Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665.7. Wie vil Catholische oder der Augspurgischen Confession zugethane Capitel-Herren oder Canonici den 1. Januarij 1624. jrgendswo gewesen: So vil solten von jeder Religion der abgehenden nachgesezet werden. In bäider Religion zugethanen Bisthümmern/ solte die übung derselben in den Standt/ in welchem sie Anno 1624. gewesen/ gesezet werden. 8. Mit den jenigen Geistlichen Stifftern aber/ welche der Kron Schweden zur Satisfaction / oder andern zum abtrag überlassen wurden/ solte nach untengemelten Vergleich verfahren werden. 9. Was vor Stiffter/ Collegia/ Ballejen/ Commenthurejen/ Kirchen/ Schulen/ Spitäle oder andere Geistliche Güter ein Fürst oder Stand des Reichs (Er were Catholische oder der Augspurgischen Confession zugethan) den 1. Januar: 1624. innen gehabt/ denen solten solche wider eingeräumet/ und hierinnen kein Theil von dem andern turbiret werden. 10. Der freje Adel könnte sich des Religions-Fridens/ und dises Vertrags/ gleich wie andere Stände des Reichs/ in frejer üung der Religion/ so weit jhr Gebiet reichte / ungehindert gebrauchen. 11. Alle freije Reichs-Stätte (und insonderheit Augspurg/ Dünkelspiel/ Ravensburg und Kauff-Bäjern /) solten so wol im Religions-als Politischen Wesen in den Stand/ wie es den 1. Januar. 1624. gewesen/ versezet/ und darinnen ruhig gelassen werden. Vnd wo bejde Religionen üblich/ da solte kein Theil das ander beunruhigen/ oder molestiren: sondern fridlich bej einander leben. Doch solte diser Punct nicht derogiren dem jenigen/ was von Augspurg/ Dünkelspiel/ Biberach und Ravenspurg droben absonderlich verglichen. 12. Den jenigen der Augspurgischen Confession zugethanen Land sassen oder Vnderthanen / so den Catholischen unmittelbaren Ständen underworffen weren/ solte die freje übung jhrer Religion also/ wie sie Anno 1624. gewesen/ in allem frej und zugelassen sejn. Vnd disem solten keinerlej Verträge jchtwas benehmen. Welche Vnderthanen aber Anno 1624 die freje Religions-übung nicht gehabt/ und doch under der andern Religion zugethanen Obrigkeit wohneten: So solte dannoch solchen (es sejen Augspurgische Confessions-Verwandte Vnderthanen under Catholischer Herrschafft: Oder Catholische Vnderthanen under Augspurgischer Confessions-Zugethaner Herrschafft) zugelassen sejn/ daß sie jhre Religion in den Häusern ungehindert üben/ auch sonst anderswo den offentlichen Gottes dienst sicher abwarten/ und ihre Kinder entweder zu Haus oder sonsten underrichten lassen möchten. Eben dise freje übung solte auch denen verbleiben/ welche nach disem von einer oder andern Religion abtretten wurden. Vnd solche solten gleich den andern derselben Herrschafft Vnderthanen/ alle Gerechtigkeiten und Frejheiten ohne abbruch geniessen. Wann aber ein Vnderthan/ so die Religion nach disem endern wurde/ aus dem Lande weg ziehen wolte oder solte: So möchte ein solcher seine Güter verkauffen/ oder behalten / und durch seine Diener verwalten lassen/ auch sicher dieselben nach seinem gefallen besuchen. Den jenigen/ so auszuweichen befohlen wurde/ wie auch den Exulirenden (so sie die Religion nach dem 1624. Jahr und noch für dem Fridensschluß geendert /) solte bis zu jhrem Abzug 5. jar 7. Wie vil Catholische oder der Augspurgischen Confession zugethane Capitel-Herren oder Canonici den 1. Januarij 1624. jrgendswo gewesen: So vil solten von jeder Religion der abgehenden nachgesezet werden. In bäider Religion zugethanen Bisthümmern/ solte die übung derselben in den Standt/ in welchem sie Anno 1624. gewesen/ gesezet werden. 8. Mit den jenigen Geistlichen Stifftern aber/ welche der Kron Schweden zur Satisfaction / oder andern zum abtrag überlassen wurden/ solte nach untengemelten Vergleich verfahren werden. 9. Was vor Stiffter/ Collegia/ Ballejen/ Commenthurejen/ Kirchen/ Schulen/ Spitäle oder andere Geistliche Güter ein Fürst oder Stand des Reichs (Er were Catholische oder der Augspurgischen Confession zugethan) den 1. Januar: 1624. innen gehabt/ denen solten solche wider eingeräumet/ und hierinnen kein Theil von dem andern turbiret werden. 10. Der freje Adel könnte sich des Religions-Fridens/ und dises Vertrags/ gleich wie andere Stände des Reichs/ in frejer üung der Religion/ so weit jhr Gebiet reichte / ungehindert gebrauchen. 11. Alle freije Reichs-Stätte (und insonderheit Augspurg/ Dünkelspiel/ Ravensburg und Kauff-Bäjern /) solten so wol im Religions-als Politischen Wesen in den Stand/ wie es den 1. Januar. 