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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 43. Zwangsdienstpflicht und übertragenes Ehrenamt.
thanen. Das ist ein Eingriff in die Freiheit und bedarf dem ver-
fassungsmäßigen Vorbehalte gemäß einer gesetzlichen Grundlage.

Unsere Reichsgesetzgebung bietet eine solche für die gesetzliche
Heerdienstpflicht und für die Gerichtsdienstpflicht der Ge-
schworenen
und Schöffen. Wir werden daraus in erster Linie
die Vorbilder entnehmen zur Erläuterung unseres Rechtsinstituts nach
der Art, wie es die Dienstpflicht entstehen und endigen läßt1.

1. Indem das Gesetz der Verwaltung die Macht giebt, Dienst-
pflichten für gewisse Zwecke zwangsweise aufzulegen, bestimmt es
diesen Zwecken entsprechend den Kreis der Personen, welchen
die Pflicht auferlegt werden kann, und das Maß der aufzulegenden
Pflicht, letzteres nicht bloß dem Inhalt, sondern auch der Zeitdauer
nach; es giebt also zugleich die Grundlage für die Endigung der
Dienstpflicht.

Der Kreis der zu verpflichtenden Personen wird abgegrenzt, wie bei
allen öffentlichen Dienstpflichten, vor allem durch die Forderung der
Staatsangehörigkeit, beziehungsweise bei unseren Hauptbei-
spielen der Reichsangehörigkeit. Dazu kommen Bestimmungen von
Eigenschaften, welche vorausgesetzt sind als Bedingungen der be-
sonderen Fähigkeit
zu dem betreffenden Dienst: Alter, Abwesen-
heit körperlicher und sittlicher Mängel u. dergl. Endlich verengert
sich der Kreis noch durch die Anerkennung von Befreiungen,
wodurch sonst geeignete Personen um gewisser Rücksichten willen --
die bei der Heerdienstpflicht sehr eng bemessen, bei der Gerichts-
dienstpflicht freigebiger anerkannt sind -- von der Verpflichtbarkeit
ausgeschlossen werden.

Über das für jeden Dienst zur Verfügung stehende Menschen-
material, den Bestand der verpflichtbaren Unterthanen,
werden Listen geführt. Diese Listen werden durch Veröffentlichungen,
durch die Zulassung von Einsprüchen in angemessener Weise der Be-
richtigung ausgesetzt. Andererseits können den darin zu Bezeichnen-
den Meldepflichten auferlegt sein oder auch Beschränkungen in der
freien Bewegung schon vor Eintritt der Zeit, wo alle Bedingungen
ihrer Inanspruchnahme für den Dienst erfüllt sein werden. Alles dies,
um die künftige Forderung des Staates, die künftig ihnen gegenüber zu
begründende Dienstpflicht im voraus sicher zu stellen.

Das ist nur Vorbereitung; eine Dienstpflicht entsteht zunächst
nicht, weder durch das Gesetz, dessen Merkmale bei einem bestimmten
Unterthanen zutreffen, noch durch die Aufnahme in die Liste. Die

1 Reichsmilitär-Ges. v. 2. Mai 1874; G.V.G. §§ 31--57, §§ 84--97.

§ 43. Zwangsdienstpflicht und übertragenes Ehrenamt.
thanen. Das ist ein Eingriff in die Freiheit und bedarf dem ver-
fassungsmäßigen Vorbehalte gemäß einer gesetzlichen Grundlage.

Unsere Reichsgesetzgebung bietet eine solche für die gesetzliche
Heerdienstpflicht und für die Gerichtsdienstpflicht der Ge-
schworenen
und Schöffen. Wir werden daraus in erster Linie
die Vorbilder entnehmen zur Erläuterung unseres Rechtsinstituts nach
der Art, wie es die Dienstpflicht entstehen und endigen läßt1.

1. Indem das Gesetz der Verwaltung die Macht giebt, Dienst-
pflichten für gewisse Zwecke zwangsweise aufzulegen, bestimmt es
diesen Zwecken entsprechend den Kreis der Personen, welchen
die Pflicht auferlegt werden kann, und das Maß der aufzulegenden
Pflicht, letzteres nicht bloß dem Inhalt, sondern auch der Zeitdauer
nach; es giebt also zugleich die Grundlage für die Endigung der
Dienstpflicht.

