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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
abschiedeten selbst oder für die Hinterbliebenen. Zu Gunsten dieser
Dritten ist es unmittelbar begründet worden und hängt deshalb nicht
ab von Annahme der Erbschaft oder Gütergemeinschaft10. Immer
wird bei der vorauserteilten Bewilligung nach Eintritt der Bedingung
noch eine förmliche Feststellung des gebührenden Ruhe- oder Relikten-
gehaltes erfolgen; das ist aber dann kein Akt des freien Ermessens,
keine Verfügung, sondern eine gebundene Entscheidung. -- Der durch
die erfüllte Bedingung oder durch nachträgliche Bewilligung wirksam
gewordene Anspruch auf Ruhegehalt ist als Gegenleistung anzusehen
für die bereits erledigte Dienstpflicht, deshalb auch unabhängig von
dem ferneren Verhalten des Berechtigten, insbesondere nicht entziehbar
wegen Unwürdigkeit, weder durch Disciplinarmaßregel, noch durch
gerichtliche Aberkennung als Straffolge11.

2. Im civilrechtlichen Dienstverhältnisse hat der Pflichtige An-
spruch nicht bloß auf seinen Lohn, sondern auch auf Ersatz für alle
Vermögensnachteile, welche ihm aus der pflichtmäßigen Ausführung
des Dienstes erwachsen. In gleicher Weise stellt sich im öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnisse neben die Besoldung die Dienst-
entschädigung
. Wir verstehen darunter Geldleistungen, welche
dem Dienstpflichtigen staatlicherseits gewährt werden zur Ausgleichung
eines mit der Erfüllung der Dienstpflicht verbundenen besonderen Auf-
wandes. Hier ist dreierlei zu unterscheiden.

Grundsätzlich sind Vorkehrungen getroffen, welche jeden eigenen
Aufwand des Pflichtigen bei Erfüllung seines Dienstes ersparen und
überflüssig machen sollen. Er kommt im Zusammenhang eines
bestimmten staatlichen Unternehmens zur Verwendung, tritt in den
Betrieb einer staatlichen Anstalt, einer staatlichen Behörde ein und

10 R.G. 17. Juni 1885 (Reger VII S. 100).
11 R.G. 11. Febr. 1887 (Samml. 17 S. 240): Ein Beamter wird im Aug. für
1. Okt. pensioniert, im Sept. wegen Sittlichkeitsverbrechens suspendiert, im Okt.
zu 2 Jahr Zuchthaus verurteilt; der Pensionsanspruch besteht, weil das Stf.G.B.
nur Verlust des Amtes und Gehaltes, nicht auch der Pension als Straffolge zu-
läßt. Vgl. auch R.G. 9. Okt. 1888 (Samml. 21 S. 186). R.G. 28. Mai 1880
(Reger III S. 170) meint, die Landesgesetzgebung könne diese Lücke ausfüllen,
zwar nicht in einem Landesstrafgesetz, wegen E.G. zu Stf.G.B § 6, wohl aber in
einem Staatsdienergesetz. Der Name, den man dem Gesetze giebt, dürfte aber
nichts zur Sache thun; vgl. Mandry, Civilrechtl. Inh. der Reichsges. S. 91. Denk-
bar wäre nur eine unvollkommene Verabschiedung, nach welcher der in Ruhestand
Getretene noch gewisse Standespflichten zu wahren hat und eine entsprechende
Disciplinargewalt übrig bleibt (vgl. oben § 45 Note 25): da wäre auch eine Pen-
sionsentziehung als Disciplinarstrafe möglich, ohne daß der Vorrang des Reichs-
Stf.R.s im Wege stünde.

Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
abschiedeten selbst oder für die Hinterbliebenen. Zu Gunsten dieser
Dritten ist es unmittelbar begründet worden und hängt deshalb nicht
ab von Annahme der Erbschaft oder Gütergemeinschaft10. Immer
wird bei der vorauserteilten Bewilligung nach Eintritt der Bedingung
noch eine förmliche Feststellung des gebührenden Ruhe- oder Relikten-
gehaltes erfolgen; das ist aber dann kein Akt des freien Ermessens,
keine Verfügung, sondern eine gebundene Entscheidung. — Der durch
die erfüllte Bedingung oder durch nachträgliche Bewilligung wirksam
gewordene Anspruch auf Ruhegehalt ist als Gegenleistung anzusehen
für die bereits erledigte Dienstpflicht, deshalb auch unabhängig von
dem ferneren Verhalten des Berechtigten, insbesondere nicht entziehbar
wegen Unwürdigkeit, weder durch Disciplinarmaßregel, noch durch
gerichtliche Aberkennung als Straffolge11.

2. Im civilrechtlichen Dienstverhältnisse hat der Pflichtige An-
spruch nicht bloß auf seinen Lohn, sondern auch auf Ersatz für alle
Vermögensnachteile, welche ihm aus der pflichtmäßigen Ausführung
des Dienstes erwachsen. In gleicher Weise stellt sich im öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnisse neben die Besoldung die Dienst-
entschädigung
. Wir verstehen darunter Geldleistungen, welche
dem Dienstpflichtigen staatlicherseits gewährt werden zur Ausgleichung
eines mit der Erfüllung der Dienstpflicht verbundenen besonderen Auf-
wandes. Hier ist dreierlei zu unterscheiden.

