Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665.Auch die confilscirten verkauffte oder verschekte Deposita. Der Gülische Success ons-streit/ wo er nicht gütlich beigelegt werden köndte/ solte durch ordenlichen Proceß ausgeführet werden. 5. Wegen der Gravaminum und beschwerungen/ so zu disem Krieg ursach gegeben/ vergliche man sich folgender gestalt: 1. Der Passauische Vertrag und der darauf 1555. folgender Religions-Frid/ wie derselbe erstlich zu Augspurg 1566. und hernach vilmals bestättiget/ blibe bej seinen Würden und Kräfften unverbrüchlich. 2. Der Termin/ von welchem an die Restitution in Geistlichen und Weltlichen zurechnen / solte sein den 1. Januar. 1624. und solte alles in den Stand/ wie es damahln gewesen / gebracht werden. Die Stätte Augspurg/ Dünkelspiel/ Biberach/ und Ravensburg/ solten jhre Gerechtigkeiten und Religions-übung behalten/ wie sie damaln gewesen. Die Rahts-Stellen/ und alle andere Aempter solten von bäiden Religionen Zugethanen in gleicher Zahl besezet werden. Ein jeder Theil solte seine Kirchen und Schulen verpflegen / und kein Theil das andere underdruken. In Sachen/ die Religion betreffend/ solten die meisten Stimmen nicht geachtet/ sondern der vertrag/ so 1589. und 1591. aufgerichtet / gehalten werden. Die Statt Thonawerth/ wann sie auf nächstkönfftigem Reichstag wurde frej erkannt werden/ solte jhrer Frejheit/ wie andere Reichs-Stätte geniessen. Doch aber solte diser Termin des 1624. Jahrs nichts benehmen den jenigen/ so sonsten in Amnistiam eingeschlossen weren. 3. Alle und jede Geistliche Güter solten den jenigen/ welche solche Anno 1624. innen gehabt/ eingeraumet werden. Wo aber ein Catholischer Bischoff oder Prälat: Oder auch ein Augspurgischer Confessions-zugethaner Bischoff oder Prelat die Religion endern wurde/ so hat solcher hiemit sein Recht an das Bisthumm oder Prelatur verlohren/ und solte hierin deme weichen/ welche die Capitel-Herren erwehlen wurden. 4. In allen Bistummen solten die Bischöffe nach den alten Rechten und Gewohnheiten erwehlet und postuliret werden: So fehrn solche den Reichs-Sazungen/ dem Passauischen Vertrag/ den Religions-Friden/ und insonderheit disem Vertrag/ den Religions-Friden / und insonderheit disem Vertrag gemäß weren. 5. Käiserl. Majestet blibe Jhr Recht/ wo sie das hätte/ die Bischöfe zu präsentiren: Doch solte diß also geschehen/ daß/ wann einer der Augspurgischen Confession zugethaner Bischoff abgangen/ ein anderer derselben Religion präsentiret und an statt gesezet wurde. So solte auch die Päpstliche Confirmation/ und was dem anhienge/ der Augspurgischen Confessions-Verwandten Bischoffe nichts hindern. 6. Die erwehlt oder gepostulierte Bischöffe/ so der Augspurgischen Confession zugethan weren/ solten von der Käiserl. Majest. innerhalb Jahresfrist inverstiret werden/ und alle Gerechtigkeiten/ in Conventen und anderswo/ wie solche andere vor dem Religions-streit gehabt/ vollkömlich geniessen. Dieselben Geistliche der Augspurg. Confession zugethane Fürsten sollen erwehlete oder gepostulirte Erz-Bischöffe/ Aepte / sc. getituliret werden/ und jhren Siz zwischen den Geistlichen und Weltlichen haben. Auch die confilscirten verkauffte oder verschekte Deposita. Der Gülische Success ons-streit/ wo er nicht gütlich beigelegt werden köndte/ solte durch ordenlichen Proceß ausgeführet werden. 5. Wegen der Gravaminum und beschwerungen/ so zu disem Krieg ursach gegeben/ vergliche man sich folgender gestalt: 1. Der Passauische Vertrag und der darauf 1555. folgender Religions-Frid/ wie derselbe erstlich zu Augspurg 1566. und hernach vilmals bestättiget/ blibe bej seinen Würden und Kräfften unverbrüchlich. 2. Der Termin/ von welchem an die Restitution in Geistlichen und Weltlichen zurechnen / solte sein den 1. Januar. 1624. und solte alles in den Stand/ wie es damahln gewesen / gebracht werden. Die Stätte Augspurg/ Dünkelspiel/ Biberach/ und Ravensburg/ solten jhre Gerechtigkeiten und Religions-übung behalten/ wie sie damaln gewesen. Die Rahts-Stellen/ und alle andere Aempter solten von bäiden Religionen Zugethanen in gleicher Zahl besezet werden. Ein jeder Theil solte seine Kirchen und Schulen verpflegen / und kein Theil das andere underdruken. In Sachen/ die Religion betreffend/ solten die meisten Stimmen nicht geachtet/ sondern der vertrag/ so 1589. und 1591. aufgerichtet / gehalten werden. Die Statt Thonawerth/ wann sie auf nächstkönfftigem Reichstag wurde frej erkannt werden/ solte jhrer Frejheit/ wie andere Reichs-Stätte geniessen. Doch aber solte diser Termin des 1624. Jahrs nichts benehmen den jenigen/ so sonsten in Amnistiam eingeschlossen weren. 