Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.nung der übrigen und eines Stellvertreters für selbige vom Ministe- Die Prüfung besteht: 1) in der Anfertigung eines schriftlichen Planes, Risses und An- schlags über eine in das Gewerbsgebiet des zu Prüfenden gehö- rige technische Anlage; 2) in einer mündlichen Prüfung über die in das betreffende Fach einschlagenden theoretischen und praktischen Kenntnisse. Das Nähe hierüber enthält die der Verordnung unter B. bei- Die Prüfungen können zu jeder Zeit des Jahres stattfinden. Die Fertigung der Probearbeiten erfolgt am Sitze der Prü- Hinsichtlich der Art und Weise der mündlichen Prüfung, der Gegen einen Beschluß der Kommission, durch welchen ein Be- Da die Theilnahme an den Prüfungen für mechanische Bau- nung der übrigen und eines Stellvertreters für ſelbige vom Miniſte- Die Prüfung beſteht: 1) in der Anfertigung eines ſchriftlichen Planes, Riſſes und An- ſchlags über eine in das Gewerbsgebiet des zu Prüfenden gehö- rige techniſche Anlage; 2) in einer mündlichen Prüfung über die in das betreffende Fach einſchlagenden theoretiſchen und praktiſchen Kenntniſſe. Das Nähe hierüber enthält die der Verordnung unter B. bei- Die Prüfungen können zu jeder Zeit des Jahres ſtattfinden. Die Fertigung der Probearbeiten erfolgt am Sitze der Prü- Hinſichtlich der Art und Weiſe der mündlichen Prüfung, der Gegen einen Beſchluß der Kommiſſion, durch welchen ein Be- Da die Theilnahme an den Prüfungen für mechaniſche Bau- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0394" n="384"/> nung der übrigen und eines Stellvertreters für ſelbige vom Miniſte-<lb/> rium des Jnnern erfolgt.</p><lb/> <p>Die Prüfung beſteht:</p><lb/> <list> <item>1) in der Anfertigung eines ſchriftlichen Planes, Riſſes und An-<lb/> ſchlags über eine in das Gewerbsgebiet des zu Prüfenden gehö-<lb/> rige techniſche Anlage;</item><lb/> <item>2) in einer mündlichen Prüfung über die in das betreffende Fach<lb/> einſchlagenden theoretiſchen und praktiſchen Kenntniſſe.</item> </list><lb/> <p>Das Nähe hierüber enthält die der Verordnung unter <hi rendition="#aq">B.</hi> bei-<lb/> gedruckte Jnſtruktion.</p><lb/> <p>Die Prüfungen können zu jeder Zeit des Jahres ſtattfinden.<lb/> Die mechaniſchen Baugewerken, welche ſich denſelben unterwerfen wol-<lb/> len, haben ihre desfallſigen Anmeldungen unter der Adreſſe der Prü-<lb/> fungskommiſſion ſchriftlich einzuſenden oder auch bei dem Vorſitzenden<lb/> derſelben mündlich zu bewerkſtelligen, dabei das Gewerbe, über welches<lb/> ſie geprüft zu werden wünſchen, anzugeben und ſich hierauf der ſchrift-<lb/> lichen Vorladung zur Prüfung zu dem von der Kommiſſion zu be-<lb/> ſtimmenden Tage zu gewärtigen.</p><lb/> <p>Die Fertigung der Probearbeiten erfolgt am Sitze der Prü-<lb/> fungskommiſſion in einem dazu geeigneten Lokale und unter ange-<lb/> meſſener Beaufſichtigung. Nach Beendigung derſelben hat die Kom-<lb/> miſſion ſelbige zu prüfen und je nach dem Befunde darüber Beſchluß<lb/> zu faſſen, ob der Candidat zur mündlichen Prüfung zuzulaſſen, oder<lb/> ſofort zurückzuweiſen ſei.</p><lb/> <p>Hinſichtlich der Art und Weiſe der mündlichen Prüfung, der<lb/> Protokollführung, der auszuſtellenden Zeugniſſe und der Prüfungs-<lb/> gebühren gelten die einſchlagenden Beſtimmungen der §§. 8. 