Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783.Weisheit mit Güte verbunden heißt Ge- Dieser des kriegführenden Staats. Der Staat näm-
lich ist entweder wirklich beleidiget, oder giebt vor beleidiget zu seyn, und seine Befriedigung nicht anders, als durch die Gewalt, erhalten zu können. Das Gefecht ist also eigentlich nicht zwischen Mensch und Mensch; sondern zwischen Staat und Staat; und unter den beiden kriegführenden Staaten hat doch offenbar nur einer das Recht auf seiner Seite. Dem Be- leidiger liegt allerdings die Pflicht ob, den Beleidigten zu befriedigen, und alles zu lei- den, ohne welches jener nicht zu seinem gekränk- ten Rechte gelangen kann. Weisheit mit Guͤte verbunden heißt Ge- Dieſer des kriegfuͤhrenden Staats. Der Staat naͤm-
lich iſt entweder wirklich beleidiget, oder giebt vor beleidiget zu ſeyn, und ſeine Befriedigung nicht anders, als durch die Gewalt, erhalten zu koͤnnen. Das Gefecht iſt alſo eigentlich nicht zwiſchen Menſch und Menſch; ſondern zwiſchen Staat und Staat; und unter den beiden kriegfuͤhrenden Staaten hat doch offenbar nur einer das Recht auf ſeiner Seite. Dem Be- leidiger liegt allerdings die Pflicht ob, den Beleidigten zu befriedigen, und alles zu lei- den, ohne welches jener nicht zu ſeinem gekraͤnk- ten Rechte gelangen kann. <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0037" n="31"/> <p>Weisheit mit Guͤte verbunden heißt <hi rendition="#fr">Ge-<lb/> rechtigkeit</hi>. — Das Geſetz der Gerechtig-<lb/> keit, auf welches ein Recht ſich gruͤndet,<lb/> iſt entweder von der Beſchaffenheit, daß alle<lb/> Bedingungen, unter welchen das Praͤdi-<lb/> kat dem Subjekte zukommt, dem Rechtha-<lb/> benden <hi rendition="#fr">gegeben</hi> ſind, oder nicht. In dem<lb/> erſten Falle iſt es ein <hi rendition="#fr">vollkommenes</hi>, in<lb/> dem andern ein <hi rendition="#fr"><choice><sic>nnvollkommenes</sic><corr>unvollkommenes</corr></choice> Recht</hi>.<lb/> Bey dem unvollkommenen Rechte naͤmlich<lb/> haͤngt ein Theil der Bedingungen, unter<lb/> welchen das Recht zukoͤmmt, von dem<lb/> Wiſſen und Gewiſſen des Pflichttraͤgers ab.<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Dieſer</fw><lb/><note xml:id="seg2pn_1_2" prev="#seg2pn_1_1" place="foot" n="*)"><p>des kriegfuͤhrenden Staats. Der Staat naͤm-<lb/> lich iſt entweder wirklich beleidiget, oder giebt<lb/> vor beleidiget zu ſeyn, und ſeine Befriedigung<lb/> nicht anders, als durch die Gewalt, erhalten<lb/> zu koͤnnen. Das Gefecht iſt alſo eigentlich nicht<lb/> zwiſchen Menſch und Menſch; ſondern zwiſchen<lb/> Staat und Staat; und unter den beiden<lb/> kriegfuͤhrenden Staaten hat doch offenbar nur<lb/> einer das Recht auf ſeiner Seite. Dem Be-<lb/> leidiger liegt allerdings die Pflicht ob, den<lb/> Beleidigten zu befriedigen, und alles zu lei-<lb/> den, ohne welches jener nicht zu ſeinem gekraͤnk-<lb/> ten Rechte gelangen kann.</p></note><lb/></p> </body> </text> </TEI> [31/0037]
Weisheit mit Guͤte verbunden heißt Ge-
rechtigkeit. — Das Geſetz der Gerechtig-
keit, auf welches ein Recht ſich gruͤndet,
iſt entweder von der Beſchaffenheit, daß alle
Bedingungen, unter welchen das Praͤdi-
kat dem Subjekte zukommt, dem Rechtha-
benden gegeben ſind, oder nicht. In dem
erſten Falle iſt es ein vollkommenes, in
dem andern ein unvollkommenes Recht.
Bey dem unvollkommenen Rechte naͤmlich
haͤngt ein Theil der Bedingungen, unter
welchen das Recht zukoͤmmt, von dem
Wiſſen und Gewiſſen des Pflichttraͤgers ab.
Dieſer
*)
*) des kriegfuͤhrenden Staats. Der Staat naͤm-
lich iſt entweder wirklich beleidiget, oder giebt
vor beleidiget zu ſeyn, und ſeine Befriedigung
nicht anders, als durch die Gewalt, erhalten
zu koͤnnen. Das Gefecht iſt alſo eigentlich nicht
zwiſchen Menſch und Menſch; ſondern zwiſchen
Staat und Staat; und unter den beiden
kriegfuͤhrenden Staaten hat doch offenbar nur
einer das Recht auf ſeiner Seite. Dem Be-
leidiger liegt allerdings die Pflicht ob, den
Beleidigten zu befriedigen, und alles zu lei-
den, ohne welches jener nicht zu ſeinem gekraͤnk-
ten Rechte gelangen kann.
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