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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.

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Röhrmeister u. s. w. benennen zu dürfen und sich dadurch der vorzugs-
weisen Beachtung der Behörden und des Publikums zu empfehlen.

§. 15.

Die näheren, auf die Zusammensetzung der einzelnen
Prüfungskommissionen und den Eintritt ihrer Wirksamkeit begüglichen
Verfügungen ergehen durch die Kreisdirektionen.


Friedrich August.
(LS) Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.


Jnstruktion der Prüfungskommissionen für Bauhandwerker.
§. 1.

Die Geschäfte der Prüfungskommissionen bestehen:

1) in der Annahme der Anmeldungen zu den Prüfungen (Verord-
nung §. 5.);
2) in der Stellung der Prüfungsaufgaben und deren Zufertigung
an die Betheiligten (ebendaselbst);
3) in der Beurtheilung der gefertigten Probearbeiten (§. 7.);
4) in der Vorladung der Prüfungscandidaten zur mündlichen Prü-
fung und der Vornahme der letztern (§. 8.);
5) in der Ertheilung der Prüfungszeugnisse (§. 9.).
§. 2.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die an ihn
gelangenden Anmeldungen, nachdem darüber zuvörderst das Nöthige
zum Prüfungsprotokoll (s. u. §. 10.) bemerkt worden ist, alsbald an
den der Kommission zugeordneten Architekten abzugeben, von welchem
die Prüfungsaufgaben vorläufig abzufassen und der Kommission in
Vorschlag zu bringen sind. Die endliche Feststellung derselben erfolgt
durch gemeinschaftlichen Beschluß der Kommission, die sich zu dem
Ende auf Einladung des Vorsitzenden so oft versammelt, als das
Bedürfniß der zur Erledigung vorliegenden Geschäfte es erheischt.

Es ist jedoch hierbei die Einrichtung jedesmal so zu treffen, daß
die Prüfungsaufgaben nicht später, als längstens 14 Tage nach dem
§. 5. der Verordnung bestimmten Schlußtermine für die Anmeldun-
gen in den Händen aller Betheiligten, auch der zuletzt Angemeldeten,
sich befinden.

§. 3.

Jn Ansehung der Prüfungsaufgaben selbst ist folgendes
zu beobachten:

Dieselben bestehen sowohl für Maurer- als Zimmergesellen,
1) entweder im Entwerfen und Zeichnen wichtiger Hauptstücke eines
Menzel, der praktische Maurer. 25

Röhrmeiſter u. ſ. w. benennen zu dürfen und ſich dadurch der vorzugs-
weiſen Beachtung der Behörden und des Publikums zu empfehlen.

§. 15.

Die näheren, auf die Zuſammenſetzung der einzelnen
Prüfungskommiſſionen und den Eintritt ihrer Wirkſamkeit begüglichen
Verfügungen ergehen durch die Kreisdirektionen.


Friedrich Auguſt.
(LS) Eduard Gottlob Noſtitz und Jänckendorf.


Jnſtruktion der Prüfungskommiſſionen für Bauhandwerker.
§. 1.

Die Geſchäfte der Prüfungskommiſſionen beſtehen:

1) in der Annahme der Anmeldungen zu den Prüfungen (Verord-
nung §. 5.);
2) in der Stellung der Prüfungsaufgaben und deren Zufertigung
an die Betheiligten (ebendaſelbſt);
3) in der Beurtheilung der gefertigten Probearbeiten (§. 7.);
4) in der Vorladung der Prüfungscandidaten zur mündlichen Prü-
fung und der Vornahme der letztern (§. 8.);
5) in der Ertheilung der Prüfungszeugniſſe (§. 9.).
§. 2.