Der Kreis der zu verpflichtenden Personen wird abgegrenzt, wie bei
allen öffentlichen Dienstpflichten, vor allem durch die Forderung der
Staatsangehörigkeit, beziehungsweise bei unseren Hauptbei-
spielen der Reichsangehörigkeit. Dazu kommen Bestimmungen von
Eigenschaften, welche vorausgesetzt sind als Bedingungen der be-
sonderen Fähigkeit
zu dem betreffenden Dienst: Alter, Abwesen-
heit körperlicher und sittlicher Mängel u. dergl. Endlich verengert
sich der Kreis noch durch die Anerkennung von Befreiungen,
wodurch sonst geeignete Personen um gewisser Rücksichten willen —
die bei der Heerdienstpflicht sehr eng bemessen, bei der Gerichts-
dienstpflicht freigebiger anerkannt sind — von der Verpflichtbarkeit
ausgeschlossen werden.

Über das für jeden Dienst zur Verfügung stehende Menschen-
material, den Bestand der verpflichtbaren Unterthanen,
werden Listen geführt. Diese Listen werden durch Veröffentlichungen,
durch die Zulassung von Einsprüchen in angemessener Weise der Be-
richtigung ausgesetzt. Andererseits können den darin zu Bezeichnen-
den Meldepflichten auferlegt sein oder auch Beschränkungen in der
freien Bewegung schon vor Eintritt der Zeit, wo alle Bedingungen
ihrer Inanspruchnahme für den Dienst erfüllt sein werden. Alles dies,
um die künftige Forderung des Staates, die künftig ihnen gegenüber zu
begründende Dienstpflicht im voraus sicher zu stellen.

Das ist nur Vorbereitung; eine Dienstpflicht entsteht zunächst
nicht, weder durch das Gesetz, dessen Merkmale bei einem bestimmten
Unterthanen zutreffen, noch durch die Aufnahme in die Liste. Die

1 Reichsmilitär-Ges. v. 2. Mai 1874; G.V.G. §§ 31—57, §§ 84—97.
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[203/0215] § 43. Zwangsdienstpflicht und übertragenes Ehrenamt. thanen. Das ist ein Eingriff in die Freiheit und bedarf dem ver- fassungsmäßigen Vorbehalte gemäß einer gesetzlichen Grundlage. Unsere Reichsgesetzgebung bietet eine solche für die gesetzliche Heerdienstpflicht und für die Gerichtsdienstpflicht der Ge- schworenen und Schöffen. Wir werden daraus in erster Linie die Vorbilder entnehmen zur Erläuterung unseres Rechtsinstituts nach der Art, wie es die Dienstpflicht entstehen und endigen läßt 1. 1. Indem das Gesetz der Verwaltung die Macht giebt, Dienst- pflichten für gewisse Zwecke zwangsweise aufzulegen, bestimmt es diesen Zwecken entsprechend den Kreis der Personen, welchen die Pflicht auferlegt werden kann, und das Maß der aufzulegenden Pflicht, letzteres nicht bloß dem Inhalt, sondern auch der Zeitdauer nach; es giebt also zugleich die Grundlage für die Endigung der Dienstpflicht. Der Kreis der zu verpflichtenden Personen wird abgegrenzt, wie bei allen öffentlichen Dienstpflichten, vor allem durch die Forderung der Staatsangehörigkeit, beziehungsweise bei unseren Hauptbei- spielen der Reichsangehörigkeit. Dazu kommen Bestimmungen von Eigenschaften, welche vorausgesetzt sind als Bedingungen der be- sonderen Fähigkeit zu dem betreffenden Dienst: Alter, Abwesen- heit körperlicher und sittlicher Mängel u. dergl. Endlich verengert sich der Kreis noch durch die Anerkennung von Befreiungen, wodurch sonst geeignete Personen um gewisser Rücksichten willen — die bei der Heerdienstpflicht sehr eng bemessen, bei der Gerichts- dienstpflicht freigebiger anerkannt sind — von der Verpflichtbarkeit ausgeschlossen werden. Über das für jeden Dienst zur Verfügung stehende Menschen- material, den Bestand der verpflichtbaren Unterthanen, werden Listen geführt. Diese Listen werden durch Veröffentlichungen, durch die Zulassung von Einsprüchen in angemessener Weise der Be- richtigung ausgesetzt. Andererseits können den darin zu Bezeichnen- den Meldepflichten auferlegt sein oder auch Beschränkungen in der freien Bewegung schon vor Eintritt der Zeit, wo alle Bedingungen ihrer Inanspruchnahme für den Dienst erfüllt sein werden. Alles dies, um die künftige Forderung des Staates, die künftig ihnen gegenüber zu begründende Dienstpflicht im voraus sicher zu stellen. Das ist nur Vorbereitung; eine Dienstpflicht entsteht zunächst nicht, weder durch das Gesetz, dessen Merkmale bei einem bestimmten Unterthanen zutreffen, noch durch die Aufnahme in die Liste. Die 1 Reichsmilitär-Ges. v. 2. Mai 1874; G.V.G. §§ 31—57, §§ 84—97.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/215>, abgerufen am 21.11.2024.