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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten der Staat eine Zuständigkeit ge-
währen. Eine einfache Verneinung, wie der § 6 sie enthält, ist un-
zulässig23.

Man könnte nun vielleicht daran denken, durch die Landesgesetz-
gebung die Verwaltungsbehörde statt des Gerichts für die ganze
Schadensersatzklage zuständig zu erklären. Dem stünde § 139
C.Pr.O. nicht im Wege und § 13 G.V.G. würde es gestatten. Dann
würde auch § 11 E.G. zu G.V.G. nicht mehr gelten, weil dieser
sich nur auf Sachen bezieht, die im ordentlichen Rechtsweg ausge-
tragen werden sollen, und die Landesgesetzgebung hätte freie Hand,
die Verfolgbarkeit eines Beamten von der Erlaubnis des nächsten
Bürgermeisters abhängig zu machen. Gerade deshalb muss es aber
als der Wille des § 11 angesehen werden, dass diese bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten den Gerichten nicht in Anwendung des § 13 G.V.G.
entzogen werden dürfen24.

Was die Landesgesetzgebung prozessrechtlich zu besonderem Schutze
ihrer Beamten thun kann, beschränkt sich also auf die reichsrechtliche
Vorentscheidung. Dafür steht ihr einstweilen noch die Ordnung des
materiellen Rechts der Haftung frei zur Verfügung.

3. Das Rechtsinstitut, welches § 11 E.G. zu G.V.G. in seinen
wesentlichen Stücken vorzeichnet, hat folgende Gestalt.

Es findet sein Anwendungsgebiet bloss bei gerichtlicher
Verfolgung von öffentlichen Beamten; darunter sind zu verstehen:
Personen, die mit öffentlichrechtlicher Dienstpflicht ein öffentliches
Amt verwalten. Die Verfolgung muss sich gründen auf ein Verhalten
der Beamten, welches in Zusammenhang mit ihrem Amt steht, "in
Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung des Amtes". Und
zwar muss es sich dabei gehandelt haben um Zuständigkeiten zur

23 Dass die Zuständigkeitsbeschränkung nach § 6 Ges. v. 1842 neben der
reichsrechtlichen Vorentscheidung fortbestehe, scheint herrschende Ansicht zu sein;
man kommt dadurch ganz zu dem nämlichen Prozessgang, wie Hauser ihn sich
denkt (oben Note 22). O.V.G. 4. Febr. 1882 unterscheidet sorgfältig die drei Pro-
zesse, die da notwendig sind. Auch das Reichsgericht hat sich nach einigem
Schwanken (R.G. 10. Juni 1881; Samml. V S. 48) zu dieser Auffassung bekannt:
R.G. 26. April 1887 (Samml. XVIII S. 123); 16. Febr. 1888 (Samml. XX
S. 295 ff.).
24 Die Annahme, dass nach G.V.G. § 13 die Landesgesetzgebung die ganze
Klage dem Gericht entziehen könnte, ist immer das grosse Argument für die Be-
hauptung, dass die Zuständigkeitsverteilung für die Vorfrage noch fortbestünde:
Hauser, a. a. O. IV S. 303 ff.; v. Sarwey, Öff. R. u. V.R.Pfl. S. 309 ff.; ebenso
R.G. 10. Juni 1887, 16 Febr. 1888. Auch Nadbyl in Wörterbuch I S. 822 ist
dieser Meinung. Aber eine gewisse bona fides schulden sich doch auch die Gesetz-
geber unter einander.

Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten der Staat eine Zuständigkeit ge-
währen. Eine einfache Verneinung, wie der § 6 sie enthält, ist un-
zulässig23.

Man könnte nun vielleicht daran denken, durch die Landesgesetz-
gebung die Verwaltungsbehörde statt des Gerichts für die ganze
Schadensersatzklage zuständig zu erklären. Dem stünde § 139
C.Pr.O. nicht im Wege und § 13 G.V.G. würde es gestatten. Dann
würde auch § 11 E.G. zu G.V.G. nicht mehr gelten, weil dieser
sich nur auf Sachen bezieht, die im ordentlichen Rechtsweg ausge-
tragen werden sollen, und die Landesgesetzgebung hätte freie Hand,
die Verfolgbarkeit eines Beamten von der Erlaubnis des nächsten
Bürgermeisters abhängig zu machen. Gerade deshalb muſs es aber
als der Wille des § 11 angesehen werden, daſs diese bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten den Gerichten nicht in Anwendung des § 13 G.V.G.
entzogen werden dürfen24.

Was die Landesgesetzgebung prozeſsrechtlich zu besonderem Schutze
ihrer Beamten thun kann, beschränkt sich also auf die reichsrechtliche
Vorentscheidung. Dafür steht ihr einstweilen noch die Ordnung des
materiellen Rechts der Haftung frei zur Verfügung.

