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Meyer, Edmund: Alte Geschichte. Berlin, 1890 (= Leitfaden der Geschichte in Tabellenform, Bd. 1)

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Die Rechtsprechung erfolgt durch Einzelrichter bei kleineren Sachen,
sonst durch Richterkollegien; oft sind bei der Rechtsprechung auch
Laien beteiligt als Schöffen und Geschworene.

7. Die rechtlichen Beziehungen der Bürger unter einander werden
durch das Privatrecht, die der Bürger zum Staate oder der Staats-
gewalten (Behörden und so weiter) zu einander durch das öffentliche oder
Staatsrecht geregelt. Ein Teil des letzteren ist das Straf- oder Kri-
minalrecht
; zur Verfolgung strafbarer Handlungen, die das allgemeine
Wohl schädigen, sind in den modernen Staaten öffentliche Ankläger,
Staatsanwälte und ähnliche, bestellt; in den demokratischen Staaten des Alter-
tums konnte jeder Bürger als öffentlicher Ankläger auftreten.

Kriminalprozesse werden meist vor Geschworenen- (Schwur-)
Gerichten verhandelt, das heißt vor Gerichtshöfen, in denen nicht-rechtsgelehrten
Bürgern die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten zusteht.

Im Mittelalter und bis in das 19. Jahrhundert hinein wurde die Gerichtsbar-
keit von den Fürsten an Stadtgemeinden und Private (Gutsherren,
Klöster, Stifter und so weiter) als nutzbares Recht verliehen (sogenannte Patrimo-
nialgerichtsbarkeit
); die Beliehenen mussten einen rechtskundigen
Verwalter (Justitiar) anstellen. Die landesherrlichen Gerichte
bildeten für die Patrimonialgerichte die höhere Instanz.

8. Recht und Gesetze sind in allen Staaten anfangs nicht schriftlich
aufgezeichnet gewesen, sondern haben sich durch Übung und Überliefe-
rung erhalten: dies heisst das ungeschriebene oder Gewohnheits-
recht
. Jeder Bürger ist verpflichtet, die Gesetze seines Landes zu
kennen: 'ignorantia legis nocet'.

9. Hauptgrundsatz der modernen Staaten ist, dass alle Staats-
angehörige persönlich frei und vor dem Gesetze gleich sind.

3. In den ältesten monarchischen und aristokratischen Staaten findet sich
mehrfach das System der Kasten,1) das heißt sogenannter erblicher Berufs-
stände
(Priester, Krieger, Ackerbauer, Kaufleute, Handwerker und so weiter):
sie beruhen auf der mit wachsender Kultur sich steigernden Arbeitsteilung.
Noch heut unterscheidet man Adel, Bürger- und Bauernstand, die sich
aber durch politische Vorrechte nicht mehr unterscheiden. Der Adel
ist jedoch immer erblich; erst in neuerer Zeit hat man in einzelnen Staaten
(Bayern, Russland) einen Amts- oder Verdienstadel, der nicht erblich
ist, eingeführt, mit dem sich die römische Nobilität von 366 an vergleichen
lässt. Als eigentümlich muss der chinesische Verdienstadel hervorgehoben
werden, der auf Wissen und Gelehrsamkeit beruht. (Vgl. unten § 16,1.)
-- Früher waren auch Bürger- und Bauernstand als erbliche Stände unter-
schieden, wie in Preussen noch bis 1807.

Ausserhalb der politischen Volksgemeinde standen im Altertume, überall
rechtlos und als Sachen behandelt, die Sklaven2) , deren Stellung meist nur
die Sitte milderte. Im Mittelalter wurden aus den Sklaven die Leibeigenen
oder Hörigen, denen ein gewisser Rechtsschutz zur Seite stand.

§ 11.

Geht auf den untersten Kulturstufen die ganze Thätigkeit eines Volkes
zunächst auch nur darauf aus, die zu seiner Existenz nötigen Nahrungsmittel
zu finden, so wird doch gerade durch die Not der Erfindungsgeist angeregt

1) Vom portugiesischen casta = Geschlecht.
2) Der Name Sklav stammt aus dem Mittelalter und ist gleichbedeutend mit Slawe, da im
Mittelalter durch Krieg viele Slawen in die Knechtschaft des Abendlandes gerieten.

