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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 53. Öffentlichrechtliche Entschädigung.

Selbstverständlich kann an Stelle des Staates hier wieder ein
anderes Subjekt öffentlicher Verwaltung stehen, Selbstverwaltungs-
körper oder beliehener Unternehmer; das wird nur wichtig für die
Frage, wem die zu leistende Entschädigung zur Last fällt
(unten III n. 1).

2. Der Nachteil muß sich als ein besonderes Opfer dar-
stellen. Damit sind ausgeschlossen alle allgemeinen Abgaben, alle
öffentlichen Dienstpflichten, welche planmäßig nach Maßgabe der
Leistungsfähigkeit auferlegt werden, alle Gebühren und besonderen
Lasten, welche die Natur von Gegenleistungen haben, alle selbst-
verschuldeten Nachteile: Strafen, Kostenersatzpflicht und namentlich
Polizeimaßregeln jeder Art. Die Ausscheidung in dieser Richtung
macht keine Schwierigkeit8.

es dann anders begründet sein für Poststücke, versetzte Sachen im Leihhaus,
Kleider und sonstige Habe, die der Kranke ins Krankenhaus mitbringt? Über-
haupt, überall wo in öffentlichrechtlichem Verhältnisse der Staat Sachen in seinen
Gewahrsam nimmt, kommen wir mit dieser Auffassung aus, und alles Auffallende,
das man daran sieht, aller Zwang zu Künsteleien verschwindet. Vgl. über diesen
Punkt: Pfeiffer, Prakt. Ausf. II S. 565; Zachariae in Ztschft. f. Stsw. 1863
S. 627 ff.; Scholz in Jur. Wochenschrift f. d. Preuß. Staaten Bd. II (1836)
S. 5 ff.; Bähr, Rechtsstaat S. 176 ff.; v. Sarwey, Öff. R. u. V.R.Pfl. S. 305;
Loening, Haftung des Staats S. 133.
8 Aus Anlaß der Berliner Polizeiverordnung, welche die Ofenklappen verbot
(Bd. I § 19 Note 2), klagten die Eigentümer auf Entschädigung wegen der "be-
sonderen Opfer", die sie zu bringen hatten behufs der Neueinrichtung. O.V.G.
5. Dez. 1881 weist ab; denn "die Interessen des Gemeinwohles darf der Eigen-
tümer ohnehin nicht gefährden; es wird also kein Mehreres von ihm verlangt,
keine neue Beschränkung auferlegt." Ähnlich R.G. 12. Nov. 1887 (Samml. 19
S. 353): ein Pulvermüller, der polizeilich gezwungen wird, einen Damm zum
Schutze des Verkehres auf der Landstraße zu errichten, hat keinen Entschädi-
gungsanspruch nach A.L.R. Einl. § 75. Oppenhoff, Ressortverh. S. 355 n. 106,
sagt also mit Recht, daß ein Entschädigungsanspruch nicht begründet wird durch
"Vorschriften, welche lediglich die allgemeinen Grundsätze von der Polizeigewalt
aufrecht erhalten". Allein das giebt eine brauchbare Abgrenzung nur dann, wenn
man das Wort Polizei in dem Sinne des neuen Rechtes versteht, wie wir ihn
Bd. I § 18 entwickelt haben. Begreift man unter diesem Namen etwas Um-
fassenderes, die ganze innere Verwaltung im Sinne des alten Staatswesens oder
Verwaltung mit Zwang u. dergl. im Sinne noch jetzt gepflegter Theorie, so er-
geben sich allerdings Schwierigkeiten und Wirrsale. Das ist namentlich im
preußischen Rechte eingetroffen. Auf der einen Seite stellt man den Satz auf:
für polizeiliche Anordnungen wird nicht entschädigt; auf der andern Seite rechnet
man es altmodischer Weise auch noch zu den polizeilichen Anordnungen, wenn
Brücken verlegt, Wege aufgelassen, Privatgrundstücke zur Straße gezogen werden,
und sieht sich dann genötigt, dennoch Entschädigung dafür zu gewähren nach
A.L.R. Einl. § 75. So O.Tr. 18. März 1867 (Str. 67 S. 108); C.C.H. 5. Juni 1852
§ 53. Öffentlichrechtliche Entschädigung.

