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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
zur Dienstbereitschaft unerfüllt bleibt. Das gilt nicht einfach ebenso
beim öffentlichen Dienstverhältnisse6.

Einerseits knüpft sich eine entsprechende Gehaltsentziehung nicht
von selbst an die thatsächliche Nichterfüllung der Pflicht. Vielmehr
gehört dazu eine formelle Ordnungswidrigkeit: die Verletzung
der Residenzpflicht, d. h. das Fernbleiben vom Amtssitze ohne Urlaub
oder, was gleichsteht, ungehöriges Fernbleiben von den Diensträumlich-
keiten7. Durch Erteilung eines Urlaubs wird solches Verhalten ge-
deckt; doch kann gerade damit sich die Auferlegung einer ent-
sprechenden Gehaltsentziehung verbinden: nimmt der Beamte diesen
Urlaub an, so wird die Entziehung zulässig durch seine Einwilligung,
nimmt er ihn nicht an und bleibt so weg, so wird sie verwirkt durch
die Ordnungswidrigkeit8.

Andererseits entsteht eine Gehaltsentziehung, auch ohne die
Grundlage eines Mangels an Dienstbereitschaft, in Folge von
Amtsentziehungen,
welche der Dienstherr berechtigt ist über
den Dienstpflichtigen zu verhängen (oben § 44 S. 225 ff.). Dahin gehört
vor allem die Stellung zur Verfügung, welche den Gehalt auf
einen Bruchteil, das Wartegeld, vermindert, sodann die Suspension
mit gleicher Folge oder mit zeitweiligem Wegfall jedes Gehalts-
anspruchs und die Strafversetzung, sofern das neue Amt mit
geringerer Besoldung ausgestattet ist. --

Mit dem Dienstverhältnis endigt auch der Anspruch auf ferneren

6 Mit einer unzulässigen Übertragung dieser civilrechtlichen Grundsätze wurde
seiner Zeit die Auffassung der preußischen Regierung in dem berühmten Streit
wegen Gehalt und Stellvertretungskosten der zum Landtag gewählten Kreisrichter
verteidigt; v. Roenne, Preuß. St.R. I S. 242 ff. Schlimm war es, daß man be-
züglich der gewählten Landräte früher selbst entgegengesetzte Anschauungen ent-
wickelt hatte: Kamtz, Annalen Jahrg. 1830 S. 264. Gleichwohl war die Regie-
rung sachlich im Recht: die Gewählten bedurften des Urlaubs, und die Erteilung
desselben konnte an die Bedingung der Zahlung der Stellvertreterkosten geknüpft
werden; vgl. unten Note 8.
7 Wie das kanonische Recht nicht bloß residentia, sondern auch interessentia
verlangt, damit der Genuß des beneficium gewahrt sei: Hinschius, K.R. III
S. 236. Nach dieser Seite hin bestehen überhaupt nahe Verwandtschaften.
8 Harseim in Wörterbuch I S. 187. Das ist keine Disciplinarstrafe, wie
F. Seydel, Dienstvergehen S. 66, meint; im Falle eines Widerspruchs wird zwar
im Disciplinarverfahren erkannt, aber das ist ja auch bei der Versetzung in Ruhe-
stand wegen Dienstunfähigkeit der Fall (Preuß. Ges. v. 21. Juli 1852 § 93). Es
ist auch keine Schadensersatzauferlegung, wie Kanngießer, ReichsB.R. S. 71 will;
denn es wäre doch eine willkürliche Fiktion, daß der Schade dem Gehalt gleich
sei, und überdies trifft der gleiche Gehaltsverlust auch den vom Amte suspendierten
Beamten, der sich ohne Urlaub entfernt hat.

Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
zur Dienstbereitschaft unerfüllt bleibt. Das gilt nicht einfach ebenso
beim öffentlichen Dienstverhältnisse6.

Einerseits knüpft sich eine entsprechende Gehaltsentziehung nicht
von selbst an die thatsächliche Nichterfüllung der Pflicht. Vielmehr
gehört dazu eine formelle Ordnungswidrigkeit: die Verletzung
der Residenzpflicht, d. h. das Fernbleiben vom Amtssitze ohne Urlaub
oder, was gleichsteht, ungehöriges Fernbleiben von den Diensträumlich-
keiten7. Durch Erteilung eines Urlaubs wird solches Verhalten ge-
deckt; doch kann gerade damit sich die Auferlegung einer ent-
sprechenden Gehaltsentziehung verbinden: nimmt der Beamte diesen
Urlaub an, so wird die Entziehung zulässig durch seine Einwilligung,
nimmt er ihn nicht an und bleibt so weg, so wird sie verwirkt durch
die Ordnungswidrigkeit8.

