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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Personen sind keiner allgemeinen Gewalt unterworfen, mit welcher
die Verwaltung über sie verfügte; sie haben nur bestimmte einzelne
Verpflichtungen und Beschränkungen, die gerade so weit gehen, als
das Gesetz selbst sie ausspricht; Hülfsauflagen sind ihnen gemacht.

2. Die Auferlegung der Dienstpflicht geschieht durch einen
obrigkeitlichen Ausspruch über den einzelnen verpflichtbaren Unter-
thanen, einen Verwaltungsakt, der als Wahl oder Aushebung be-
zeichnet wird. Dazu sind in den hier behandelten Fällen der Dienst-
pflicht besondere Kommissionen bestellt. Der Ausspruch enthält eine
Anwendung des Gesetzes, d. h. die Bejahung des Vorhandenseins
seiner Voraussetzungen und dazu eine Erwägung des öffentlichen
Interesses, wonach diese Personen für den öffentlichen Dienst in An-
spruch genommen werden mit Ausschluß anderer gleichverpflichtbarer
oder vorzugsweise vor diesen. Wirksam gegenüber dem Unterthanen
wird die Wahl oder Aushebung, wie alle Verwaltungsakte erst durch
die Kundgabe, die in gehöriger Weise an ihn erfolgt ist. In
diesem Augenblicke entsteht die Dienstpflicht.

Mit der Kundgabe der begründeten Dienstpflicht kann der Befehl
zur Erfüllung derselben, die Einberufung zum Dienstantritt
sofort sich verbinden; die Kundgabe kann sogar unmittelbar die Form
eines solchen Befehls, einer Ladung an sich tragen. Der Befehl kann
auch vorbehalten sein und später selbständig erteilt werden. Er ist
der erste Akt der Geltendmachung der Dienstpflicht.

Ungehorsam gegen diesen Befehl, Unterlassung des Dienstantrittes
zur Zeit, wo er geschehen sollte, ist mit Strafe bedroht, verpflichtet
überdies zu Schadensersatz, d. h. zur Erstattung der rechtswidrig
verursachten Kosten, und kann bei der Heerdienstpflicht sogar durch
Gewaltanwendung gebrochen werden, d. h. durch gewaltsame Vor-
führung des Pflichtigen.

3. Mit dem Dienstantritt beginnt die Erfüllung der Dienst-
pflicht und erhält das Rechtsverhältnis die volle Ausprägung. Der
Dienstantritt ist wesentlich äußerliche Thatsache, die nichts von einem
Rechtsgeschäfte an sich hat. Er setzt voraus die Gestellung des
Pflichtigen, d. h. sein persönliches Erscheinen, um der zur Leitung
seines Dienstes berufenen Behörde zur Verfügung zu stehen. Der
Dienstantritt vollzieht sich durch die Einreihung des Pflichtigen
in das öffentliche Unternehmen, welchem er dienen soll: das Gericht,
das Heer. Dabei findet nunmehr die Ableistung des Diensteides statt.
Die rechtlichen Wirkungen des Dienstantrittes knüpfen sich aber nicht
an die Eidesleistung, sondern einzig an die Thatsache der Ein-
reihung in den Dienst. Und zwar geschieht das kraft Gesetzes, ohne

Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Personen sind keiner allgemeinen Gewalt unterworfen, mit welcher
die Verwaltung über sie verfügte; sie haben nur bestimmte einzelne
Verpflichtungen und Beschränkungen, die gerade so weit gehen, als
das Gesetz selbst sie ausspricht; Hülfsauflagen sind ihnen gemacht.

2. Die Auferlegung der Dienstpflicht geschieht durch einen
obrigkeitlichen Ausspruch über den einzelnen verpflichtbaren Unter-
thanen, einen Verwaltungsakt, der als Wahl oder Aushebung be-
zeichnet wird. Dazu sind in den hier behandelten Fällen der Dienst-
pflicht besondere Kommissionen bestellt. Der Ausspruch enthält eine
Anwendung des Gesetzes, d. h. die Bejahung des Vorhandenseins
seiner Voraussetzungen und dazu eine Erwägung des öffentlichen
Interesses, wonach diese Personen für den öffentlichen Dienst in An-
spruch genommen werden mit Ausschluß anderer gleichverpflichtbarer
oder vorzugsweise vor diesen. Wirksam gegenüber dem Unterthanen
wird die Wahl oder Aushebung, wie alle Verwaltungsakte erst durch
die Kundgabe, die in gehöriger Weise an ihn erfolgt ist. In
diesem Augenblicke entsteht die Dienstpflicht.

Mit der Kundgabe der begründeten Dienstpflicht kann der Befehl
zur Erfüllung derselben, die Einberufung zum Dienstantritt
sofort sich verbinden; die Kundgabe kann sogar unmittelbar die Form
eines solchen Befehls, einer Ladung an sich tragen. Der Befehl kann
auch vorbehalten sein und später selbständig erteilt werden. Er ist
der erste Akt der Geltendmachung der Dienstpflicht.

