Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.Auch kann von obiger Bedingung zu Gunsten der Unterthanen §. 13. Jnländischen Maurern und Zimmerleuten, welche das Die Fertigung der Probearbeiten kann bei derartigen Prüfun- Auf die zünftige Gewerbsberechtigung solcher inländischer Mei- §. 14. Um auch den Mühlenzeugarbeitern, sowie den Brunnen- "Prüfungskommission für mechanische Baugewerken" eine besondere Prüfungsbehörde errichtet werden. Bis auf Weiteres Sie ist zusammengesetzt aus einem juristisch befähigten Mitgliede Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter hat der Stadt- Auch kann von obiger Bedingung zu Gunſten der Unterthanen §. 13. Jnländiſchen Maurern und Zimmerleuten, welche das Die Fertigung der Probearbeiten kann bei derartigen Prüfun- Auf die zünftige Gewerbsberechtigung ſolcher inländiſcher Mei- §. 14. Um auch den Mühlenzeugarbeitern, ſowie den Brunnen- „Prüfungskommiſſion für mechaniſche Baugewerken‟ eine beſondere Prüfungsbehörde errichtet werden. Bis auf Weiteres Sie iſt zuſammengeſetzt aus einem juriſtiſch befähigten Mitgliede Das vorſitzende Mitglied und deſſen Stellvertreter hat der Stadt- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0393" n="383"/> <p>Auch kann von obiger Bedingung zu Gunſten der Unterthanen<lb/> ſolcher Nachbarſtaaten überhaupt abgeſehen werden, in denen das Prü-<lb/> fungsweſen bei den Baugewerken in ähnlicher Weiſe, wie nach gegen-<lb/> wärtiger Verordnung, geordnet iſt, und welche den dieſſeitigen <hi rendition="#g">ge-<lb/> prüften</hi> Bauhandwerkern rückſichtlich des ſelbſtſtändigen Gewerbsbe-<lb/> triebs jenſeits der Grenze die nämliche Vergünſtigung zugeſtehen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 13.</head><lb/> <p>Jnländiſchen Maurern und Zimmerleuten, welche das<lb/> Meiſterrecht bereits beſitzen, die aber, ihres beſſern Fortkommens we-<lb/> gen, die Eigenſchaft als geprüfte Bauhandwerker nachträglich zu er-<lb/> langen wünſchen, ſteht es jeder Zeit frei, ſich bei der Prüfungskom-<lb/> miſſion des Bezirks, zu welchem ihr Wohnort gehört, zur Prüfung<lb/> anzumelden, worauf dieſe mit denſelben zwar ohne die im §. 6. der<lb/> Jnnung vorbehaltene Konkurrenz bei Beurtheilung der Probearbeiten,<lb/> im Uebrigen aber in der nämlichen Maaße vorzunehmen iſt, wie ſol-<lb/> ches die gegenwärtige Verordnung und die dazu gehörige Jnſtruktion<lb/> hinſichtlich der einwerbenden Geſellen vorſchreibt.</p><lb/> <p>Die Fertigung der Probearbeiten kann bei derartigen Prüfun-<lb/> gen, nicht minder bei denen ausländiſcher Bauhandwerker, nach dem<lb/> Wunſche des zu Prüfenden, am Orte der Prüfungskommiſſion erfol-<lb/> gen, welchen Falls der erſtere für ein geeignetes Lokal und deſſen<lb/> Heizung und Beleuchtung auf eigene Koſten zu ſorgen, auch den von<lb/> der Kommiſſion in Anſehung der Aufſichtsführung zu treffenden Vor-<lb/> ſchriften ſich zu unterwerfen hat.</p><lb/> <p>Auf die zünftige Gewerbsberechtigung ſolcher inländiſcher Mei-<lb/> ſter bleibt der etwaige ungünſtige Ausfall der Prüfung ohne Einfluß.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 14.