1624. gewesen/ versezet/ und darinnen ruhig gelassen werden. Vnd wo bejde Religionen üblich/ da solte kein Theil das ander beunruhigen/ oder molestiren: sondern fridlich bej einander leben. Doch solte diser Punct nicht derogiren dem jenigen/ was von Augspurg/ Dünkelspiel/ Biberach und Ravenspurg droben absonderlich verglichen. 12. Den jenigen der Augspurgischen Confession zugethanen Land sassen oder Vnderthanen / so den Catholischen unmittelbaren Ständen underworffen weren/ solte die freje übung jhrer Religion also/ wie sie Anno 1624. gewesen/ in allem frej und zugelassen sejn. Vnd disem solten keinerlej Verträge jchtwas benehmen. Welche Vnderthanen aber Anno 1624 die freje Religions-übung nicht gehabt/ und doch under der andern Religion zugethanen Obrigkeit wohneten: So solte dannoch solchen (es sejen Augspurgische Confessions-Verwandte Vnderthanen under Catholischer Herrschafft: Oder Catholische Vnderthanen under Augspurgischer Confessions-Zugethaner Herrschafft) zugelassen sejn/ daß sie jhre Religion in den Häusern ungehindert üben/ auch sonst anderswo den offentlichen Gottes dienst sicher abwarten/ und ihre Kinder entweder zu Haus oder sonsten underrichten lassen möchten. Eben dise freje übung solte auch denen verbleiben/ welche nach disem von einer oder andern Religion abtretten wurden. Vnd solche solten gleich den andern derselben Herrschafft Vnderthanen/ alle Gerechtigkeiten und Frejheiten ohne abbruch geniessen. Wañ aber ein Vnderthan/ so die Religion nach disem endern wurde/ aus dem Lande weg ziehen wolte oder solte: So möchte ein solcher seine Güter verkauffen/ oder behalten / und durch seine Diener verwalten lassen/ auch sicher dieselben nach seinem gefallen besuchen. Den jenigen/ so auszuweichen befohlen wurde/ wie auch den Exulirenden (so sie die Religion nach dem 1624. Jahr und noch für dem Fridensschluß geendert /) solte bis zu jhrem Abzug 5. jar <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0483" n="443"/> <p>7. Wie vil Catholische oder der Augspurgischen Confession zugethane Capitel-Herren oder Canonici den 1. Januarij 1624. jrgendswo gewesen: So vil solten von jeder Religion der abgehenden nachgesezet werden. In bäider Religion zugethanen Bisthümmern/ solte die übung derselben in den Standt/ in welchem sie Anno 1624. gewesen/ gesezet werden.</p> <p>8. 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Vnd wo bejde Religionen üblich/ da solte kein Theil das ander beunruhigen/ oder molestiren: sondern fridlich bej einander leben. Doch solte diser Punct nicht derogiren dem jenigen/ was von Augspurg/ Dünkelspiel/ Biberach und Ravenspurg droben absonderlich verglichen.</p> <p>12. Den jenigen der Augspurgischen Confession zugethanen Land sassen oder Vnderthanen / so den Catholischen unmittelbaren Ständen underworffen weren/ solte die freje übung jhrer Religion also/ wie sie Anno 1624. gewesen/ in allem frej und zugelassen sejn. Vnd disem solten keinerlej Verträge jchtwas benehmen. Welche Vnderthanen aber Anno 1624 die freje Religions-übung nicht gehabt/ und doch under der andern Religion zugethanen Obrigkeit wohneten: So solte dannoch solchen (es sejen Augspurgische Confessions-Verwandte Vnderthanen under Catholischer Herrschafft: Oder Catholische Vnderthanen under Augspurgischer Confessions-Zugethaner Herrschafft) zugelassen sejn/ daß sie jhre Religion in den Häusern ungehindert üben/ auch sonst anderswo den offentlichen Gottes dienst sicher abwarten/ und ihre Kinder entweder zu Haus oder sonsten underrichten lassen möchten. Eben dise freje übung solte auch denen verbleiben/ welche nach disem von einer oder andern Religion abtretten wurden. Vnd solche solten gleich den andern derselben Herrschafft Vnderthanen/ alle Gerechtigkeiten und Frejheiten ohne abbruch geniessen. Wañ aber ein Vnderthan/ so die Religion nach disem endern wurde/ aus dem Lande weg ziehen wolte oder solte: So möchte ein solcher seine Güter verkauffen/ oder behalten / und durch seine Diener verwalten lassen/ auch sicher dieselben nach seinem gefallen besuchen. Den jenigen/ so auszuweichen befohlen wurde/ wie auch den Exulirenden (so sie die Religion nach dem 1624. Jahr und noch für dem Fridensschluß geendert /) solte bis zu jhrem Abzug 5. jar </p> </div> </body> </text> </TEI> [443/0483]
7. Wie vil Catholische oder der Augspurgischen Confession zugethane Capitel-Herren oder Canonici den 1. Januarij 1624. jrgendswo gewesen: So vil solten von jeder Religion der abgehenden nachgesezet werden. In bäider Religion zugethanen Bisthümmern/ solte die übung derselben in den Standt/ in welchem sie Anno 1624. gewesen/ gesezet werden.