Selbstverständlich kann an Stelle des Staates hier wieder ein
anderes Subjekt öffentlicher Verwaltung stehen, Selbstverwaltungs-
körper oder beliehener Unternehmer; das wird nur wichtig für die
Frage, wem die zu leistende Entschädigung zur Last fällt
(unten III n. 1).

2. Der Nachteil muß sich als ein besonderes Opfer dar-
stellen. Damit sind ausgeschlossen alle allgemeinen Abgaben, alle
öffentlichen Dienstpflichten, welche planmäßig nach Maßgabe der
Leistungsfähigkeit auferlegt werden, alle Gebühren und besonderen
Lasten, welche die Natur von Gegenleistungen haben, alle selbst-
verschuldeten Nachteile: Strafen, Kostenersatzpflicht und namentlich
Polizeimaßregeln jeder Art. Die Ausscheidung in dieser Richtung
macht keine Schwierigkeit8.

es dann anders begründet sein für Poststücke, versetzte Sachen im Leihhaus,
Kleider und sonstige Habe, die der Kranke ins Krankenhaus mitbringt? Über-
haupt, überall wo in öffentlichrechtlichem Verhältnisse der Staat Sachen in seinen
Gewahrsam nimmt, kommen wir mit dieser Auffassung aus, und alles Auffallende,
das man daran sieht, aller Zwang zu Künsteleien verschwindet. Vgl. über diesen
Punkt: Pfeiffer, Prakt. Ausf. II S. 565; Zachariae in Ztschft. f. Stsw. 1863
S. 627 ff.; Scholz in Jur. Wochenschrift f. d. Preuß. Staaten Bd. II (1836)
S. 5 ff.; Bähr, Rechtsstaat S. 176 ff.; v. Sarwey, Öff. R. u. V.R.Pfl. S. 305;
Loening, Haftung des Staats S. 133.
8 Aus Anlaß der Berliner Polizeiverordnung, welche die Ofenklappen verbot
(Bd. I § 19 Note 2), klagten die Eigentümer auf Entschädigung wegen der „be-
sonderen Opfer“, die sie zu bringen hatten behufs der Neueinrichtung. O.V.G.
5. Dez. 1881 weist ab; denn „die Interessen des Gemeinwohles darf der Eigen-
tümer ohnehin nicht gefährden; es wird also kein Mehreres von ihm verlangt,
keine neue Beschränkung auferlegt.“ Ähnlich R.G. 12. Nov. 1887 (Samml. 19
S. 353): ein Pulvermüller, der polizeilich gezwungen wird, einen Damm zum
Schutze des Verkehres auf der Landstraße zu errichten, hat keinen Entschädi-
gungsanspruch nach A.L.R. Einl. § 75. Oppenhoff, Ressortverh. S. 355 n. 106,
sagt also mit Recht, daß ein Entschädigungsanspruch nicht begründet wird durch
„Vorschriften, welche lediglich die allgemeinen Grundsätze von der Polizeigewalt
aufrecht erhalten“. Allein das giebt eine brauchbare Abgrenzung nur dann, wenn
man das Wort Polizei in dem Sinne des neuen Rechtes versteht, wie wir ihn
Bd. I § 18 entwickelt haben. Begreift man unter diesem Namen etwas Um-
fassenderes, die ganze innere Verwaltung im Sinne des alten Staatswesens oder
Verwaltung mit Zwang u. dergl. im Sinne noch jetzt gepflegter Theorie, so er-
geben sich allerdings Schwierigkeiten und Wirrsale. Das ist namentlich im
preußischen Rechte eingetroffen. Auf der einen Seite stellt man den Satz auf:
für polizeiliche Anordnungen wird nicht entschädigt; auf der andern Seite rechnet
man es altmodischer Weise auch noch zu den polizeilichen Anordnungen, wenn
Brücken verlegt, Wege aufgelassen, Privatgrundstücke zur Straße gezogen werden,
und sieht sich dann genötigt, dennoch Entschädigung dafür zu gewähren nach
A.L.R. Einl. § 75. So O.Tr. 18. März 1867 (Str. 67 S. 108); C.C.H. 5. Juni 1852