</head><lb/> <p>Um auch den Mühlenzeugarbeitern, ſowie den Brunnen-<lb/> und Röhrmeiſtern die Gelegenheit zu verſchaffen, durch eine vor einer<lb/> öffentlichen Behörde zu beſtehende Prüfung über ihre Befähigung zur<lb/> ſelbſtſtändigen Ausübung ihres Gewerbes ſich auszuweiſen, ſoll unter<lb/> dem Namen</p><lb/> <p>„Prüfungskommiſſion für mechaniſche Baugewerken‟</p><lb/> <p>eine beſondere Prüfungsbehörde errichtet werden. Bis auf Weiteres<lb/> hat dieſelbe ihren Sitz in <hi rendition="#g">Freiberg.</hi></p><lb/> <p>Sie iſt zuſammengeſetzt aus einem juriſtiſch befähigten Mitgliede<lb/> des Stadtraths zu Freiberg, als Vorſitzenden, aus einem theoretiſch<lb/> gebildeten Sachverſtändigen und einem zweiten Sachverſtändigen, wel-<lb/> cher, neben dem Beſitz theoretiſcher Kenntniſſe, zugleich als praktiſcher<lb/> Mechaniker befähigt ſein muß.</p><lb/> <p>Das vorſitzende Mitglied und deſſen Stellvertreter hat der Stadt-<lb/> rath zu Freiberg aus ſeiner Mitte zu wählen, während die Ernen-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [383/0393]
Auch kann von obiger Bedingung zu Gunſten der Unterthanen
ſolcher Nachbarſtaaten überhaupt abgeſehen werden, in denen das Prü-
fungsweſen bei den Baugewerken in ähnlicher Weiſe, wie nach gegen-
wärtiger Verordnung, geordnet iſt, und welche den dieſſeitigen ge-
prüften Bauhandwerkern rückſichtlich des ſelbſtſtändigen Gewerbsbe-
triebs jenſeits der Grenze die nämliche Vergünſtigung zugeſtehen.
§. 13.
Jnländiſchen Maurern und Zimmerleuten, welche das
Meiſterrecht bereits beſitzen, die aber, ihres beſſern Fortkommens we-
gen, die Eigenſchaft als geprüfte Bauhandwerker nachträglich zu er-
langen wünſchen, ſteht es jeder Zeit frei, ſich bei der Prüfungskom-
miſſion des Bezirks, zu welchem ihr Wohnort gehört, zur Prüfung
anzumelden, worauf dieſe mit denſelben zwar ohne die im §. 6. der
Jnnung vorbehaltene Konkurrenz bei Beurtheilung der Probearbeiten,
im Uebrigen aber in der nämlichen Maaße vorzunehmen iſt, wie ſol-
ches die gegenwärtige Verordnung und die dazu gehörige Jnſtruktion
hinſichtlich der einwerbenden Geſellen vorſchreibt.
Die Fertigung der Probearbeiten kann bei derartigen Prüfun-
gen, nicht minder bei denen ausländiſcher Bauhandwerker, nach dem
Wunſche des zu Prüfenden, am Orte der Prüfungskommiſſion erfol-
gen, welchen Falls der erſtere für ein geeignetes Lokal und deſſen
Heizung und Beleuchtung auf eigene Koſten zu ſorgen, auch den von
der Kommiſſion in Anſehung der Aufſichtsführung zu treffenden Vor-
ſchriften ſich zu unterwerfen hat.
Auf die zünftige Gewerbsberechtigung ſolcher inländiſcher Mei-
ſter bleibt der etwaige ungünſtige Ausfall der Prüfung ohne Einfluß.
§. 14.
Um auch den Mühlenzeugarbeitern, ſowie den Brunnen-
und Röhrmeiſtern die Gelegenheit zu verſchaffen, durch eine vor einer
öffentlichen Behörde zu beſtehende Prüfung über ihre Befähigung zur
ſelbſtſtändigen Ausübung ihres Gewerbes ſich auszuweiſen, ſoll unter
dem Namen
„Prüfungskommiſſion für mechaniſche Baugewerken‟
eine beſondere Prüfungsbehörde errichtet werden. Bis auf Weiteres
hat dieſelbe ihren Sitz in Freiberg.
Sie iſt zuſammengeſetzt aus einem juriſtiſch befähigten Mitgliede
des Stadtraths zu Freiberg, als Vorſitzenden, aus einem theoretiſch
gebildeten Sachverſtändigen und einem zweiten Sachverſtändigen, wel-
cher, neben dem Beſitz theoretiſcher Kenntniſſe, zugleich als praktiſcher
Mechaniker befähigt ſein muß.
Das vorſitzende Mitglied und deſſen Stellvertreter hat der Stadt-
rath zu Freiberg aus ſeiner Mitte zu wählen, während die Ernen-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |