Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665.Zeit vergönnet sejn. Die aber/ so nach dem Fridensschluß die Religion endern/ nur 3. Jahr. Vnd solten solche Ausweichende in jhrem Abzug auff keinerlei weise graviret und verhindert werden. 13. Die Schlesischen Fürsten/ so der Augspurgischen Confession zugethan weren/ nemlich die herzogen von Brieg/ Ligniz/ Münsterberg und Oels/ wie auch die Statt Breßlau / bliben bej jhren alten Privilegien und der frejen Religions Vbung/ wie sie solche vor dem Krieg gehabt. Den Graffen aber/ Frejherren/ Edelleuthen und Vnderthanen/ deß übrigen Schlesien und Nider-Oesterreichs/ so der Augspurgischen confession zugethan weren/ wolte Käiserliche Majestät vergönnen/ daß sie jhrer Religions Vbung in der Nachbarschafft sicher bejwohnen möchten: Vnd dise/ wo sie nicht frejwillig wolten/ solten nicht emigiren. Es wolte auch Käiferliche Majestät den Augspurgischen Confessions-Verwandten in Schlesien 3. Kirchen zubauen vergönnen: nemlich zu Schweiniz/ Jaur und Gloggau. Doch solten solche ausser den Statt-Mauren gesezet werden. Vnd noch umm mehrere Religions-Frejheit/ wolte die Cron Schweden und die Stände des Reichs auf könfftgem Reichstag bej Kais. Maj. anhalten. 14. Es solte kein Stand aus etwan einer Lehensgerechtigkeit/ oder anderer Jurisdiction die Religion seiner Vnderthanen reformiren: Sondern solche solte sejn und bleiben/ wie sie Anno 1624. gewesen. 15. Mit den Einkunfften und Intraden der Geistlichen Güter sol te es bejderseits gehalten werden/ wie es im Religion-Friden verordnet: Vnd die jenigen Einkünffte/ so denen Augspurgischen Confessions-Verwandten Anno 1624. von den Catholischen gereichet worden / oder gereichet werden solten: Dieselben solten ohn alle Ausflucht jhnen widerumb gereichet werden: Vnd was sonsten vor Gerechtigkeit ein Theil zu der Zeit gehabt/ derselben solte es widerum fähig werden. 16. Die Geistliche Jurisdiction und das Kirchen-Regiment (bis der Religions-Streit bejgelegt wurde /) solte sich ausser eines Gebiete nit erstreken. Doch solten die Intraden bäiderseits/ wie Anno 1624. einbracht werden. So aber Anno 1624. ein Religions Verwandter über der andern Religion Zugethane einige Jurisdiction gehabt/ so solte dieselbe so weit geübet werden: so fern es der Religion nicht zuwider lieffe. In denen Stätten aber/ wo bejde Religionen üblich/ solte der Catholische Bischoff keine Jurisdiction über die Augspurgische Confessions-verwandten haben. 17. Kein Obrigkeit solte zulassen/ daß jemand wider den Passauischen Vertrag/ den Religion-Friden/ oder auch disen vergleich disputirte: So aber Streittigkeiten vorfallen möchten/ so solte solche nirgends/ als auf den Reichs-Versamlungen/ dennoch gütlich erörtert werden. 18. In den Ordinarz Conventen solte die Zahl der Deputirten von bejden Religionen gleich sejn. In Extraordinar-Commissionen/ wann der Streit under Augspurgischen Confessions-Verwandten allein/ solten dar zu der Augspurgischen Confessions Zugethane Commissarii deputirt werden: Vnd gleicher gestalt Catholische under den Catholischen. Wo aber der Streit zwüschen den Catholischen und den Augspurgischen Confessions Zugethanen / so solten die Commissarii von bejden Religionen in glei- Zeit vergönnet sejn. Die aber/ so nach dem Fridensschluß die Religion endern/ nur 3. Jahr. Vnd solten solche Ausweichende in jhrem Abzug auff keinerlei weise graviret und verhindert werden. 