Mendelssohn, Moses: Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum. Berlin, 1783.Vermögen oder Gut nicht gegen alle meine Wer soll dieses entscheiden? wer die Col- Mir, und mir allein, kömmt also im Natur C 2
Vermoͤgen oder Gut nicht gegen alle meine Wer ſoll dieſes entſcheiden? wer die Col- Mir, und mir allein, koͤmmt alſo im Natur C 2
<TEI> <text> <body> <p><pb facs="#f0041" n="35"/> Vermoͤgen oder Gut nicht gegen alle meine<lb/> Nebenmenſchen, nicht zu allen Zeiten, auch<lb/> nicht unter allen Umſtaͤnden zum Beſten an-<lb/> wenden; und da ich ſchuldig bin von mei-<lb/> nen Kraͤften den beſtmoͤglichſten Gebrauch<lb/> zu machen; ſo koͤmmt es auf die Auswahl<lb/> und naͤhere Beſtimmung an, <hi rendition="#fr">wie viel</hi> von<lb/> dem Meinigen ich zum <hi rendition="#fr">Wohlwollen</hi> beſtim-<lb/> men ſoll? Gegen wen? zu welcher Zeit,<lb/> und unter welchen Umſtaͤnden?</p><lb/> <p>Wer ſoll dieſes entſcheiden? wer die Col-<lb/> liſionsfaͤlle ſchlichten? — Nicht mein Naͤch-<lb/> ſter; denn ihm ſind nicht alle Gruͤnde <hi rendition="#fr">gege-<lb/> ben</hi>, aus welchen der Streit der Pflichten<lb/> entſchieden werden muß. Zu dem wuͤrde<lb/> jeder andere eben das Recht haben, und<lb/> wenn von meinen Nebenmenſchen jeder zu<lb/> ſeinem Vortheil entſcheiden ſollte, wie wahr-<lb/> ſcheinlicher Weiſe geſchehen duͤrfte, ſo waͤre<lb/> die Verlegenheit nicht gehoben.</p><lb/> <p>Mir, und mir allein, koͤmmt alſo im<lb/> Stande der Natur das Entſcheidungsrecht<lb/> zu, <hi rendition="#fr">ob</hi> und <hi rendition="#fr">wieviel, wenn, wem</hi>, und un-<lb/> ter welchen Bedingungen ich zum Wohlthun<lb/> verhunden bin? und ich kann im Stande der<lb/> <fw place="bottom" type="sig">C 2</fw><fw place="bottom" type="catch">Natur</fw><lb/></p> </body> </text> </TEI> [35/0041]
Vermoͤgen oder Gut nicht gegen alle meine
Nebenmenſchen, nicht zu allen Zeiten, auch
nicht unter allen Umſtaͤnden zum Beſten an-
wenden; und da ich ſchuldig bin von mei-
nen Kraͤften den beſtmoͤglichſten Gebrauch
zu machen; ſo koͤmmt es auf die Auswahl
und naͤhere Beſtimmung an, wie viel von
dem Meinigen ich zum Wohlwollen beſtim-
men ſoll? Gegen wen? zu welcher Zeit,
und unter welchen Umſtaͤnden?
Wer ſoll dieſes entſcheiden? wer die Col-
liſionsfaͤlle ſchlichten? — Nicht mein Naͤch-
ſter; denn ihm ſind nicht alle Gruͤnde gege-
ben, aus welchen der Streit der Pflichten
entſchieden werden muß. Zu dem wuͤrde
jeder andere eben das Recht haben, und
wenn von meinen Nebenmenſchen jeder zu
ſeinem Vortheil entſcheiden ſollte, wie wahr-
ſcheinlicher Weiſe geſchehen duͤrfte, ſo waͤre
die Verlegenheit nicht gehoben.
Mir, und mir allein, koͤmmt alſo im
Stande der Natur das Entſcheidungsrecht
zu, ob und wieviel, wenn, wem, und un-
ter welchen Bedingungen ich zum Wohlthun
verhunden bin? und ich kann im Stande der
Natur
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