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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung.
der Staat bewegt sich bei der Thätigkeit dieser öffentlichen Anstalt
nicht von vornherein auf dem Boden des Civilrechts (Bd. I § 17, III)16.
Es ist wieder allein die öffentlichrechtliche Entschädigung,
die dabei zur Anwendung kommt. Die Anstaltsthätigkeit ist öffent-
liche Verwaltung; der Schade, der daraus entstand, ist ein besonderes
Opfer, welches dem Einzelnen zugemutet wird; der Ausgleich findet
statt ohne den Nachweis eines bestimmten Verschuldens, aber auch
nur in der beschränkten Weise, in welcher öffentlichrechtliche Ent-
schädigung überhaupt gewährt wird: nur für den Fall einer greifbaren
Beschädigung von Sachen und Personen und nur in dem Maße, der
diesem unmittelbaren Schaden entspricht17. Die Anstaltsordnungen

16 R.G. 17. Juni 1887 (Samml. 19 S. 101 ff.): Die Post hatte im Elsaß die
Einholung eines Wechselacceptes übernommen, der Bote dieses gefälscht, und der
Auftraggeber, der im Vertrauen darauf eine Zahlung gemacht hatte, klagt gegen den
Postfiskus auf Schadensersatz. Nach Post-Ord. § 20 XII soll aus solchen Aufträgen
nur gehaftet werden bei Verlust der Sendung. Das Gericht erkennt das als eine gültige
"Vertragsbedingung" an, verurteilt aber wegen außerkontraktlicher Schadensersatz-
pflicht gemäß art. 1384 c. c.: die Post haftet als Dienstherr für die Ersatzpflicht
ihres Angestellten. Diese Entscheidung ist lebhaft angefochten worden: Schmidt
in Gruchots Beitr. Bd. 33 S. 184 ff.; Mittelstein, Beiträge S. 37; Dambach,
Ges. über d. Postwesen S. 96. Es wurde mit Recht hervorgehoben, daß damit
alle Sondergesetze und scheinbar anerkannten Reglements über die Haftung völlig
vereitelt würden. Der Unterschied, daß die Post nicht in eignem Namen, sondern
nur als Garantien ihres Beamten haftet, wäre wahrlich solcher Kraftanstrengung
nicht wert Gleichwohl ist die Entscheidung von der Grundlage aus, auf welcher
das Reichsgericht und alle seine Widersacher gemeinsam stehen, unanfechtbar.
Das Verhältnis der Post zu ihren Kunden ist nach ihnen civilrechtlicher Natur;
sie schließt einen Vertrag; die reglementsmäßige Vertragsklausel will aber bloß
die Wirkung dieses Vertrags beschränken und die vertragsmäßige Haftung aus-
schließen. Das sonstige Civilrecht, welches über dem ganzen Verhältnisse steht,
bleibt davon unberührt. Es ist doch nicht gemeint: die Post soll auch nicht
haften, falls sie aus einem andern Grunde als aus dem Vertrage haftbar gemacht
werden könnte. Tritt also gemäß den Sätzen des Civilrechts ein solcher anderer
Grund ein, so wirkt er selbstverständlich. Das Ergebnis widerspricht dem gesunden
Menschenverstande, aber es ist für die juristische Logik unvermeidlich. Was folgt
daraus? Unseres Erachtens nichts anderes als, daß das Reichsgericht die An-
nahme eines civilrechtlichen Vertragsverhältnisses ad absurdum geführt hat. Wenn
aber die Post lediglich öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung gewährt, kommt mit dem
ganzen Civilrecht auch art. 1384 c. c. von selbst außer Anwendbarkeit, und die
Sache ist in Ordnung.
17 Nur eine Bestätigung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist es, wenn nach
Postges. § 6 die Vergütung sich auf den "unmittelbaren" Schaden beschränkt
(Dambach, Postges. S. 97), und Briefe, die ja in sich wertlos sind, ganz außer
Ansatz bleiben. Ganz in demselben Sinn die soeben erwähnte Bestimmung Post-
Ord. § 20 XII. Bei Geldgeschäften der Post (Postauftrag, Postanweisung) ist eine
unmittelbare Schädigung nicht möglich; daher hier nur die Rückerstattung in

§ 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung.
der Staat bewegt sich bei der Thätigkeit dieser öffentlichen Anstalt
nicht von vornherein auf dem Boden des Civilrechts (Bd. I § 17, III)16.