8. Mit den jenigen Geistlichen Stifftern aber/ welche der Kron Schweden zur Satisfaction / oder andern zum abtrag überlassen wurden/ solte nach untengemelten Vergleich verfahren werden.
9. Was vor Stiffter/ Collegia/ Ballejen/ Commenthurejen/ Kirchen/ Schulen/ Spitäle oder andere Geistliche Güter ein Fürst oder Stand des Reichs (Er were Catholische oder der Augspurgischen Confession zugethan) den 1. Januar: 1624. innen gehabt/ denen solten solche wider eingeräumet/ und hierinnen kein Theil von dem andern turbiret werden.
10. Der freje Adel könnte sich des Religions-Fridens/ und dises Vertrags/ gleich wie andere Stände des Reichs/ in frejer üung der Religion/ so weit jhr Gebiet reichte / ungehindert gebrauchen.
11. Alle freije Reichs-Stätte (und insonderheit Augspurg/ Dünkelspiel/ Ravensburg und Kauff-Bäjern /) solten so wol im Religions-als Politischen Wesen in den Stand/ wie es den 1. Januar. 1624. gewesen/ versezet/ und darinnen ruhig gelassen werden. Vnd wo bejde Religionen üblich/ da solte kein Theil das ander beunruhigen/ oder molestiren: sondern fridlich bej einander leben. Doch solte diser Punct nicht derogiren dem jenigen/ was von Augspurg/ Dünkelspiel/ Biberach und Ravenspurg droben absonderlich verglichen.
12. Den jenigen der Augspurgischen Confession zugethanen Land sassen oder Vnderthanen / so den Catholischen unmittelbaren Ständen underworffen weren/ solte die freje übung jhrer Religion also/ wie sie Anno 1624. gewesen/ in allem frej und zugelassen sejn. Vnd disem solten keinerlej Verträge jchtwas benehmen. Welche Vnderthanen aber Anno 1624 die freje Religions-übung nicht gehabt/ und doch under der andern Religion zugethanen Obrigkeit wohneten: So solte dannoch solchen (es sejen Augspurgische Confessions-Verwandte Vnderthanen under Catholischer Herrschafft: Oder Catholische Vnderthanen under Augspurgischer Confessions-Zugethaner Herrschafft) zugelassen sejn/ daß sie jhre Religion in den Häusern ungehindert üben/ auch sonst anderswo den offentlichen Gottes dienst sicher abwarten/ und ihre Kinder entweder zu Haus oder sonsten underrichten lassen möchten. Eben dise freje übung solte auch denen verbleiben/ welche nach disem von einer oder andern Religion abtretten wurden. Vnd solche solten gleich den andern derselben Herrschafft Vnderthanen/ alle Gerechtigkeiten und Frejheiten ohne abbruch geniessen. Wañ aber ein Vnderthan/ so die Religion nach disem endern wurde/ aus dem Lande weg ziehen wolte oder solte: So möchte ein solcher seine Güter verkauffen/ oder behalten / und durch seine Diener verwalten lassen/ auch sicher dieselben nach seinem gefallen besuchen. Den jenigen/ so auszuweichen befohlen wurde/ wie auch den Exulirenden (so sie die Religion nach dem 1624. Jahr und noch für dem Fridensschluß geendert /) solte bis zu jhrem Abzug 5. jar
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