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[351/0363] § 53. Öffentlichrechtliche Entschädigung. Selbstverständlich kann an Stelle des Staates hier wieder ein anderes Subjekt öffentlicher Verwaltung stehen, Selbstverwaltungs- körper oder beliehener Unternehmer; das wird nur wichtig für die Frage, wem die zu leistende Entschädigung zur Last fällt (unten III n. 1). 2. Der Nachteil muß sich als ein besonderes Opfer dar- stellen. Damit sind ausgeschlossen alle allgemeinen Abgaben, alle öffentlichen Dienstpflichten, welche planmäßig nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit auferlegt werden, alle Gebühren und besonderen Lasten, welche die Natur von Gegenleistungen haben, alle selbst- verschuldeten Nachteile: Strafen, Kostenersatzpflicht und namentlich Polizeimaßregeln jeder Art. Die Ausscheidung in dieser Richtung macht keine Schwierigkeit 8. 7 8 Aus Anlaß der Berliner Polizeiverordnung, welche die Ofenklappen verbot (Bd. I § 19 Note 2), klagten die Eigentümer auf Entschädigung wegen der „be- sonderen Opfer“, die sie zu bringen hatten behufs der Neueinrichtung. O.V.G. 5. Dez. 1881 weist ab; denn „die Interessen des Gemeinwohles darf der Eigen- tümer ohnehin nicht gefährden; es wird also kein Mehreres von ihm verlangt, keine neue Beschränkung auferlegt.“ Ähnlich R.G. 12. Nov. 1887 (Samml. 19 S. 353): ein Pulvermüller, der polizeilich gezwungen wird, einen Damm zum Schutze des Verkehres auf der Landstraße zu errichten, hat keinen Entschädi- gungsanspruch nach A.L.R. Einl. § 75. Oppenhoff, Ressortverh. S. 355 n. 106, sagt also mit Recht, daß ein Entschädigungsanspruch nicht begründet wird durch „Vorschriften, welche lediglich die allgemeinen Grundsätze von der Polizeigewalt aufrecht erhalten“. Allein das giebt eine brauchbare Abgrenzung nur dann, wenn man das Wort Polizei in dem Sinne des neuen Rechtes versteht, wie wir ihn Bd. I § 18 entwickelt haben. Begreift man unter diesem Namen etwas Um- fassenderes, die ganze innere Verwaltung im Sinne des alten Staatswesens oder Verwaltung mit Zwang u. dergl. im Sinne noch jetzt gepflegter Theorie, so er- geben sich allerdings Schwierigkeiten und Wirrsale. Das ist namentlich im preußischen Rechte eingetroffen. Auf der einen Seite stellt man den Satz auf: für polizeiliche Anordnungen wird nicht entschädigt; auf der andern Seite rechnet man es altmodischer Weise auch noch zu den polizeilichen Anordnungen, wenn Brücken verlegt, Wege aufgelassen, Privatgrundstücke zur Straße gezogen werden, und sieht sich dann genötigt, dennoch Entschädigung dafür zu gewähren nach A.L.R. Einl. § 75. So O.Tr. 18. März 1867 (Str. 67 S. 108); C.C.H. 5. Juni 1852 7 es dann anders begründet sein für Poststücke, versetzte Sachen im Leihhaus, Kleider und sonstige Habe, die der Kranke ins Krankenhaus mitbringt? Über- haupt, überall wo in öffentlichrechtlichem Verhältnisse der Staat Sachen in seinen Gewahrsam nimmt, kommen wir mit dieser Auffassung aus, und alles Auffallende, das man daran sieht, aller Zwang zu Künsteleien verschwindet. Vgl. über diesen Punkt: Pfeiffer, Prakt. Ausf. II S. 565; Zachariae in Ztschft. f. Stsw. 1863 S. 627 ff.; Scholz in Jur. Wochenschrift f. d. Preuß. Staaten Bd. II (1836) S. 5 ff.; Bähr, Rechtsstaat S. 176 ff.; v. Sarwey, Öff. R. u. V.R.Pfl. S. 305; Loening, Haftung des Staats S. 133.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/363>, abgerufen am 22.11.2024.