Die Rechtsprechung erfolgt durch Einzelrichter bei kleineren Sachen,
sonst durch Richterkollegien; oft sind bei der Rechtsprechung auch
Laien beteiligt als Schöffen und Geschworene.

7. Die rechtlichen Beziehungen der Bürger unter einander werden
durch das Privatrecht, die der Bürger zum Staate oder der Staats-
gewalten (Behörden und so weiter) zu einander durch das öffentliche oder
Staatsrecht geregelt. Ein Teil des letzteren ist das Straf- oder Kri-
minalrecht
; zur Verfolgung strafbarer Handlungen, die das allgemeine
Wohl schädigen, sind in den modernen Staaten öffentliche Ankläger,
Staatsanwälte und ähnliche, bestellt; in den demokratischen Staaten des Alter-
tums konnte jeder Bürger als öffentlicher Ankläger auftreten.

Kriminalprozesse werden meist vor Geschworenen- (Schwur-)
Gerichten verhandelt, das heißt vor Gerichtshöfen, in denen nicht-rechtsgelehrten
Bürgern die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten zusteht.

Im Mittelalter und bis in das 19. Jahrhundert hinein wurde die Gerichtsbar-
keit von den Fürsten an Stadtgemeinden und Private (Gutsherren,
Klöster, Stifter und so weiter) als nutzbares Recht verliehen (sogenannte Patrimo-
nialgerichtsbarkeit
); die Beliehenen muſsten einen rechtskundigen
Verwalter (Justitiar) anstellen. Die landesherrlichen Gerichte
bildeten für die Patrimonialgerichte die höhere Instanz.

8. Recht und Gesetze sind in allen Staaten anfangs nicht schriftlich
aufgezeichnet gewesen, sondern haben sich durch Übung und Überliefe-
rung erhalten: dies heiſst das ungeschriebene oder Gewohnheits-
recht
. Jeder Bürger ist verpflichtet, die Gesetze seines Landes zu
kennen: ‘ignorantia legis nocet'.

9. Hauptgrundsatz der modernen Staaten ist, daſs alle Staats-
angehörige persönlich frei und vor dem Gesetze gleich sind.

3. In den ältesten monarchischen und aristokratischen Staaten findet sich
mehrfach das System der Kasten,1) das heißt sogenannter erblicher Berufs-
stände
(Priester, Krieger, Ackerbauer, Kaufleute, Handwerker und so weiter):
sie beruhen auf der mit wachsender Kultur sich steigernden Arbeitsteilung.
Noch heut unterscheidet man Adel, Bürger- und Bauernstand, die sich
aber durch politische Vorrechte nicht mehr unterscheiden. Der Adel
ist jedoch immer erblich; erst in neuerer Zeit hat man in einzelnen Staaten
(Bayern, Ruſsland) einen Amts- oder Verdienstadel, der nicht erblich
ist, eingeführt, mit dem sich die römische Nobilität von 366 an vergleichen
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werden, der auf Wissen und Gelehrsamkeit beruht. (Vgl. unten § 16,1.)
— Früher waren auch Bürger- und Bauernstand als erbliche Stände unter-
schieden, wie in Preuſsen noch bis 1807.

Auſserhalb der politischen Volksgemeinde standen im Altertume, überall
rechtlos und als Sachen behandelt, die Sklaven2) , deren Stellung meist nur
die Sitte milderte. Im Mittelalter wurden aus den Sklaven die Leibeigenen
oder Hörigen, denen ein gewisser Rechtsschutz zur Seite stand.

§ 11.

