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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 25. Zwang durch Gewaltanwendung.
hinaus; Brechung des Widerstandes, Verhinderung der Flucht u. dgl.
lassen sich nicht mehr unter diese bringen. Andererseits ist der
Waffengebrauch, wie oben ausgeführt, niemals als natürliches Mittel
der Gewaltanwendung im polizeilichen Zwangsrechte begriffen. Daraus
folgt, dass diese besonderen Befugnisse beschränkt sind auf das Mass,
welches das Gesetz ihnen zuweist. Das Notwehrrecht bleibt in seinem
vollen Umfange daneben auch zu Gunsten des Gendarmen bestehen,
soweit es überhaupt noch nützlich werden kann20. Die darüber hinaus
gehenden Waffengebrauchsrechte aber können nur durch Gesetz oder
gesetzmässige Verordnung verliehen werden, nicht durch Dienst-
anweisung21.

In weiterem Masse und in anderen Fällen das besondere Waffen-
gebrauchsrecht zu üben, als das Gesetz es ihm erlaubt hat, kann der
Gendarm auch nicht durch ausdrücklichen Einzelbefehl eines Dienst-
vorgesetzten ermächtigt werden; es handelt sich hier um eine Regel,
die für sein eignes Thun unmittelbar gegeben ist. Da deckt ihn kein
Befehl für die Zuwiderhandlung22.

Diese besonderen Befugnisse kann der Beamte auch nicht mit
anderen Waffen ausüben, als mit den im Gesetz bezeichneten, mit
"den ihm anvertrauten Waffen", den Dienstwaffen.

Endlich steht diese Befugnis durchaus nicht von selbst jedem
polizeilichen Vollstreckungsbeamten zu, auch nicht jedem Voll-
streckungsbeamten, welchen die Behörde für gut findet, mit einer
Waffe auszurüsten23. Massgebend ist vielmehr die Begrenzung der

20 Das Notwehrrecht wird zu Gunsten des Gendarmen ausdrücklich vorbehalten
in Verord. des sächs. Min. d. I. v. 17. Juni 1867, dabei jedoch mit Recht als selbst-
verständlich bezeichnet.
21 Bedenklich ist deshalb die württembergische Ministerialinstruktion, welche
die Sache selbständig ordnen will. Vgl. van Calker, Recht des Militärs z. adm.
Waffengebrauch S. 17, S. 39; unrichtig ist nur, wenn dort verlangt wird, das Ge-
setz müsse immer selbst die Ordnung erlassen, statt zu delegieren, und noch un-
richtiger, dass das nur im Strafgesetzbuch oder in der Strafprozessordnung ge-
schehen könne. Die Gesetze verstehen sich doch unter einander!
22 Oben S. 363. Preuss. Instr. v. 1820 (und nach ihr auch Bayr. Verord. v. 1868)
besagt: "die Gendarmen sind befugt, auch ohne Autorisation der vorgesetzten Be-
hörde sich der anvertrauten Waffen zu bedienen, wenn u. s. w.". Seydel, Bayr.
St.R. V S. 21, scheint das so zu verstehen, als wenn mit Autorisation der vor-
gesetzten Behörde auch sonst, d. h. über die bezeichneten Fälle hinaus, Waffen-
gebrauch stattfände. Allein die preuss. Instr. hat offenbar ein solches Autorisations-
recht nicht begründen, sondern nur verweisen wollen auf die Möglichkeit einer
solchen, die in der polizeistaatlichen Machtfülle der Behörden ja allerdings gegeben
war, jetzt aber nicht mehr gegeben ist.
23 Preuss. Min. d. I. 13. Juli 1823 u. Allerh. Erl. v. 4. Febr. 1854 (Min.Bl.
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§ 25. Zwang durch Gewaltanwendung.
hinaus; Brechung des Widerstandes, Verhinderung der Flucht u. dgl.
lassen sich nicht mehr unter diese bringen. Andererseits ist der
Waffengebrauch, wie oben ausgeführt, niemals als natürliches Mittel
der Gewaltanwendung im polizeilichen Zwangsrechte begriffen. Daraus
folgt, daſs diese besonderen Befugnisse beschränkt sind auf das Maſs,
welches das Gesetz ihnen zuweist. Das Notwehrrecht bleibt in seinem
vollen Umfange daneben auch zu Gunsten des Gendarmen bestehen,
soweit es überhaupt noch nützlich werden kann20. Die darüber hinaus
gehenden Waffengebrauchsrechte aber können nur durch Gesetz oder
gesetzmäſsige Verordnung verliehen werden, nicht durch Dienst-
anweisung21.

In weiterem Maſse und in anderen Fällen das besondere Waffen-
gebrauchsrecht zu üben, als das Gesetz es ihm erlaubt hat, kann der
Gendarm auch nicht durch ausdrücklichen Einzelbefehl eines Dienst-
vorgesetzten ermächtigt werden; es handelt sich hier um eine Regel,
die für sein eignes Thun unmittelbar gegeben ist. Da deckt ihn kein
Befehl für die Zuwiderhandlung22.

Diese besonderen Befugnisse kann der Beamte auch nicht mit
anderen Waffen ausüben, als mit den im Gesetz bezeichneten, mit
„den ihm anvertrauten Waffen“, den Dienstwaffen.