Es ist wieder allein die öffentlichrechtliche Entschädigung,
die dabei zur Anwendung kommt. Die Anstaltsthätigkeit ist öffent-
liche Verwaltung; der Schade, der daraus entstand, ist ein besonderes
Opfer, welches dem Einzelnen zugemutet wird; der Ausgleich findet
statt ohne den Nachweis eines bestimmten Verschuldens, aber auch
nur in der beschränkten Weise, in welcher öffentlichrechtliche Ent-
schädigung überhaupt gewährt wird: nur für den Fall einer greifbaren
Beschädigung von Sachen und Personen und nur in dem Maße, der
diesem unmittelbaren Schaden entspricht17. Die Anstaltsordnungen

16 R.G. 17. Juni 1887 (Samml. 19 S. 101 ff.): Die Post hatte im Elsaß die
Einholung eines Wechselacceptes übernommen, der Bote dieses gefälscht, und der
Auftraggeber, der im Vertrauen darauf eine Zahlung gemacht hatte, klagt gegen den
Postfiskus auf Schadensersatz. Nach Post-Ord. § 20 XII soll aus solchen Aufträgen
nur gehaftet werden bei Verlust der Sendung. Das Gericht erkennt das als eine gültige
„Vertragsbedingung“ an, verurteilt aber wegen außerkontraktlicher Schadensersatz-
pflicht gemäß art. 1384 c. c.: die Post haftet als Dienstherr für die Ersatzpflicht
ihres Angestellten. Diese Entscheidung ist lebhaft angefochten worden: Schmidt
in Gruchots Beitr. Bd. 33 S. 184 ff.; Mittelstein, Beiträge S. 37; Dambach,
Ges. über d. Postwesen S. 96. Es wurde mit Recht hervorgehoben, daß damit
alle Sondergesetze und scheinbar anerkannten Reglements über die Haftung völlig
vereitelt würden. Der Unterschied, daß die Post nicht in eignem Namen, sondern
nur als Garantien ihres Beamten haftet, wäre wahrlich solcher Kraftanstrengung
nicht wert Gleichwohl ist die Entscheidung von der Grundlage aus, auf welcher
das Reichsgericht und alle seine Widersacher gemeinsam stehen, unanfechtbar.
Das Verhältnis der Post zu ihren Kunden ist nach ihnen civilrechtlicher Natur;
sie schließt einen Vertrag; die reglementsmäßige Vertragsklausel will aber bloß
die Wirkung dieses Vertrags beschränken und die vertragsmäßige Haftung aus-
schließen. Das sonstige Civilrecht, welches über dem ganzen Verhältnisse steht,
bleibt davon unberührt. Es ist doch nicht gemeint: die Post soll auch nicht
haften, falls sie aus einem andern Grunde als aus dem Vertrage haftbar gemacht
werden könnte. Tritt also gemäß den Sätzen des Civilrechts ein solcher anderer
Grund ein, so wirkt er selbstverständlich. Das Ergebnis widerspricht dem gesunden
Menschenverstande, aber es ist für die juristische Logik unvermeidlich. Was folgt
daraus? Unseres Erachtens nichts anderes als, daß das Reichsgericht die An-
nahme eines civilrechtlichen Vertragsverhältnisses ad absurdum geführt hat. Wenn
aber die Post lediglich öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung gewährt, kommt mit dem
ganzen Civilrecht auch art. 1384 c. c. von selbst außer Anwendbarkeit, und die
Sache ist in Ordnung.