Geht auf den untersten Kulturstufen die ganze Thätigkeit eines Volkes
zunächst auch nur darauf aus, die zu seiner Existenz nötigen Nahrungsmittel
zu finden, so wird doch gerade durch die Not der Erfindungsgeist angeregt

1) Vom portugiesischen casta = Geschlecht.
2) Der Name Sklav stammt aus dem Mittelalter und ist gleichbedeutend mit Slawe, da im
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[— 11 —/0021] Die Rechtsprechung erfolgt durch Einzelrichter bei kleineren Sachen, sonst durch Richterkollegien; oft sind bei der Rechtsprechung auch Laien beteiligt als Schöffen und Geschworene. 7. Die rechtlichen Beziehungen der Bürger unter einander werden durch das Privatrecht, die der Bürger zum Staate oder der Staats- gewalten (Behörden u. s. w.) zu einander durch das öffentliche oder Staatsrecht geregelt. Ein Teil des letzteren ist das Straf- oder Kri- minalrecht; zur Verfolgung strafbarer Handlungen, die das allgemeine Wohl schädigen, sind in den modernen Staaten öffentliche Ankläger, Staatsanwälte u. ä., bestellt; in den demokratischen Staaten des Alter- tums konnte jeder Bürger als öffentlicher Ankläger auftreten. Kriminalprozesse werden meist vor Geschworenen- (Schwur-) Gerichten verhandelt, d. h. vor Gerichtshöfen, in denen nicht-rechtsgelehrten Bürgern die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten zusteht. Im Mittelalter und bis in das 19. Jh. hinein wurde die Gerichtsbar- keit von den Fürsten an Stadtgemeinden und Private (Gutsherren, Klöster, Stifter u. s. w.) als nutzbares Recht verliehen (sog. Patrimo- nialgerichtsbarkeit); die Beliehenen muſsten einen rechtskundigen Verwalter (Justitiar) anstellen. Die landesherrlichen Gerichte bildeten für die Patrimonialgerichte die höhere Instanz. 8. Recht und Gesetze sind in allen Staaten anfangs nicht schriftlich aufgezeichnet gewesen, sondern haben sich durch Übung und Überliefe- rung erhalten: dies heiſst das ungeschriebene oder Gewohnheits- recht. Jeder Bürger ist verpflichtet, die Gesetze seines Landes zu kennen: ‘ignorantia legis nocet'. 9. Hauptgrundsatz der modernen Staaten ist, daſs alle Staats- angehörige persönlich frei und vor dem Gesetze gleich sind. 3. In den ältesten monarchischen und aristokratischen Staaten findet sich mehrfach das System der Kasten, 1) d. h. sogenannter erblicher Berufs- stände (Priester, Krieger, Ackerbauer, Kaufleute, Handwerker u. s. w.): sie beruhen auf der mit wachsender Kultur sich steigernden Arbeitsteilung. Noch heut unterscheidet man Adel, Bürger- und Bauernstand, die sich aber durch politische Vorrechte nicht mehr unterscheiden. Der Adel ist jedoch immer erblich; erst in neuerer Zeit hat man in einzelnen Staaten (Bayern, Ruſsland) einen Amts- oder Verdienstadel, der nicht erblich ist, eingeführt, mit dem sich die römische Nobilität von 366 an vergleichen läſst. Als eigentümlich muſs der chinesische Verdienstadel hervorgehoben werden, der auf Wissen und Gelehrsamkeit beruht. (Vgl. unten § 16,1.) — Früher waren auch Bürger- und Bauernstand als erbliche Stände unter- schieden, wie in Preuſsen noch bis 1807. Auſserhalb der politischen Volksgemeinde standen im Altertume, überall rechtlos und als Sachen behandelt, die Sklaven 2) , deren Stellung meist nur die Sitte milderte. Im Mittelalter wurden aus den Sklaven die Leibeigenen oder Hörigen, denen ein gewisser Rechtsschutz zur Seite stand. § 11. Geht auf den untersten Kulturstufen die ganze Thätigkeit eines Volkes zunächst auch nur darauf aus, die zu seiner Existenz nötigen Nahrungsmittel zu finden, so wird doch gerade durch die Not der Erfindungsgeist angeregt 1) Vom portugies. casta = Geschlecht. 2) Der Name Sklav stammt aus dem Mittelalter und ist gleichbedeutend mit Slawe, da im Mittelalter durch Krieg viele Slawen in die Knechtschaft des Abendlandes gerieten.

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Zitationshilfe: Meyer, Edmund: Alte Geschichte. Berlin, 1890 (= Leitfaden der Geschichte in Tabellenform, Bd. 1), S. — 11 —. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/meyer_geschichte_1890/21>, abgerufen am 21.11.2024.