3. Alle und jede Geistliche Güter solten den jenigen/ welche solche Anno 1624. innen gehabt/ eingeraumet werden. Wo aber ein Catholischer Bischoff oder Prälat: Oder auch ein Augspurgischer Confessions-zugethaner Bischoff oder Prelat die Religion endern wurde/ so hat solcher hiemit sein Recht an das Bisthum̃ oder Prelatur verlohren/ und solte hierin deme weichen/ welche die Capitel-Herren erwehlen wurden. 4. In allen Bistum̃en solten die Bischöffe nach den alten Rechten und Gewohnheiten erwehlet und postuliret werden: So fehrn solche den Reichs-Sazungen/ dem Passauischen Vertrag/ den Religions-Friden/ und insonderheit disem Vertrag/ den Religions-Friden / und insonderheit disem Vertrag gemäß weren. 5. Käiserl. Majestet blibe Jhr Recht/ wo sie das hätte/ die Bischöfe zu präsentiren: Doch solte diß also geschehen/ daß/ wañ einer der Augspurgischen Confession zugethaner Bischoff abgangen/ ein anderer derselben Religion präsentiret und an statt gesezet wurde. So solte auch die Päpstliche Confirmation/ und was dem anhienge/ der Augspurgischen Confessions-Verwandten Bischoffe nichts hindern. 6. Die erwehlt oder gepostulierte Bischöffe/ so der Augspurgischen Confession zugethan weren/ solten von der Käiserl. Majest. innerhalb Jahresfrist inverstiret werden/ und alle Gerechtigkeiten/ in Conventen und anderswo/ wie solche andere vor dem Religions-streit gehabt/ vollkömlich geniessen. Dieselben Geistliche der Augspurg. 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Die Stätte Augspurg/ Dünkelspiel/ Biberach/ und Ravensburg/ solten jhre Gerechtigkeiten und Religions-übung behalten/ wie sie damaln gewesen. Die Rahts-Stellen/ und alle andere Aempter solten von bäiden Religionen Zugethanen in gleicher Zahl besezet werden. Ein jeder Theil solte seine Kirchen und Schulen verpflegen / und kein Theil das andere underdruken. In Sachen/ die Religion betreffend/ solten die meisten Stimmen nicht geachtet/ sondern der vertrag/ so 1589. und 1591. aufgerichtet / gehalten werden. Die Statt Thonawerth/ wann sie auf nächstkönfftigem Reichstag wurde frej erkannt werden/ solte jhrer Frejheit/ wie andere Reichs-Stätte geniessen. Doch aber solte diser Termin des 1624. Jahrs nichts benehmen den jenigen/ so sonsten in Amnistiam eingeschlossen weren.</p> <p>3. Alle und jede Geistliche Güter solten den jenigen/ welche solche Anno 1624. innen gehabt/ eingeraumet werden. Wo aber ein Catholischer Bischoff oder Prälat: Oder auch ein Augspurgischer Confessions-zugethaner Bischoff oder Prelat die Religion endern wurde/ so hat solcher hiemit sein Recht an das Bisthum̃ oder Prelatur verlohren/ und solte hierin deme weichen/ welche die Capitel-Herren erwehlen wurden.</p> <p>4. In allen Bistum̃en solten die Bischöffe nach den alten Rechten und Gewohnheiten erwehlet und postuliret werden: So fehrn solche den Reichs-Sazungen/ dem Passauischen Vertrag/ den Religions-Friden/ und insonderheit disem Vertrag/ den Religions-Friden / und insonderheit disem Vertrag gemäß weren.</p> <p>5. Käiserl. Majestet blibe Jhr Recht/ wo sie das hätte/ die Bischöfe zu präsentiren: Doch solte diß also geschehen/ daß/ wañ einer der Augspurgischen Confession zugethaner Bischoff abgangen/ ein anderer derselben Religion präsentiret und an statt gesezet wurde. So solte auch die Päpstliche Confirmation/ und was dem anhienge/ der Augspurgischen Confessions-Verwandten Bischoffe nichts hindern.</p> <p>6. Die erwehlt oder gepostulierte Bischöffe/ so der Augspurgischen Confession zugethan weren/ solten von der Käiserl. Majest. innerhalb Jahresfrist inverstiret werden/ und alle Gerechtigkeiten/ in Conventen und anderswo/ wie solche andere vor dem Religions-streit gehabt/ vollkömlich geniessen. Dieselben Geistliche der Augspurg. Confession zugethane Fürsten sollen erwehlete oder gepostulirte Erz-Bischöffe/ Aepte / sc. getituliret werden/ und jhren Siz zwischen den Geistlichen und Weltlichen haben.</p> </div> </body> </text> </TEI> [442/0482]
Auch die confilscirten verkauffte oder verschekte Deposita. Der Gülische Success ons-streit/ wo er nicht gütlich beigelegt werden köndte/ solte durch ordenlichen Proceß ausgeführet werden.
