Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783.ins Licht zu setzen, erlaube man mir zu den Die Befugniß (das sittliche Vermögen) Was
ins Licht zu ſetzen, erlaube man mir zu den Die Befugniß (das ſittliche Vermoͤgen) Was
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ins Licht zu ſetzen, erlaube man mir zu den
erſten Begriffen hinaufzuſteigen, und den
Urſprung der Zwangsrechte und Guͤltig-
keit der Vertraͤge unter den Menſchen
etwas genauer zu unterſuchen. Ich bin in Ge-
fahr, fuͤr manche Leſer zu ſpekulativ zu werden.
Allein hat doch jeder die Freyheit das zu uͤber-
ſchlagen, was nicht nach ſeinem Geſchmacke iſt.
Den Freunden des Naturrechts duͤrfte es nicht
unangenehm ſeyn, zu ſehen, wie ich mir die
erſten Grundſaͤtze deſſelben zu eroͤrtern geſucht
habe. —
Die Befugniß (das ſittliche Vermoͤgen)
ſich eines Dinges als Mittels zu ſeiner
Gluͤckſeligkeit zu bedienen, heißt ein Recht.
Das Vermoͤgen aber heißt ſittlich, wenn es
mit den Geſetzen der Weisheit und Guͤte
beſtehen kann, und die Dinge, die als Mit-
tel zur Gluͤckſeligkeit dienen koͤnnen, wer-
den Guͤter genannt. Der Menſch hat alſo
ein Recht auf gewiſſe Guͤter oder Mittel
zur Gluͤckſeligkeit, in ſo weit ſolches den
Geſetzen der Weisheit und Guͤte nicht
widerſpricht.
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