9 und 10.</p><lb/> <p>Gegen einen Beſchluß der Kommiſſion, durch welchen ein Be-<lb/> werber entweder von der mündlichen Prüfung zurückgewieſen, oder ihm<lb/> nach Erfolg der letztern das Prüfungszeugniß verſagt wird, findet<lb/> zwar kein Einwand ſtatt; es ſteht jedoch dem Betheiligten frei, ſich<lb/> nach Jahresfriſt zu einer neuen Prüfung anzumelden.</p><lb/> <p>Da die Theilnahme an den Prüfungen für mechaniſche Bau-<lb/> gewerke nicht, wie bei den zünftigen Baugewerken, eine gezwungene<lb/> iſt, ſondern in dem freien Willen der einzelnen Betheiligten beruht,<lb/> ſo bleibt zwar die Gewerbsberechtigung in den betreffenden Gewerbs-<lb/> zweigen von dem Beſtehen der Prüfung nach wie vor unabhängig.<lb/> Es gewährt aber die letztere denen, die ſich ihr mit Erfolg unterwor-<lb/> fen haben, den Vortheil, ſich <hi rendition="#g">geprüfte</hi> Mühlenbauer, Brunnen- und<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [384/0394]
nung der übrigen und eines Stellvertreters für ſelbige vom Miniſte-
rium des Jnnern erfolgt.
Die Prüfung beſteht:
1) in der Anfertigung eines ſchriftlichen Planes, Riſſes und An-
ſchlags über eine in das Gewerbsgebiet des zu Prüfenden gehö-
rige techniſche Anlage;
2) in einer mündlichen Prüfung über die in das betreffende Fach
einſchlagenden theoretiſchen und praktiſchen Kenntniſſe.
Das Nähe hierüber enthält die der Verordnung unter B. bei-
gedruckte Jnſtruktion.
Die Prüfungen können zu jeder Zeit des Jahres ſtattfinden.
Die mechaniſchen Baugewerken, welche ſich denſelben unterwerfen wol-
len, haben ihre desfallſigen Anmeldungen unter der Adreſſe der Prü-
fungskommiſſion ſchriftlich einzuſenden oder auch bei dem Vorſitzenden
derſelben mündlich zu bewerkſtelligen, dabei das Gewerbe, über welches
ſie geprüft zu werden wünſchen, anzugeben und ſich hierauf der ſchrift-
lichen Vorladung zur Prüfung zu dem von der Kommiſſion zu be-
ſtimmenden Tage zu gewärtigen.
Die Fertigung der Probearbeiten erfolgt am Sitze der Prü-
fungskommiſſion in einem dazu geeigneten Lokale und unter ange-
meſſener Beaufſichtigung. Nach Beendigung derſelben hat die Kom-
miſſion ſelbige zu prüfen und je nach dem Befunde darüber Beſchluß
zu faſſen, ob der Candidat zur mündlichen Prüfung zuzulaſſen, oder
ſofort zurückzuweiſen ſei.
Hinſichtlich der Art und Weiſe der mündlichen Prüfung, der
Protokollführung, der auszuſtellenden Zeugniſſe und der Prüfungs-
gebühren gelten die einſchlagenden Beſtimmungen der §§. 8. 9 und 10.
Gegen einen Beſchluß der Kommiſſion, durch welchen ein Be-
werber entweder von der mündlichen Prüfung zurückgewieſen, oder ihm
nach Erfolg der letztern das Prüfungszeugniß verſagt wird, findet
zwar kein Einwand ſtatt; es ſteht jedoch dem Betheiligten frei, ſich
nach Jahresfriſt zu einer neuen Prüfung anzumelden.
Da die Theilnahme an den Prüfungen für mechaniſche Bau-
gewerke nicht, wie bei den zünftigen Baugewerken, eine gezwungene
iſt, ſondern in dem freien Willen der einzelnen Betheiligten beruht,
ſo bleibt zwar die Gewerbsberechtigung in den betreffenden Gewerbs-
zweigen von dem Beſtehen der Prüfung nach wie vor unabhängig.
Es gewährt aber die letztere denen, die ſich ihr mit Erfolg unterwor-
fen haben, den Vortheil, ſich geprüfte Mühlenbauer, Brunnen- und
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |