Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783.serer selbst, so oft sie in dem Fall waren, in Ab- Tho-
ſerer ſelbſt, ſo oft ſie in dem Fall waren, in Ab- Tho-
<TEI> <text> <body> <p><pb facs="#f0012" n="6"/> ſerer ſelbſt, ſo oft ſie in dem Fall waren, in Ab-<lb/> ſicht auf Gerechtſame, das wie weit? feſt zu ſe-<lb/> tzen. Nicht nur praktiſch war es ſchwer, den<lb/> großen, ſeiner Feſſel entbundenen Haufen inner-<lb/> halb geziemender Schranken zu halten; ſondern<lb/> auch in der Theorie ſelbſt findet man die Schrif-<lb/> ten jener Zeiten voller unbeſtimmten und ſchwan-<lb/> kenden Begriffe, ſo oft von Feſtſetzung der kirch-<lb/> lichen Gewalt die Rede iſt. Der Deſpotismus<lb/> der roͤmiſchen Kirche war aufgehoben, aber —<lb/> welche andre Form ſoll an ihrer Stelle einge-<lb/> fuͤhrt werden? — Noch itzt in unſern aufgeklaͤr-<lb/> tern Zeiten haben die Lehrbuͤcher des Kir-<lb/> chenrechts von dieſer Unbeſtimmtheit nicht be-<lb/> freyet werden koͤnnen. Allen Anſpruch auf <hi rendition="#fr">Ver-<lb/> faſſung</hi> will oder kann die Geiſtlichkeit nicht auf-<lb/> geben, und gleichwohl weis niemand recht, wor-<lb/> in ſolche beſtehe? Man will Streitigkeiten in<lb/> der Lehre entſcheiden, ohne einen oberſten Rich-<lb/> ter zu erkennen. Man beruft ſich noch immer<lb/> auf eine unabhaͤngige Kirche, ohne zu wiſſen,<lb/> wo ſie anzutreffen ſey. Man macht Anſpruch<lb/> auf Macht und Recht, und kann doch nicht<lb/> angeben, wer ſie handhaben ſoll?</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#fr">Tho-</hi> </fw><lb/> </body> </text> </TEI> [6/0012]
ſerer ſelbſt, ſo oft ſie in dem Fall waren, in Ab-
ſicht auf Gerechtſame, das wie weit? feſt zu ſe-
tzen. Nicht nur praktiſch war es ſchwer, den
großen, ſeiner Feſſel entbundenen Haufen inner-
halb geziemender Schranken zu halten; ſondern
auch in der Theorie ſelbſt findet man die Schrif-
ten jener Zeiten voller unbeſtimmten und ſchwan-
kenden Begriffe, ſo oft von Feſtſetzung der kirch-
lichen Gewalt die Rede iſt. Der Deſpotismus
der roͤmiſchen Kirche war aufgehoben, aber —
welche andre Form ſoll an ihrer Stelle einge-
fuͤhrt werden? — Noch itzt in unſern aufgeklaͤr-
tern Zeiten haben die Lehrbuͤcher des Kir-
chenrechts von dieſer Unbeſtimmtheit nicht be-
freyet werden koͤnnen. Allen Anſpruch auf Ver-
faſſung will oder kann die Geiſtlichkeit nicht auf-
geben, und gleichwohl weis niemand recht, wor-
in ſolche beſtehe? Man will Streitigkeiten in
der Lehre entſcheiden, ohne einen oberſten Rich-
ter zu erkennen. Man beruft ſich noch immer
auf eine unabhaͤngige Kirche, ohne zu wiſſen,
wo ſie anzutreffen ſey. Man macht Anſpruch
auf Macht und Recht, und kann doch nicht
angeben, wer ſie handhaben ſoll?
Tho-
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