Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.§ 17. Civilgerichtliche Haftung aus Amtshandlungen. setzen kann, und sind dadurch beseitigt. Das gilt insbesondere vondem früheren Rechte des rechtsrheinischen Bayerns22. Nicht getroffen ist ferner der § 6 des preussischen Ges. v. 1842; 22 Vgl. oben § 16 Note 13. Das Bayr. Ges. v. 8. Aug. 1879 Art. 7. Abs. 2
hat an Stelle des bisherigen Verfahrens eine Vorentscheidung im Sinne des § 11 E.G. zu G.V.G. gestellt. Es war kein Irrtum von Regierung und Volksvertretung, wie man das durchweg behauptet, wenn sie annahmen, dass die im rechtsrheinischen Bayern bisher geltende Zuständigkeitsverteilung bezüglich der Vorfrage gegenüber dem neuen Reichsrecht unhaltbar geworden sei (Kahr, V.G.H.Ges. S. 68 Note 1; Hauser in Ztschft. f. Reichs- u. Landes-R. IV S. 285, 303 ff.; Krais in Bl. f. adm. Pr. 33 S. 114; Seydel, Bayr. St.R. II S. 461; Lippmann in Annalen 1885 S. 467 Note 2). Ein Irrtum war es nur, wenn sie annahmen, es sei § 11 E.G. zu G.V.G., der das bewirkt habe. -- Nach Hauser würde die Zuständigkeitsverteilung auch neben der Vorentscheidung noch fortbestehen. Der Gang einer Schadens- ersatzklage wäre danach: zuerst muss der Kläger eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde erwirken über die Rechtmässigkeit der schädigenden Massregel; ist diese verneint, so erwirkt er bei dem obersten Verwaltungsgericht oder Reichs- gericht eine Vorentscheidung über die Zulässigkeit der Verfolgung; ist diese be- jaht, so kommt er endlich -- im dritten Prozess! -- an das zuständige Civilgericht, um über die Klage erkennen zu lassen (Ztschft. f. Reichs- u. Landes-R. IV S. 306, V S. 21). Hauser geht dabei von der irrigen Meinung aus, das sei auch nach französischem Rechte so gewesen (vgl. oben Note 17). -- Seydel will die alte Zu- ständigkeitsverteilung wenigstens für den Fall fortbestehen lassen, dass das Landes- gesetz von der Befugnis, die § 11 E.G. zu G.V.G. einräumt, gar nicht oder nur teil- weise, d. h. für gewisse Arten von Beamten Gebrauch gemacht hätte (a. a. O. S. 462). Da würde für diese Fälle thatsächlich eine geringere Sicherheit des Rechtswegs bestehen können, als für die mit Ermächtigung des Reichsrechts geordneten; die nächste beste Verwaltungsbehörde könnte zuständig bleiben und bindend für das Gericht die Frage der Rechtmässigkeit erledigen. § 17. Civilgerichtliche Haftung aus Amtshandlungen. setzen kann, und sind dadurch beseitigt. Das gilt insbesondere vondem früheren Rechte des rechtsrheinischen Bayerns22. Nicht getroffen ist ferner der § 6 des preuſsischen Ges. v. 1842; 22 Vgl. oben § 16 Note 13. Das Bayr. Ges. v. 8. Aug. 1879 Art. 7. Abs. 2
hat an Stelle des bisherigen Verfahrens eine Vorentscheidung im Sinne des § 11 E.G. zu G.V.G. gestellt. Es war kein Irrtum von Regierung und Volksvertretung, wie man das durchweg behauptet, wenn sie annahmen, daſs die im rechtsrheinischen Bayern bisher geltende Zuständigkeitsverteilung bezüglich der Vorfrage gegenüber dem neuen Reichsrecht unhaltbar geworden sei (Kahr, V.G.H.Ges. S. 68 Note 1; Hauser in Ztschft. f. Reichs- u. Landes-R. IV S. 285, 303 ff.; Krais in Bl. f. adm. Pr. 33 S. 114; Seydel, Bayr. St.R. II S. 461; Lippmann in Annalen 1885 S. 467 Note 2). Ein Irrtum war es nur, wenn sie annahmen, es sei § 11 E.G. zu G.V.G., der das bewirkt habe. — Nach Hauser würde die Zuständigkeitsverteilung auch neben der Vorentscheidung noch fortbestehen. Der Gang einer Schadens- ersatzklage wäre danach: zuerst muſs der Kläger eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde erwirken über die Rechtmäſsigkeit der schädigenden Maſsregel; ist diese verneint, so erwirkt er bei dem obersten Verwaltungsgericht oder Reichs- gericht eine Vorentscheidung über die Zulässigkeit der Verfolgung; ist diese be- jaht, so kommt er endlich — im dritten Prozeſs! — an das zuständige Civilgericht, um über die Klage erkennen zu lassen (Ztschft. f. Reichs- u. Landes-R. IV S. 306, V S. 21). Hauser geht dabei von der irrigen Meinung aus, das sei auch nach französischem Rechte so gewesen (vgl. oben Note 17). — Seydel will die alte Zu- ständigkeitsverteilung wenigstens für den Fall fortbestehen lassen, daſs das Landes- gesetz von der Befugnis, die § 11 E.G. zu G.V.G. einräumt, gar nicht oder nur teil- weise, d. h. für gewisse Arten von Beamten Gebrauch gemacht hätte (a. a. O. S. 462). Da würde für diese Fälle thatsächlich eine geringere Sicherheit des Rechtswegs bestehen können, als für die mit Ermächtigung des Reichsrechts geordneten; die nächste beste Verwaltungsbehörde könnte zuständig bleiben und bindend für das Gericht die Frage der Rechtmäſsigkeit erledigen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0257" n="237"/><fw place="top" type="header">§ 17. Civilgerichtliche Haftung aus Amtshandlungen.</fw><lb/> setzen <hi rendition="#g">kann,</hi> und sind dadurch beseitigt. Das gilt insbesondere von<lb/> dem früheren Rechte des rechtsrheinischen Bayerns<note place="foot" n="22">Vgl. oben § 16 Note 13. Das Bayr. Ges. v. 8. Aug. 1879 Art. 7. Abs. 2<lb/> hat an Stelle des bisherigen Verfahrens eine Vorentscheidung im Sinne des § 11<lb/> E.G. zu G.V.G. gestellt. 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§ 17. Civilgerichtliche Haftung aus Amtshandlungen.
