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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse.
findet darin alle sachlichen Mittel, deren seine Dienstleistung bedarf.
Der Staat liefert ihm Amtsräumlichkeiten, Schreibstubenbedürfnisse,
Werkzeuge, Waffen, Fuhrwerke. Manches kommt dabei geradezu seiner
Person zu Gute: er wird im Interesse des Dienstes beherbergt, erhält
Beleuchtung und Heizung während der Dienststunden, ein Amtskleid
wird ihm gestellt. Das tritt am deutlichsten hervor beim Heerdienst:
die große Anstalt nimmt hier den einzelnen Dienstpflichtigen voll-
ständig in ihre Pflege und sorgt für alle seine Bedürfnisse: Nahrung,
Kleidung, Obdach, stattet ihn überdies für Nebenbedürfnisse mit einem
kleinen Taschengeld aus; mehr ist die sogenannte Löhnung nicht.
Die rechtliche Natur dieser Dinge ist aber durchweg die gleiche: es
sind Vorteile aus der staatlichen Anstalt, welche die Leistung des
Dienstes ermöglichen und erleichtern sollen. Aber es besteht darauf
kein Rechtsanspruch des Dienstpflichtigen. Das eigne Interesse des
Staates an der guten Ordnung seines Unternehmens sichert sie ihm
hinlänglich, aber auch ausschließlich12. --

Dienstentschädigung findet demnach nur statt, wo diese Vor-
kehrungen nicht ausreichen, um dem Pflichtigen jeden besonderen
Aufwand abzunehmen. Den vorgesetzten Dienstbehörden stehen zum
Teil Mittel zur Verfügung, um Schadloshaltungen zu gewähren, wo es
die Billigkeit erfordert; das ist aber dann Gnadensache, nicht Rechts-
befriedigung13. Einen Rechtsanspruch auf solchen Ersatz giebt das
öffentliche Dienstverhältnis nur für bestimmte einzelne Dinge, wofür
er vorgesehen und besonders begründet ist. In diesem Sinne gewährt
der berufsmäßige Staatsdienst Wohnungsgeldzuschüsse14, Repräsen-

12 Laband, St.R. II S. 649 (3. Aufl. S. 622): "Die Verpflegung der dienst-
pflichtigen Mannschaft des Heeres (mit Einschluß der Löhnung) hat durchaus den
Charakter einer Verwaltungsthätigkeit des Staates". Daher hat der Wehrpflichtige
darauf kein "vermögensrechtliches subjektives Recht und der Fiskus ist nicht civil-
rechtlich obligiert". Von Civilrecht könnte aber hier ohnehin keine Rede sein.
-- Ähnlich O.V.G. 26. Sept. 1885 (Samml. XII S. 38 ff.) bezüglich der Lieferung
von Dienstkleidern an die Schutzmannschaft.
13 So pflegt den polizeilichen Vollstreckungsbeamten Ersatz geleistet zu werden
für Beschädigung von Kleidungsstücken im Dienste. Vergütung von Extraarbeiten:
Sächs. Ztschft. f. Pr. I S. 359. Ist die Vergütung im Einzelfall bewilligt, so besteht
natürlich ein Rechtsanspruch auf die Auszahlung: C.C.H. 10. Okt. 1866 (J.M.Bl.
1869 S. 2); V.G.H. 17. Febr. 1888 (Samml. IX S. 411). Die gewöhnlichen Ver-
heißungen der Vorgesetzten sind aber noch keine solchen "rechtsbegründenden
Verwaltungsakte", sondern begründen nur persönliche, moralische Verpflichtungen
derselben.
14 Zum Ausgleich des Aufwandes aus der Residenzpflicht an einem verhältnis-
mäßig teuren Ort. In den Wohnungsgeldzuschüssen des preuß. und Reichs-

§ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse.
findet darin alle sachlichen Mittel, deren seine Dienstleistung bedarf.
Der Staat liefert ihm Amtsräumlichkeiten, Schreibstubenbedürfnisse,
Werkzeuge, Waffen, Fuhrwerke. Manches kommt dabei geradezu seiner
Person zu Gute: er wird im Interesse des Dienstes beherbergt, erhält
Beleuchtung und Heizung während der Dienststunden, ein Amtskleid
wird ihm gestellt. Das tritt am deutlichsten hervor beim Heerdienst:
die große Anstalt nimmt hier den einzelnen Dienstpflichtigen voll-
ständig in ihre Pflege und sorgt für alle seine Bedürfnisse: Nahrung,
Kleidung, Obdach, stattet ihn überdies für Nebenbedürfnisse mit einem
kleinen Taschengeld aus; mehr ist die sogenannte Löhnung nicht.
Die rechtliche Natur dieser Dinge ist aber durchweg die gleiche: es
sind Vorteile aus der staatlichen Anstalt, welche die Leistung des
Dienstes ermöglichen und erleichtern sollen. Aber es besteht darauf
kein Rechtsanspruch des Dienstpflichtigen. Das eigne Interesse des
Staates an der guten Ordnung seines Unternehmens sichert sie ihm
hinlänglich, aber auch ausschließlich12. —

Dienstentschädigung findet demnach nur statt, wo diese Vor-
kehrungen nicht ausreichen, um dem Pflichtigen jeden besonderen
Aufwand abzunehmen. Den vorgesetzten Dienstbehörden stehen zum
Teil Mittel zur Verfügung, um Schadloshaltungen zu gewähren, wo es
die Billigkeit erfordert; das ist aber dann Gnadensache, nicht Rechts-
befriedigung13. Einen Rechtsanspruch auf solchen Ersatz giebt das
öffentliche Dienstverhältnis nur für bestimmte einzelne Dinge, wofür
er vorgesehen und besonders begründet ist. In diesem Sinne gewährt
der berufsmäßige Staatsdienst Wohnungsgeldzuschüsse14, Repräsen-