Der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion hat die an ihn
gelangenden Anmeldungen, nachdem darüber zuvörderſt das Nöthige
zum Prüfungsprotokoll (ſ. u. §. 10.) bemerkt worden iſt, alsbald an
den der Kommiſſion zugeordneten Architekten abzugeben, von welchem
die Prüfungsaufgaben vorläufig abzufaſſen und der Kommiſſion in
Vorſchlag zu bringen ſind. Die endliche Feſtſtellung derſelben erfolgt
durch gemeinſchaftlichen Beſchluß der Kommiſſion, die ſich zu dem
Ende auf Einladung des Vorſitzenden ſo oft verſammelt, als das
Bedürfniß der zur Erledigung vorliegenden Geſchäfte es erheiſcht.

Es iſt jedoch hierbei die Einrichtung jedesmal ſo zu treffen, daß
die Prüfungsaufgaben nicht ſpäter, als längſtens 14 Tage nach dem
§. 5. der Verordnung beſtimmten Schlußtermine für die Anmeldun-
gen in den Händen aller Betheiligten, auch der zuletzt Angemeldeten,
ſich befinden.

§. 3.

Jn Anſehung der Prüfungsaufgaben ſelbſt iſt folgendes
zu beobachten:

Dieſelben beſtehen ſowohl für Maurer- als Zimmergeſellen,
1) entweder im Entwerfen und Zeichnen wichtiger Hauptſtücke eines
Menzel, der praktiſche Maurer. 25
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[385/0395] Röhrmeiſter u. ſ. w. benennen zu dürfen und ſich dadurch der vorzugs- weiſen Beachtung der Behörden und des Publikums zu empfehlen. §. 15. Die näheren, auf die Zuſammenſetzung der einzelnen Prüfungskommiſſionen und den Eintritt ihrer Wirkſamkeit begüglichen Verfügungen ergehen durch die Kreisdirektionen. Dresden, am 14. Januar 1842. Friedrich Auguſt. (LS) Eduard Gottlob Noſtitz und Jänckendorf. Jnſtruktion der Prüfungskommiſſionen für Bauhandwerker. §. 1. Die Geſchäfte der Prüfungskommiſſionen beſtehen: 1) in der Annahme der Anmeldungen zu den Prüfungen (Verord- nung §. 5.); 2) in der Stellung der Prüfungsaufgaben und deren Zufertigung an die Betheiligten (ebendaſelbſt); 3) in der Beurtheilung der gefertigten Probearbeiten (§. 7.); 4) in der Vorladung der Prüfungscandidaten zur mündlichen Prü- fung und der Vornahme der letztern (§. 8.); 5) in der Ertheilung der Prüfungszeugniſſe (§. 9.). §. 2. Der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion hat die an ihn gelangenden Anmeldungen, nachdem darüber zuvörderſt das Nöthige zum Prüfungsprotokoll (ſ. u. §. 10.) bemerkt worden iſt, alsbald an den der Kommiſſion zugeordneten Architekten abzugeben, von welchem die Prüfungsaufgaben vorläufig abzufaſſen und der Kommiſſion in Vorſchlag zu bringen ſind. Die endliche Feſtſtellung derſelben erfolgt durch gemeinſchaftlichen Beſchluß der Kommiſſion, die ſich zu dem Ende auf Einladung des Vorſitzenden ſo oft verſammelt, als das Bedürfniß der zur Erledigung vorliegenden Geſchäfte es erheiſcht. Es iſt jedoch hierbei die Einrichtung jedesmal ſo zu treffen, daß die Prüfungsaufgaben nicht ſpäter, als längſtens 14 Tage nach dem §. 5. der Verordnung beſtimmten Schlußtermine für die Anmeldun- gen in den Händen aller Betheiligten, auch der zuletzt Angemeldeten, ſich befinden. §. 3. Jn Anſehung der Prüfungsaufgaben ſelbſt iſt folgendes zu beobachten: Dieſelben beſtehen ſowohl für Maurer- als Zimmergeſellen, 1) entweder im Entwerfen und Zeichnen wichtiger Hauptſtücke eines Menzel, der praktiſche Maurer. 25

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Zitationshilfe: Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/395>, abgerufen am 24.11.2024.