es zur Zeit des Inquisitionsprozesses war. Der Angeklagte steht nicht dem Staate als Gericht und zugleich dem Staate als einer durch den Staatsanwalt vertretenen Partei gegenüber, sondern Gericht und Staatsanwaltschaft, jedes in seiner Zuständigkeit, sind zusammen die Staatsgewalt, mit der er zu thun hat. In der Verwaltungsrechtspflege wird aber die wahre Sachlage noch viel leichter erkennbar 12. Schon aus der Art, wie der „Vertreter des 10 11 Merkel, Encyklopädie § 794; v. Kries, Stf.Pr.R. S. 186 u. 188; weniger entschieden Glaser, Stf.Pr.R. I S. 75, II S. 143, 144. 12 Wegen der Bezeichnung des Staats als Partei in der Verwaltungsrechtspflege vgl. Schmitt, Grundlagen der V.R.Pfl. S. 124, Loening, V.R. S. 797, S. 817 ff.; Seydel, Bayr. St.R. S. 486 ff. — Dagegen Roesler in Grünh. Ztschft. IV S. 326, 10 eignen Namen, sondern im öffentlichen Interesse. Das ist, sagt v. Stengel, „für ihre Parteirolle im Prozesse ebenso gleichgültig, wie dies hinsichtlich der Stellung des Staatsanwalts im Strafverfahren gleichgültig ist“. Also doch keine Parteistellung im Sinne des Civilprozesses, sondern eine Parteirolle wie sie die Staatsanwaltschaft im Strafprozesse hat. Was gilt nun? — Die Preuſs. Verwaltungsgesetzgebung ist allerdings dazu angethan, durch ihre Ausdrucksweise Verwirrung anzurichten. Sie zeigt darin unter dem Einfluſs der Lehren Gneists eine gewisse Gleichgültigkeit gegen den eigentlichen Parteibegriff; dafür aber, wie Eccius in Hartmanns Ztsch. III S. 235 betont, ist sie in der Gestaltung der Parteirollen über das hinaus- gegangen, was Gneist wollte, und hat sie nicht so ganz einfluſslos gelassen. Des- halb sind es aber doch immer nur Parteirollen, von welchen sie spricht. Ob und wie weit wirkliche Parteien dahinter stehen, ist eine andre Frage. — Die Partei- rolle der Behörde dient insbesondere auch zur Regelung des Kostenpunktes. In der Strafrechtspflege ist die Sache einfach: unterliegt der Staatsanwalt, so werden dem Angeklagten seine Kosten gleichmäſsig von dem Justizfiskus ersetzt. In der Verwaltung kann die prozeſsführende Behörde auch eine andere Kasse als die des Staates hinter sich haben; unterliegt sie, so fallen diese Ersätze „dem- jenigen zur Last, der nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde zu tragen hat“ (v. Brauchitsch, V.Gesetze I S. 104 Note 186 zu § 107 L.V.G.), also insbesondere etwa dem entsprechenden Kommunalverband. Ein Beispiel, wie bei der Einziehung dieser Kosten verfahren wird, in O.V.G. 8. Dez. 1879. Das beweist, daſs die Behörde nicht Partei ist, beweist aber nicht, daſs der Kommunal- verband Partei ist, so wenig wie der Staat, der im Strafprozesse die Kosten trägt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/204
Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/204>, abgerufen am 22.12.2024.