3. Das Rechtsinstitut, welches § 11 E.G. zu G.V.G. in seinen
wesentlichen Stücken vorzeichnet, hat folgende Gestalt.

Es findet sein Anwendungsgebiet bloſs bei gerichtlicher
Verfolgung von öffentlichen Beamten; darunter sind zu verstehen:
Personen, die mit öffentlichrechtlicher Dienstpflicht ein öffentliches
Amt verwalten. Die Verfolgung muſs sich gründen auf ein Verhalten
der Beamten, welches in Zusammenhang mit ihrem Amt steht, „in
Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung des Amtes“. Und
zwar muſs es sich dabei gehandelt haben um Zuständigkeiten zur

23 Daſs die Zuständigkeitsbeschränkung nach § 6 Ges. v. 1842 neben der
reichsrechtlichen Vorentscheidung fortbestehe, scheint herrschende Ansicht zu sein;
man kommt dadurch ganz zu dem nämlichen Prozeſsgang, wie Hauser ihn sich
denkt (oben Note 22). O.V.G. 4. Febr. 1882 unterscheidet sorgfältig die drei Pro-
zesse, die da notwendig sind. Auch das Reichsgericht hat sich nach einigem
Schwanken (R.G. 10. Juni 1881; Samml. V S. 48) zu dieser Auffassung bekannt:
R.G. 26. April 1887 (Samml. XVIII S. 123); 16. Febr. 1888 (Samml. XX
S. 295 ff.).
24 Die Annahme, daſs nach G.V.G. § 13 die Landesgesetzgebung die ganze
Klage dem Gericht entziehen könnte, ist immer das groſse Argument für die Be-
hauptung, daſs die Zuständigkeitsverteilung für die Vorfrage noch fortbestünde:
Hauser, a. a. O. IV S. 303 ff.; v. Sarwey, Öff. R. u. V.R.Pfl. S. 309 ff.; ebenso
R.G. 10. Juni 1887, 16 Febr. 1888. Auch Nadbyl in Wörterbuch I S. 822 ist
dieser Meinung. Aber eine gewisse bona fides schulden sich doch auch die Gesetz-
geber unter einander.
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[238/0258] Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten der Staat eine Zuständigkeit ge- währen. Eine einfache Verneinung, wie der § 6 sie enthält, ist un- zulässig 23. Man könnte nun vielleicht daran denken, durch die Landesgesetz- gebung die Verwaltungsbehörde statt des Gerichts für die ganze Schadensersatzklage zuständig zu erklären. Dem stünde § 139 C.Pr.O. nicht im Wege und § 13 G.V.G. würde es gestatten. Dann würde auch § 11 E.G. zu G.V.G. nicht mehr gelten, weil dieser sich nur auf Sachen bezieht, die im ordentlichen Rechtsweg ausge- tragen werden sollen, und die Landesgesetzgebung hätte freie Hand, die Verfolgbarkeit eines Beamten von der Erlaubnis des nächsten Bürgermeisters abhängig zu machen. Gerade deshalb muſs es aber als der Wille des § 11 angesehen werden, daſs diese bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den Gerichten nicht in Anwendung des § 13 G.V.G. entzogen werden dürfen 24. Was die Landesgesetzgebung prozeſsrechtlich zu besonderem Schutze ihrer Beamten thun kann, beschränkt sich also auf die reichsrechtliche Vorentscheidung. Dafür steht ihr einstweilen noch die Ordnung des materiellen Rechts der Haftung frei zur Verfügung. 3. Das Rechtsinstitut, welches § 11 E.G. zu G.V.G. in seinen wesentlichen Stücken vorzeichnet, hat folgende Gestalt. Es findet sein Anwendungsgebiet bloſs bei gerichtlicher Verfolgung von öffentlichen Beamten; darunter sind zu verstehen: Personen, die mit öffentlichrechtlicher Dienstpflicht ein öffentliches Amt verwalten. Die Verfolgung muſs sich gründen auf ein Verhalten der Beamten, welches in Zusammenhang mit ihrem Amt steht, „in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung des Amtes“. Und zwar muſs es sich dabei gehandelt haben um Zuständigkeiten zur 23 Daſs die Zuständigkeitsbeschränkung nach § 6 Ges. v. 1842 neben der reichsrechtlichen Vorentscheidung fortbestehe, scheint herrschende Ansicht zu sein; man kommt dadurch ganz zu dem nämlichen Prozeſsgang, wie Hauser ihn sich denkt (oben Note 22). O.V.G. 4. Febr. 1882 unterscheidet sorgfältig die drei Pro- zesse, die da notwendig sind. Auch das Reichsgericht hat sich nach einigem Schwanken (R.G. 10. Juni 1881; Samml. V S. 48) zu dieser Auffassung bekannt: R.G. 26. April 1887 (Samml. XVIII S. 123); 16. Febr. 1888 (Samml. XX S. 295 ff.). 24 Die Annahme, daſs nach G.V.G. § 13 die Landesgesetzgebung die ganze Klage dem Gericht entziehen könnte, ist immer das groſse Argument für die Be- hauptung, daſs die Zuständigkeitsverteilung für die Vorfrage noch fortbestünde: Hauser, a. a. O. IV S. 303 ff.; v. Sarwey, Öff. R. u. V.R.Pfl. S. 309 ff.; ebenso R.G. 10. Juni 1887, 16 Febr. 1888. Auch Nadbyl in Wörterbuch I S. 822 ist dieser Meinung. Aber eine gewisse bona fides schulden sich doch auch die Gesetz- geber unter einander.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/258>, abgerufen am 31.10.2024.