Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.Erstes Buch. Erster Abschnitt. Die Polizeigewalt. § 18. Begriff der Polizei. Die Polizei ist eine besondere Art der Verwaltungsthätigkeit, die Die Rechtsinstitute, in welchen sich diese entfaltet, sind Gegen- I. Der Begriff der Polizei hat eine wechselvolle Geschichte hinter 1 Funke in Ztschft. f. R. W. 1863 S. 489 ff. 2 Seckendorf, Fürstenstaat III Kap. VIII, 2; Reinkingk, Biblische Po- lizey (1656) Vorrede. 3 Loiseau, traite des seigneuries (1609) Kap. IX n. 1; Delamare, traite
de la police (1722) I n. 1; Justi, Pol.W. Einl. § 3 Note. Vgl. auch Mylius, Const. March. V S. 59, S. 71 ("Polizeiverordnungen" für Städte), und V S. 83 Erstes Buch. Erster Abschnitt. Die Polizeigewalt. § 18. Begriff der Polizei. Die Polizei ist eine besondere Art der Verwaltungsthätigkeit, die Die Rechtsinstitute, in welchen sich diese entfaltet, sind Gegen- I. Der Begriff der Polizei hat eine wechselvolle Geschichte hinter 1 Funke in Ztschft. f. R. W. 1863 S. 489 ff. 2 Seckendorf, Fürstenstaat III Kap. VIII, 2; Reinkingk, Biblische Po- lizey (1656) Vorrede. 3 Loiseau, traité des seigneuries (1609) Kap. IX n. 1; Delamare, traité
de la police (1722) I n. 1; Justi, Pol.W. Einl. § 3 Note. Vgl. auch Mylius, Const. March. V S. 59, S. 71 („Polizeiverordnungen“ für Städte), und V S. 83 <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0265" n="[245]"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Erstes Buch</hi>.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="3"> <head>Erster Abschnitt.<lb/><hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Die Polizeigewalt</hi>.</hi></head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="4"> <head>§ 18.<lb/><hi rendition="#b">Begriff der Polizei.</hi></head><lb/> <p>Die Polizei ist eine besondere Art der Verwaltungsthätigkeit, die<lb/> Polizeigewalt ist die dieser Thätigkeit eigentümliche Erscheinung der<lb/> öffentlichen Gewalt.</p><lb/> <p>Die Rechtsinstitute, in welchen sich diese entfaltet, sind Gegen-<lb/> stand dieses Abschnittes.</p><lb/> <p>I. Der Begriff der Polizei hat eine wechselvolle Geschichte hinter<lb/> sich<note place="foot" n="1"><hi rendition="#g">Funke</hi> in Ztschft. f. R. W. 1863 S. 489 ff.</note>. Der Name trägt das Gepräge seines Ursprungs im Zeitalter<lb/> der Renaissance. Als er in Deutschland aufgenommen wurde, be-<lb/> deutete er den <hi rendition="#g">guten Stand</hi> des Gemeinwesens als ein zu er-<lb/> strebendes Ziel der Obrigkeit<note place="foot" n="2"><hi rendition="#g">Seckendorf,</hi> Fürstenstaat III Kap. VIII, 2; <hi rendition="#g">Reinkingk,</hi> Biblische Po-<lb/> lizey (1656) Vorrede.</note>. Von da übertrug er sich auf die<lb/><hi rendition="#g">Maſsregeln,</hi> mit welchen die Obrigkeit ihrerseits zur Erreichung<lb/> dieses Zieles beitragen wollte über Civil- und Strafrechtspflege und<lb/> mancherlei schon vorhandene Wohlfahrtseinrichtungen hinaus. Die<lb/> ganze Idee war ursprünglich auf dem Boden der <hi rendition="#g">städtischen</hi> Ge-<lb/> meinwesen gewachsen<note xml:id="seg2pn_53_1" next="#seg2pn_53_2" place="foot" n="3"><hi rendition="#g">Loiseau,</hi> traité des seigneuries (1609) Kap. IX n. 1; <hi rendition="#g">Delamare,</hi> traité<lb/> de la police (1722) I n. 1; <hi rendition="#g">Justi,</hi> Pol.W. Einl. § 3 Note. Vgl. auch <hi rendition="#g">Mylius,</hi><lb/> Const. March. V S. 59, S. 71 („Polizeiverordnungen“ für Städte), und V S. 83</note>. Auch als sie sich schon davon losgelöst hatte,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[245]/0265]
Erstes Buch.
Erster Abschnitt.
Die Polizeigewalt.
§ 18.
Begriff der Polizei.
Die Polizei ist eine besondere Art der Verwaltungsthätigkeit, die
Polizeigewalt ist die dieser Thätigkeit eigentümliche Erscheinung der
öffentlichen Gewalt.
Die Rechtsinstitute, in welchen sich diese entfaltet, sind Gegen-
stand dieses Abschnittes.
I. Der Begriff der Polizei hat eine wechselvolle Geschichte hinter
sich 1. Der Name trägt das Gepräge seines Ursprungs im Zeitalter
der Renaissance. Als er in Deutschland aufgenommen wurde, be-
deutete er den guten Stand des Gemeinwesens als ein zu er-
strebendes Ziel der Obrigkeit 2. Von da übertrug er sich auf die
Maſsregeln, mit welchen die Obrigkeit ihrerseits zur Erreichung
dieses Zieles beitragen wollte über Civil- und Strafrechtspflege und
mancherlei schon vorhandene Wohlfahrtseinrichtungen hinaus. Die
ganze Idee war ursprünglich auf dem Boden der städtischen Ge-
meinwesen gewachsen 3. Auch als sie sich schon davon losgelöst hatte,
1 Funke in Ztschft. f. R. W. 1863 S. 489 ff.
2 Seckendorf, Fürstenstaat III Kap. VIII, 2; Reinkingk, Biblische Po-
lizey (1656) Vorrede.
3 Loiseau, traité des seigneuries (1609) Kap. IX n. 1; Delamare, traité
de la police (1722) I n. 1; Justi, Pol.W. Einl. § 3 Note. Vgl. auch Mylius,
Const. March. V S. 59, S. 71 („Polizeiverordnungen“ für Städte), und V S. 83
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