17 Nur eine Bestätigung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist es, wenn nach
Postges. § 6 die Vergütung sich auf den „unmittelbaren“ Schaden beschränkt
(Dambach, Postges. S. 97), und Briefe, die ja in sich wertlos sind, ganz außer
Ansatz bleiben. Ganz in demselben Sinn die soeben erwähnte Bestimmung Post-
Ord. § 20 XII. Bei Geldgeschäften der Post (Postauftrag, Postanweisung) ist eine
unmittelbare Schädigung nicht möglich; daher hier nur die Rückerstattung in
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[331/0343] § 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung. der Staat bewegt sich bei der Thätigkeit dieser öffentlichen Anstalt nicht von vornherein auf dem Boden des Civilrechts (Bd. I § 17, III) 16. Es ist wieder allein die öffentlichrechtliche Entschädigung, die dabei zur Anwendung kommt. Die Anstaltsthätigkeit ist öffent- liche Verwaltung; der Schade, der daraus entstand, ist ein besonderes Opfer, welches dem Einzelnen zugemutet wird; der Ausgleich findet statt ohne den Nachweis eines bestimmten Verschuldens, aber auch nur in der beschränkten Weise, in welcher öffentlichrechtliche Ent- schädigung überhaupt gewährt wird: nur für den Fall einer greifbaren Beschädigung von Sachen und Personen und nur in dem Maße, der diesem unmittelbaren Schaden entspricht 17. Die Anstaltsordnungen 16 R.G. 17. Juni 1887 (Samml. 19 S. 101 ff.): Die Post hatte im Elsaß die Einholung eines Wechselacceptes übernommen, der Bote dieses gefälscht, und der Auftraggeber, der im Vertrauen darauf eine Zahlung gemacht hatte, klagt gegen den Postfiskus auf Schadensersatz. Nach Post-Ord. § 20 XII soll aus solchen Aufträgen nur gehaftet werden bei Verlust der Sendung. Das Gericht erkennt das als eine gültige „Vertragsbedingung“ an, verurteilt aber wegen außerkontraktlicher Schadensersatz- pflicht gemäß art. 1384 c. c.: die Post haftet als Dienstherr für die Ersatzpflicht ihres Angestellten. Diese Entscheidung ist lebhaft angefochten worden: Schmidt in Gruchots Beitr. Bd. 33 S. 184 ff.; Mittelstein, Beiträge S. 37; Dambach, Ges. über d. Postwesen S. 96. Es wurde mit Recht hervorgehoben, daß damit alle Sondergesetze und scheinbar anerkannten Reglements über die Haftung völlig vereitelt würden. Der Unterschied, daß die Post nicht in eignem Namen, sondern nur als Garantien ihres Beamten haftet, wäre wahrlich solcher Kraftanstrengung nicht wert Gleichwohl ist die Entscheidung von der Grundlage aus, auf welcher das Reichsgericht und alle seine Widersacher gemeinsam stehen, unanfechtbar. Das Verhältnis der Post zu ihren Kunden ist nach ihnen civilrechtlicher Natur; sie schließt einen Vertrag; die reglementsmäßige Vertragsklausel will aber bloß die Wirkung dieses Vertrags beschränken und die vertragsmäßige Haftung aus- schließen. Das sonstige Civilrecht, welches über dem ganzen Verhältnisse steht, bleibt davon unberührt. Es ist doch nicht gemeint: die Post soll auch nicht haften, falls sie aus einem andern Grunde als aus dem Vertrage haftbar gemacht werden könnte. Tritt also gemäß den Sätzen des Civilrechts ein solcher anderer Grund ein, so wirkt er selbstverständlich. Das Ergebnis widerspricht dem gesunden Menschenverstande, aber es ist für die juristische Logik unvermeidlich. Was folgt daraus? Unseres Erachtens nichts anderes als, daß das Reichsgericht die An- nahme eines civilrechtlichen Vertragsverhältnisses ad absurdum geführt hat. Wenn aber die Post lediglich öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung gewährt, kommt mit dem ganzen Civilrecht auch art. 1384 c. c. von selbst außer Anwendbarkeit, und die Sache ist in Ordnung. 17 Nur eine Bestätigung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist es, wenn nach Postges. § 6 die Vergütung sich auf den „unmittelbaren“ Schaden beschränkt (Dambach, Postges. S. 97), und Briefe, die ja in sich wertlos sind, ganz außer Ansatz bleiben. Ganz in demselben Sinn die soeben erwähnte Bestimmung Post- Ord. § 20 XII. Bei Geldgeschäften der Post (Postauftrag, Postanweisung) ist eine unmittelbare Schädigung nicht möglich; daher hier nur die Rückerstattung in

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/343>, abgerufen am 23.11.2024.