12 Laband, St.R. II S. 649 (3. Aufl. S. 622): „Die Verpflegung der dienst-
pflichtigen Mannschaft des Heeres (mit Einschluß der Löhnung) hat durchaus den
Charakter einer Verwaltungsthätigkeit des Staates“. Daher hat der Wehrpflichtige
darauf kein „vermögensrechtliches subjektives Recht und der Fiskus ist nicht civil-
rechtlich obligiert“. Von Civilrecht könnte aber hier ohnehin keine Rede sein.
— Ähnlich O.V.G. 26. Sept. 1885 (Samml. XII S. 38 ff.) bezüglich der Lieferung
von Dienstkleidern an die Schutzmannschaft.
13 So pflegt den polizeilichen Vollstreckungsbeamten Ersatz geleistet zu werden
für Beschädigung von Kleidungsstücken im Dienste. Vergütung von Extraarbeiten:
Sächs. Ztschft. f. Pr. I S. 359. Ist die Vergütung im Einzelfall bewilligt, so besteht
natürlich ein Rechtsanspruch auf die Auszahlung: C.C.H. 10. Okt. 1866 (J.M.Bl.
1869 S. 2); V.G.H. 17. Febr. 1888 (Samml. IX S. 411). Die gewöhnlichen Ver-
heißungen der Vorgesetzten sind aber noch keine solchen „rechtsbegründenden
Verwaltungsakte“, sondern begründen nur persönliche, moralische Verpflichtungen
derselben.
14 Zum Ausgleich des Aufwandes aus der Residenzpflicht an einem verhältnis-
mäßig teuren Ort. In den Wohnungsgeldzuschüssen des preuß. und Reichs-
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[255/0267] § 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse. findet darin alle sachlichen Mittel, deren seine Dienstleistung bedarf. Der Staat liefert ihm Amtsräumlichkeiten, Schreibstubenbedürfnisse, Werkzeuge, Waffen, Fuhrwerke. Manches kommt dabei geradezu seiner Person zu Gute: er wird im Interesse des Dienstes beherbergt, erhält Beleuchtung und Heizung während der Dienststunden, ein Amtskleid wird ihm gestellt. Das tritt am deutlichsten hervor beim Heerdienst: die große Anstalt nimmt hier den einzelnen Dienstpflichtigen voll- ständig in ihre Pflege und sorgt für alle seine Bedürfnisse: Nahrung, Kleidung, Obdach, stattet ihn überdies für Nebenbedürfnisse mit einem kleinen Taschengeld aus; mehr ist die sogenannte Löhnung nicht. Die rechtliche Natur dieser Dinge ist aber durchweg die gleiche: es sind Vorteile aus der staatlichen Anstalt, welche die Leistung des Dienstes ermöglichen und erleichtern sollen. Aber es besteht darauf kein Rechtsanspruch des Dienstpflichtigen. Das eigne Interesse des Staates an der guten Ordnung seines Unternehmens sichert sie ihm hinlänglich, aber auch ausschließlich 12. — Dienstentschädigung findet demnach nur statt, wo diese Vor- kehrungen nicht ausreichen, um dem Pflichtigen jeden besonderen Aufwand abzunehmen. Den vorgesetzten Dienstbehörden stehen zum Teil Mittel zur Verfügung, um Schadloshaltungen zu gewähren, wo es die Billigkeit erfordert; das ist aber dann Gnadensache, nicht Rechts- befriedigung 13. Einen Rechtsanspruch auf solchen Ersatz giebt das öffentliche Dienstverhältnis nur für bestimmte einzelne Dinge, wofür er vorgesehen und besonders begründet ist. In diesem Sinne gewährt der berufsmäßige Staatsdienst Wohnungsgeldzuschüsse 14, Repräsen- 12 Laband, St.R. II S. 649 (3. Aufl. S. 622): „Die Verpflegung der dienst- pflichtigen Mannschaft des Heeres (mit Einschluß der Löhnung) hat durchaus den Charakter einer Verwaltungsthätigkeit des Staates“. Daher hat der Wehrpflichtige darauf kein „vermögensrechtliches subjektives Recht und der Fiskus ist nicht civil- rechtlich obligiert“. Von Civilrecht könnte aber hier ohnehin keine Rede sein. — Ähnlich O.V.G. 26. Sept. 1885 (Samml. XII S. 38 ff.) bezüglich der Lieferung von Dienstkleidern an die Schutzmannschaft. 13 So pflegt den polizeilichen Vollstreckungsbeamten Ersatz geleistet zu werden für Beschädigung von Kleidungsstücken im Dienste. Vergütung von Extraarbeiten: Sächs. Ztschft. f. Pr. I S. 359. Ist die Vergütung im Einzelfall bewilligt, so besteht natürlich ein Rechtsanspruch auf die Auszahlung: C.C.H. 10. Okt. 1866 (J.M.Bl. 1869 S. 2); V.G.H. 17. Febr. 1888 (Samml. IX S. 411). Die gewöhnlichen Ver- heißungen der Vorgesetzten sind aber noch keine solchen „rechtsbegründenden Verwaltungsakte“, sondern begründen nur persönliche, moralische Verpflichtungen derselben. 14 Zum Ausgleich des Aufwandes aus der Residenzpflicht an einem verhältnis- mäßig teuren Ort. In den Wohnungsgeldzuschüssen des preuß. und Reichs-

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/267>, abgerufen am 24.11.2024.