setzen kann, und sind dadurch beseitigt. Das gilt insbesondere von
dem früheren Rechte des rechtsrheinischen Bayerns 22.
Nicht getroffen ist ferner der § 6 des preuſsischen Ges. v. 1842;
auch er enthält eine Zuständigkeitsordnung. Er fällt aber auch nicht
unter § 139 C.Pr.O., da er keine bloſse Aussetzung des Verfahrens
befiehlt, sondern die ganze Sache der gerichtlichen Zuständigkeit ent-
zieht. Diese Sache ist allerdings ihrer Natur nach eine bürgerliche
Rechtsstreitigkeit, man hat aber geglaubt, den § 6 durch G.V.G. § 13
schützen zu können, der ja der Landesgesetzgebung freies Spiel läſst,
um auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten den Gerichten zu entziehen.
Allein nach § 13 kann das nur dadurch geschehen, daſs gleichzeitig
die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungs-
gerichts für diese Sache begründet wird. Das thut aber § 6 des
Ges. v. 1842 nicht; er sagt nicht: die Verwaltungsbehörde ist zu-
ständig, über die Schadensersatzklage zu entscheiden; im Gegenteil
ist sicher, daſs die Verwaltungsbehörde über diese bürgerliche Rechts-
streitigkeit selbst niemals zuständig ist. Er will bloſs einseitig sagen
lassen: die Gerichte sind nicht zuständig, ohne eine andere Zuständig-
keit dafür zu eröffnen. Und das gestattet § 13 nicht; nach ihm muſs
22 Vgl. oben § 16 Note 13. Das Bayr. Ges. v. 8. Aug. 1879 Art. 7. Abs. 2
hat an Stelle des bisherigen Verfahrens eine Vorentscheidung im Sinne des § 11
E.G. zu G.V.G. gestellt. Es war kein Irrtum von Regierung und Volksvertretung,
wie man das durchweg behauptet, wenn sie annahmen, daſs die im rechtsrheinischen
Bayern bisher geltende Zuständigkeitsverteilung bezüglich der Vorfrage gegenüber
dem neuen Reichsrecht unhaltbar geworden sei (Kahr, V.G.H.Ges. S. 68 Note 1;
Hauser in Ztschft. f. Reichs- u. Landes-R. IV S. 285, 303 ff.; Krais in Bl. f.
adm. Pr. 33 S. 114; Seydel, Bayr. St.R. II S. 461; Lippmann in Annalen 1885
S. 467 Note 2). Ein Irrtum war es nur, wenn sie annahmen, es sei § 11 E.G. zu
G.V.G., der das bewirkt habe. — Nach Hauser würde die Zuständigkeitsverteilung
auch neben der Vorentscheidung noch fortbestehen. Der Gang einer Schadens-
ersatzklage wäre danach: zuerst muſs der Kläger eine Entscheidung der zuständigen
Verwaltungsbehörde erwirken über die Rechtmäſsigkeit der schädigenden Maſsregel;
ist diese verneint, so erwirkt er bei dem obersten Verwaltungsgericht oder Reichs-
gericht eine Vorentscheidung über die Zulässigkeit der Verfolgung; ist diese be-
jaht, so kommt er endlich — im dritten Prozeſs! — an das zuständige Civilgericht,
um über die Klage erkennen zu lassen (Ztschft. f. Reichs- u. Landes-R. IV S. 306,
V S. 21). Hauser geht dabei von der irrigen Meinung aus, das sei auch nach
französischem Rechte so gewesen (vgl. oben Note 17). — Seydel will die alte Zu-
ständigkeitsverteilung wenigstens für den Fall fortbestehen lassen, daſs das Landes-
gesetz von der Befugnis, die § 11 E.G. zu G.V.G. einräumt, gar nicht oder nur teil-
weise, d. h. für gewisse Arten von Beamten Gebrauch gemacht hätte (a. a. O. S. 462).
Da würde für diese Fälle thatsächlich eine geringere Sicherheit des Rechtswegs
bestehen können, als für die mit Ermächtigung des Reichsrechts geordneten; die
nächste beste Verwaltungsbehörde könnte zuständig bleiben und bindend für das
Gericht die Frage der Rechtmäſsigkeit erledigen.
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