Ungehorsam gegen diesen Befehl, Unterlassung des Dienstantrittes
zur Zeit, wo er geschehen sollte, ist mit Strafe bedroht, verpflichtet
überdies zu Schadensersatz, d. h. zur Erstattung der rechtswidrig
verursachten Kosten, und kann bei der Heerdienstpflicht sogar durch
Gewaltanwendung gebrochen werden, d. h. durch gewaltsame Vor-
führung des Pflichtigen.

3. Mit dem Dienstantritt beginnt die Erfüllung der Dienst-
pflicht und erhält das Rechtsverhältnis die volle Ausprägung. Der
Dienstantritt ist wesentlich äußerliche Thatsache, die nichts von einem
Rechtsgeschäfte an sich hat. Er setzt voraus die Gestellung des
Pflichtigen, d. h. sein persönliches Erscheinen, um der zur Leitung
seines Dienstes berufenen Behörde zur Verfügung zu stehen. Der
Dienstantritt vollzieht sich durch die Einreihung des Pflichtigen
in das öffentliche Unternehmen, welchem er dienen soll: das Gericht,
das Heer. Dabei findet nunmehr die Ableistung des Diensteides statt.
Die rechtlichen Wirkungen des Dienstantrittes knüpfen sich aber nicht
an die Eidesleistung, sondern einzig an die Thatsache der Ein-
reihung in den Dienst. Und zwar geschieht das kraft Gesetzes, ohne

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[204/0216] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. Personen sind keiner allgemeinen Gewalt unterworfen, mit welcher die Verwaltung über sie verfügte; sie haben nur bestimmte einzelne Verpflichtungen und Beschränkungen, die gerade so weit gehen, als das Gesetz selbst sie ausspricht; Hülfsauflagen sind ihnen gemacht. 2. Die Auferlegung der Dienstpflicht geschieht durch einen obrigkeitlichen Ausspruch über den einzelnen verpflichtbaren Unter- thanen, einen Verwaltungsakt, der als Wahl oder Aushebung be- zeichnet wird. Dazu sind in den hier behandelten Fällen der Dienst- pflicht besondere Kommissionen bestellt. Der Ausspruch enthält eine Anwendung des Gesetzes, d. h. die Bejahung des Vorhandenseins seiner Voraussetzungen und dazu eine Erwägung des öffentlichen Interesses, wonach diese Personen für den öffentlichen Dienst in An- spruch genommen werden mit Ausschluß anderer gleichverpflichtbarer oder vorzugsweise vor diesen. Wirksam gegenüber dem Unterthanen wird die Wahl oder Aushebung, wie alle Verwaltungsakte erst durch die Kundgabe, die in gehöriger Weise an ihn erfolgt ist. In diesem Augenblicke entsteht die Dienstpflicht. Mit der Kundgabe der begründeten Dienstpflicht kann der Befehl zur Erfüllung derselben, die Einberufung zum Dienstantritt sofort sich verbinden; die Kundgabe kann sogar unmittelbar die Form eines solchen Befehls, einer Ladung an sich tragen. Der Befehl kann auch vorbehalten sein und später selbständig erteilt werden. Er ist der erste Akt der Geltendmachung der Dienstpflicht. Ungehorsam gegen diesen Befehl, Unterlassung des Dienstantrittes zur Zeit, wo er geschehen sollte, ist mit Strafe bedroht, verpflichtet überdies zu Schadensersatz, d. h. zur Erstattung der rechtswidrig verursachten Kosten, und kann bei der Heerdienstpflicht sogar durch Gewaltanwendung gebrochen werden, d. h. durch gewaltsame Vor- führung des Pflichtigen. 3. Mit dem Dienstantritt beginnt die Erfüllung der Dienst- pflicht und erhält das Rechtsverhältnis die volle Ausprägung. Der Dienstantritt ist wesentlich äußerliche Thatsache, die nichts von einem Rechtsgeschäfte an sich hat. Er setzt voraus die Gestellung des Pflichtigen, d. h. sein persönliches Erscheinen, um der zur Leitung seines Dienstes berufenen Behörde zur Verfügung zu stehen. Der Dienstantritt vollzieht sich durch die Einreihung des Pflichtigen in das öffentliche Unternehmen, welchem er dienen soll: das Gericht, das Heer. Dabei findet nunmehr die Ableistung des Diensteides statt. Die rechtlichen Wirkungen des Dienstantrittes knüpfen sich aber nicht an die Eidesleistung, sondern einzig an die Thatsache der Ein- reihung in den Dienst. Und zwar geschieht das kraft Gesetzes, ohne

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/216>, abgerufen am 24.11.2024.