Grundsätzlich sind Vorkehrungen getroffen, welche jeden eigenen
Aufwand des Pflichtigen bei Erfüllung seines Dienstes ersparen und
überflüssig machen sollen. Er kommt im Zusammenhang eines
bestimmten staatlichen Unternehmens zur Verwendung, tritt in den
Betrieb einer staatlichen Anstalt, einer staatlichen Behörde ein und

10 R.G. 17. Juni 1885 (Reger VII S. 100).
11 R.G. 11. Febr. 1887 (Samml. 17 S. 240): Ein Beamter wird im Aug. für
1. Okt. pensioniert, im Sept. wegen Sittlichkeitsverbrechens suspendiert, im Okt.
zu 2 Jahr Zuchthaus verurteilt; der Pensionsanspruch besteht, weil das Stf.G.B.
nur Verlust des Amtes und Gehaltes, nicht auch der Pension als Straffolge zu-
läßt. Vgl. auch R.G. 9. Okt. 1888 (Samml. 21 S. 186). R.G. 28. Mai 1880
(Reger III S. 170) meint, die Landesgesetzgebung könne diese Lücke ausfüllen,
zwar nicht in einem Landesstrafgesetz, wegen E.G. zu Stf.G.B § 6, wohl aber in
einem Staatsdienergesetz. Der Name, den man dem Gesetze giebt, dürfte aber
nichts zur Sache thun; vgl. Mandry, Civilrechtl. Inh. der Reichsges. S. 91. Denk-
bar wäre nur eine unvollkommene Verabschiedung, nach welcher der in Ruhestand
Getretene noch gewisse Standespflichten zu wahren hat und eine entsprechende
Disciplinargewalt übrig bleibt (vgl. oben § 45 Note 25): da wäre auch eine Pen-
sionsentziehung als Disciplinarstrafe möglich, ohne daß der Vorrang des Reichs-
Stf.R.s im Wege stünde.
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[254/0266] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. abschiedeten selbst oder für die Hinterbliebenen. Zu Gunsten dieser Dritten ist es unmittelbar begründet worden und hängt deshalb nicht ab von Annahme der Erbschaft oder Gütergemeinschaft 10. Immer wird bei der vorauserteilten Bewilligung nach Eintritt der Bedingung noch eine förmliche Feststellung des gebührenden Ruhe- oder Relikten- gehaltes erfolgen; das ist aber dann kein Akt des freien Ermessens, keine Verfügung, sondern eine gebundene Entscheidung. — Der durch die erfüllte Bedingung oder durch nachträgliche Bewilligung wirksam gewordene Anspruch auf Ruhegehalt ist als Gegenleistung anzusehen für die bereits erledigte Dienstpflicht, deshalb auch unabhängig von dem ferneren Verhalten des Berechtigten, insbesondere nicht entziehbar wegen Unwürdigkeit, weder durch Disciplinarmaßregel, noch durch gerichtliche Aberkennung als Straffolge 11. 2. Im civilrechtlichen Dienstverhältnisse hat der Pflichtige An- spruch nicht bloß auf seinen Lohn, sondern auch auf Ersatz für alle Vermögensnachteile, welche ihm aus der pflichtmäßigen Ausführung des Dienstes erwachsen. In gleicher Weise stellt sich im öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnisse neben die Besoldung die Dienst- entschädigung. Wir verstehen darunter Geldleistungen, welche dem Dienstpflichtigen staatlicherseits gewährt werden zur Ausgleichung eines mit der Erfüllung der Dienstpflicht verbundenen besonderen Auf- wandes. Hier ist dreierlei zu unterscheiden. Grundsätzlich sind Vorkehrungen getroffen, welche jeden eigenen Aufwand des Pflichtigen bei Erfüllung seines Dienstes ersparen und überflüssig machen sollen. Er kommt im Zusammenhang eines bestimmten staatlichen Unternehmens zur Verwendung, tritt in den Betrieb einer staatlichen Anstalt, einer staatlichen Behörde ein und 10 R.G. 17. Juni 1885 (Reger VII S. 100). 11 R.G. 11. Febr. 1887 (Samml. 17 S. 240): Ein Beamter wird im Aug. für 1. Okt. pensioniert, im Sept. wegen Sittlichkeitsverbrechens suspendiert, im Okt. zu 2 Jahr Zuchthaus verurteilt; der Pensionsanspruch besteht, weil das Stf.G.B. nur Verlust des Amtes und Gehaltes, nicht auch der Pension als Straffolge zu- läßt. Vgl. auch R.G. 9. Okt. 1888 (Samml. 21 S. 186). R.G. 28. Mai 1880 (Reger III S. 170) meint, die Landesgesetzgebung könne diese Lücke ausfüllen, zwar nicht in einem Landesstrafgesetz, wegen E.G. zu Stf.G.B § 6, wohl aber in einem Staatsdienergesetz. Der Name, den man dem Gesetze giebt, dürfte aber nichts zur Sache thun; vgl. Mandry, Civilrechtl. Inh. der Reichsges. S. 91. Denk- bar wäre nur eine unvollkommene Verabschiedung, nach welcher der in Ruhestand Getretene noch gewisse Standespflichten zu wahren hat und eine entsprechende Disciplinargewalt übrig bleibt (vgl. oben § 45 Note 25): da wäre auch eine Pen- sionsentziehung als Disciplinarstrafe möglich, ohne daß der Vorrang des Reichs- Stf.R.s im Wege stünde.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/266>, abgerufen am 17.06.2024.