Endlich steht diese Befugnis durchaus nicht von selbst jedem
polizeilichen Vollstreckungsbeamten zu, auch nicht jedem Voll-
streckungsbeamten, welchen die Behörde für gut findet, mit einer
Waffe auszurüsten23. Maſsgebend ist vielmehr die Begrenzung der

20 Das Notwehrrecht wird zu Gunsten des Gendarmen ausdrücklich vorbehalten
in Verord. des sächs. Min. d. I. v. 17. Juni 1867, dabei jedoch mit Recht als selbst-
verständlich bezeichnet.
21 Bedenklich ist deshalb die württembergische Ministerialinstruktion, welche
die Sache selbständig ordnen will. Vgl. van Calker, Recht des Militärs z. adm.
Waffengebrauch S. 17, S. 39; unrichtig ist nur, wenn dort verlangt wird, das Ge-
setz müsse immer selbst die Ordnung erlassen, statt zu delegieren, und noch un-
richtiger, daſs das nur im Strafgesetzbuch oder in der Strafprozeſsordnung ge-
schehen könne. Die Gesetze verstehen sich doch unter einander!
22 Oben S. 363. Preuſs. Instr. v. 1820 (und nach ihr auch Bayr. Verord. v. 1868)
besagt: „die Gendarmen sind befugt, auch ohne Autorisation der vorgesetzten Be-
hörde sich der anvertrauten Waffen zu bedienen, wenn u. s. w.“. Seydel, Bayr.
St.R. V S. 21, scheint das so zu verstehen, als wenn mit Autorisation der vor-
gesetzten Behörde auch sonst, d. h. über die bezeichneten Fälle hinaus, Waffen-
gebrauch stattfände. Allein die preuſs. Instr. hat offenbar ein solches Autorisations-
recht nicht begründen, sondern nur verweisen wollen auf die Möglichkeit einer
solchen, die in der polizeistaatlichen Machtfülle der Behörden ja allerdings gegeben
war, jetzt aber nicht mehr gegeben ist.
23 Preuſs. Min. d. I. 13. Juli 1823 u. Allerh. Erl. v. 4. Febr. 1854 (Min.Bl.
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[371/0391] § 25. Zwang durch Gewaltanwendung. hinaus; Brechung des Widerstandes, Verhinderung der Flucht u. dgl. lassen sich nicht mehr unter diese bringen. Andererseits ist der Waffengebrauch, wie oben ausgeführt, niemals als natürliches Mittel der Gewaltanwendung im polizeilichen Zwangsrechte begriffen. Daraus folgt, daſs diese besonderen Befugnisse beschränkt sind auf das Maſs, welches das Gesetz ihnen zuweist. Das Notwehrrecht bleibt in seinem vollen Umfange daneben auch zu Gunsten des Gendarmen bestehen, soweit es überhaupt noch nützlich werden kann 20. Die darüber hinaus gehenden Waffengebrauchsrechte aber können nur durch Gesetz oder gesetzmäſsige Verordnung verliehen werden, nicht durch Dienst- anweisung 21. In weiterem Maſse und in anderen Fällen das besondere Waffen- gebrauchsrecht zu üben, als das Gesetz es ihm erlaubt hat, kann der Gendarm auch nicht durch ausdrücklichen Einzelbefehl eines Dienst- vorgesetzten ermächtigt werden; es handelt sich hier um eine Regel, die für sein eignes Thun unmittelbar gegeben ist. Da deckt ihn kein Befehl für die Zuwiderhandlung 22. Diese besonderen Befugnisse kann der Beamte auch nicht mit anderen Waffen ausüben, als mit den im Gesetz bezeichneten, mit „den ihm anvertrauten Waffen“, den Dienstwaffen. Endlich steht diese Befugnis durchaus nicht von selbst jedem polizeilichen Vollstreckungsbeamten zu, auch nicht jedem Voll- streckungsbeamten, welchen die Behörde für gut findet, mit einer Waffe auszurüsten 23. Maſsgebend ist vielmehr die Begrenzung der 20 Das Notwehrrecht wird zu Gunsten des Gendarmen ausdrücklich vorbehalten in Verord. des sächs. Min. d. I. v. 17. Juni 1867, dabei jedoch mit Recht als selbst- verständlich bezeichnet. 21 Bedenklich ist deshalb die württembergische Ministerialinstruktion, welche die Sache selbständig ordnen will. Vgl. van Calker, Recht des Militärs z. adm. Waffengebrauch S. 17, S. 39; unrichtig ist nur, wenn dort verlangt wird, das Ge- setz müsse immer selbst die Ordnung erlassen, statt zu delegieren, und noch un- richtiger, daſs das nur im Strafgesetzbuch oder in der Strafprozeſsordnung ge- schehen könne. Die Gesetze verstehen sich doch unter einander! 22 Oben S. 363. Preuſs. Instr. v. 1820 (und nach ihr auch Bayr. Verord. v. 1868) besagt: „die Gendarmen sind befugt, auch ohne Autorisation der vorgesetzten Be- hörde sich der anvertrauten Waffen zu bedienen, wenn u. s. w.“. Seydel, Bayr. St.R. V S. 21, scheint das so zu verstehen, als wenn mit Autorisation der vor- gesetzten Behörde auch sonst, d. h. über die bezeichneten Fälle hinaus, Waffen- gebrauch stattfände. Allein die preuſs. Instr. hat offenbar ein solches Autorisations- recht nicht begründen, sondern nur verweisen wollen auf die Möglichkeit einer solchen, die in der polizeistaatlichen Machtfülle der Behörden ja allerdings gegeben war, jetzt aber nicht mehr gegeben ist. 23 Preuſs. Min. d. I. 13. Juli 1823 u. Allerh. Erl. v. 4. Febr. 1854 (Min.Bl. 24*

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 371. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/391>, abgerufen am 23.12.2024.