Andererseits entsteht eine Gehaltsentziehung, auch ohne die
Grundlage eines Mangels an Dienstbereitschaft, in Folge von
Amtsentziehungen,
welche der Dienstherr berechtigt ist über
den Dienstpflichtigen zu verhängen (oben § 44 S. 225 ff.). Dahin gehört
vor allem die Stellung zur Verfügung, welche den Gehalt auf
einen Bruchteil, das Wartegeld, vermindert, sodann die Suspension
mit gleicher Folge oder mit zeitweiligem Wegfall jedes Gehalts-
anspruchs und die Strafversetzung, sofern das neue Amt mit
geringerer Besoldung ausgestattet ist. —

Mit dem Dienstverhältnis endigt auch der Anspruch auf ferneren

6 Mit einer unzulässigen Übertragung dieser civilrechtlichen Grundsätze wurde
seiner Zeit die Auffassung der preußischen Regierung in dem berühmten Streit
wegen Gehalt und Stellvertretungskosten der zum Landtag gewählten Kreisrichter
verteidigt; v. Roenne, Preuß. St.R. I S. 242 ff. Schlimm war es, daß man be-
züglich der gewählten Landräte früher selbst entgegengesetzte Anschauungen ent-
wickelt hatte: Kamtz, Annalen Jahrg. 1830 S. 264. Gleichwohl war die Regie-
rung sachlich im Recht: die Gewählten bedurften des Urlaubs, und die Erteilung
desselben konnte an die Bedingung der Zahlung der Stellvertreterkosten geknüpft
werden; vgl. unten Note 8.
7 Wie das kanonische Recht nicht bloß residentia, sondern auch interessentia
verlangt, damit der Genuß des beneficium gewahrt sei: Hinschius, K.R. III
S. 236. Nach dieser Seite hin bestehen überhaupt nahe Verwandtschaften.
8 Harseim in Wörterbuch I S. 187. Das ist keine Disciplinarstrafe, wie
F. Seydel, Dienstvergehen S. 66, meint; im Falle eines Widerspruchs wird zwar
im Disciplinarverfahren erkannt, aber das ist ja auch bei der Versetzung in Ruhe-
stand wegen Dienstunfähigkeit der Fall (Preuß. Ges. v. 21. Juli 1852 § 93). Es
ist auch keine Schadensersatzauferlegung, wie Kanngießer, ReichsB.R. S. 71 will;
denn es wäre doch eine willkürliche Fiktion, daß der Schade dem Gehalt gleich
sei, und überdies trifft der gleiche Gehaltsverlust auch den vom Amte suspendierten
Beamten, der sich ohne Urlaub entfernt hat.
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[252/0264] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. zur Dienstbereitschaft unerfüllt bleibt. Das gilt nicht einfach ebenso beim öffentlichen Dienstverhältnisse 6. Einerseits knüpft sich eine entsprechende Gehaltsentziehung nicht von selbst an die thatsächliche Nichterfüllung der Pflicht. Vielmehr gehört dazu eine formelle Ordnungswidrigkeit: die Verletzung der Residenzpflicht, d. h. das Fernbleiben vom Amtssitze ohne Urlaub oder, was gleichsteht, ungehöriges Fernbleiben von den Diensträumlich- keiten 7. Durch Erteilung eines Urlaubs wird solches Verhalten ge- deckt; doch kann gerade damit sich die Auferlegung einer ent- sprechenden Gehaltsentziehung verbinden: nimmt der Beamte diesen Urlaub an, so wird die Entziehung zulässig durch seine Einwilligung, nimmt er ihn nicht an und bleibt so weg, so wird sie verwirkt durch die Ordnungswidrigkeit 8. Andererseits entsteht eine Gehaltsentziehung, auch ohne die Grundlage eines Mangels an Dienstbereitschaft, in Folge von Amtsentziehungen, welche der Dienstherr berechtigt ist über den Dienstpflichtigen zu verhängen (oben § 44 S. 225 ff.). Dahin gehört vor allem die Stellung zur Verfügung, welche den Gehalt auf einen Bruchteil, das Wartegeld, vermindert, sodann die Suspension mit gleicher Folge oder mit zeitweiligem Wegfall jedes Gehalts- anspruchs und die Strafversetzung, sofern das neue Amt mit geringerer Besoldung ausgestattet ist. — Mit dem Dienstverhältnis endigt auch der Anspruch auf ferneren 6 Mit einer unzulässigen Übertragung dieser civilrechtlichen Grundsätze wurde seiner Zeit die Auffassung der preußischen Regierung in dem berühmten Streit wegen Gehalt und Stellvertretungskosten der zum Landtag gewählten Kreisrichter verteidigt; v. Roenne, Preuß. St.R. I S. 242 ff. Schlimm war es, daß man be- züglich der gewählten Landräte früher selbst entgegengesetzte Anschauungen ent- wickelt hatte: Kamtz, Annalen Jahrg. 1830 S. 264. Gleichwohl war die Regie- rung sachlich im Recht: die Gewählten bedurften des Urlaubs, und die Erteilung desselben konnte an die Bedingung der Zahlung der Stellvertreterkosten geknüpft werden; vgl. unten Note 8. 7 Wie das kanonische Recht nicht bloß residentia, sondern auch interessentia verlangt, damit der Genuß des beneficium gewahrt sei: Hinschius, K.R. III S. 236. Nach dieser Seite hin bestehen überhaupt nahe Verwandtschaften. 8 Harseim in Wörterbuch I S. 187. Das ist keine Disciplinarstrafe, wie F. Seydel, Dienstvergehen S. 66, meint; im Falle eines Widerspruchs wird zwar im Disciplinarverfahren erkannt, aber das ist ja auch bei der Versetzung in Ruhe- stand wegen Dienstunfähigkeit der Fall (Preuß. Ges. v. 21. Juli 1852 § 93). Es ist auch keine Schadensersatzauferlegung, wie Kanngießer, ReichsB.R. S. 71 will; denn es wäre doch eine willkürliche Fiktion, daß der Schade dem Gehalt gleich sei, und überdies trifft der gleiche Gehaltsverlust auch den vom Amte suspendierten Beamten, der sich ohne Urlaub entfernt hat.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/264>, abgerufen am 24.11.2024.