5. Wegen der Gravaminum und beschwerungen/ so zu disem Krieg ursach gegeben/ vergliche man sich folgender gestalt:
1. Der Passauische Vertrag und der darauf 1555. folgender Religions-Frid/ wie derselbe erstlich zu Augspurg 1566. und hernach vilmals bestättiget/ blibe bej seinen Würden und Kräfften unverbrüchlich.
2. Der Termin/ von welchem an die Restitution in Geistlichen und Weltlichen zurechnen / solte sein den 1. Januar. 1624. und solte alles in den Stand/ wie es damahln gewesen / gebracht werden. Die Stätte Augspurg/ Dünkelspiel/ Biberach/ und Ravensburg/ solten jhre Gerechtigkeiten und Religions-übung behalten/ wie sie damaln gewesen. Die Rahts-Stellen/ und alle andere Aempter solten von bäiden Religionen Zugethanen in gleicher Zahl besezet werden. Ein jeder Theil solte seine Kirchen und Schulen verpflegen / und kein Theil das andere underdruken. In Sachen/ die Religion betreffend/ solten die meisten Stimmen nicht geachtet/ sondern der vertrag/ so 1589. und 1591. aufgerichtet / gehalten werden. Die Statt Thonawerth/ wann sie auf nächstkönfftigem Reichstag wurde frej erkannt werden/ solte jhrer Frejheit/ wie andere Reichs-Stätte geniessen. Doch aber solte diser Termin des 1624. Jahrs nichts benehmen den jenigen/ so sonsten in Amnistiam eingeschlossen weren.
3. Alle und jede Geistliche Güter solten den jenigen/ welche solche Anno 1624. innen gehabt/ eingeraumet werden. Wo aber ein Catholischer Bischoff oder Prälat: Oder auch ein Augspurgischer Confessions-zugethaner Bischoff oder Prelat die Religion endern wurde/ so hat solcher hiemit sein Recht an das Bisthum̃ oder Prelatur verlohren/ und solte hierin deme weichen/ welche die Capitel-Herren erwehlen wurden.
4. In allen Bistum̃en solten die Bischöffe nach den alten Rechten und Gewohnheiten erwehlet und postuliret werden: So fehrn solche den Reichs-Sazungen/ dem Passauischen Vertrag/ den Religions-Friden/ und insonderheit disem Vertrag/ den Religions-Friden / und insonderheit disem Vertrag gemäß weren.
5. Käiserl. Majestet blibe Jhr Recht/ wo sie das hätte/ die Bischöfe zu präsentiren: Doch solte diß also geschehen/ daß/ wañ einer der Augspurgischen Confession zugethaner Bischoff abgangen/ ein anderer derselben Religion präsentiret und an statt gesezet wurde. So solte auch die Päpstliche Confirmation/ und was dem anhienge/ der Augspurgischen Confessions-Verwandten Bischoffe nichts hindern.
6. Die erwehlt oder gepostulierte Bischöffe/ so der Augspurgischen Confession zugethan weren/ solten von der Käiserl. Majest. innerhalb Jahresfrist inverstiret werden/ und alle Gerechtigkeiten/ in Conventen und anderswo/ wie solche andere vor dem Religions-streit gehabt/ vollkömlich geniessen. Dieselben Geistliche der Augspurg. Confession zugethane Fürsten sollen erwehlete oder gepostulirte Erz-Bischöffe/ Aepte / sc. getituliret werden/ und jhren Siz zwischen den Geistlichen und Weltlichen haben.
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