13. Die Schlesischen Fürsten/ so der Augspurgischen Confession zugethan weren/ nemlich die herzogen von Brieg/ Ligniz/ Münsterberg und Oels/ wie auch die Statt Breßlau / bliben bej jhren alten Privilegien und der frejen Religions Vbung/ wie sie solche vor dem Krieg gehabt. Den Graffen aber/ Frejherren/ Edelleuthen und Vnderthanen/ deß übrigen Schlesien und Nider-Oesterreichs/ so der Augspurgischen confession zugethan weren/ wolte Käiserliche Majestät vergönnen/ daß sie jhrer Religions Vbung in der Nachbarschafft sicher bejwohnen möchten: Vnd dise/ wo sie nicht frejwillig wolten/ solten nicht emigiren. Es wolte auch Käiferliche Majestät den Augspurgischen Confessions-Verwandten in Schlesien 3. Kirchen zubauen vergönnen: nemlich zu Schweiniz/ Jaur und Gloggau. Doch solten solche ausser den Statt-Mauren gesezet werden. Vnd noch um̃ mehrere Religions-Frejheit/ wolte die Cron Schweden und die Stände des Reichs auf könfftgem Reichstag bej Kais. Maj. anhalten. 14. Es solte kein Stand aus etwan einer Lehensgerechtigkeit/ oder anderer Jurisdiction die Religion seiner Vnderthanen reformiren: Sondern solche solte sejn und bleiben/ wie sie Anno 1624. gewesen. 15. Mit den Einkunfften und Intraden der Geistlichen Güter sol te es bejderseits gehalten werden/ wie es im Religion-Friden verordnet: Vnd die jenigen Einkünffte/ so denen Augspurgischen Confessions-Verwandten Anno 1624. von den Catholischen gereichet worden / oder gereichet werden solten: Dieselben solten ohn alle Ausflucht jhnen widerumb gereichet werden: Vnd was sonsten vor Gerechtigkeit ein Theil zu der Zeit gehabt/ derselben solte es widerum fähig werden. 16. Die Geistliche Jurisdiction und das Kirchen-Regiment (bis der Religions-Streit bejgelegt wurde /) solte sich ausser eines Gebiete nit erstreken. Doch solten die Intraden bäiderseits/ wie Anno 1624. einbracht werden. So aber Anno 1624. ein Religions Verwandter über der andern Religion Zugethane einige Jurisdiction gehabt/ so solte dieselbe so weit geübet werden: so fern es der Religion nicht zuwider lieffe. In denen Stätten aber/ wo bejde Religionen üblich/ solte der Catholische Bischoff keine Jurisdiction über die Augspurgische Confessions-verwandten haben. 17. Kein Obrigkeit solte zulassen/ daß jemand wider den Passauischen Vertrag/ den Religion-Friden/ oder auch disen vergleich disputirte: So aber Streittigkeiten vorfallen möchten/ so solte solche nirgends/ als auf den Reichs-Versamlungen/ dennoch gütlich erörtert werden. 18. In den Ordinarz Conventen solte die Zahl der Deputirten von bejden Religionen gleich sejn. In Extraordinar-Commissionen/ wann der Streit under Augspurgischen Confessions-Verwandten allein/ solten dar zu der Augspurgischen Confessions Zugethane Commissarii deputirt werden: Vnd gleicher gestalt Catholische under den Catholischen. Wo aber der Streit zwüschen den Catholischen und den Augspurgischen Confessions Zugethanen / so solten die Commissarii von bejden Religionen in glei- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0484" n="444"/> Zeit vergönnet sejn. Die aber/ so nach dem Fridensschluß die Religion endern/ nur 3. Jahr. Vnd solten solche Ausweichende in jhrem Abzug auff keinerlei weise graviret und verhindert werden.</p> <p>13. Die Schlesischen Fürsten/ so der Augspurgischen Confession zugethan weren/ nemlich die herzogen von Brieg/ Ligniz/ Münsterberg und Oels/ wie auch die Statt Breßlau / bliben bej jhren alten Privilegien und der frejen Religions Vbung/ wie sie solche vor dem Krieg gehabt. Den Graffen aber/ Frejherren/ Edelleuthen und Vnderthanen/ deß übrigen Schlesien und Nider-Oesterreichs/ so der Augspurgischen confession zugethan weren/ wolte Käiserliche Majestät vergönnen/ daß sie jhrer Religions Vbung in der Nachbarschafft sicher bejwohnen möchten: Vnd dise/ wo sie nicht frejwillig wolten/ solten nicht emigiren. Es wolte auch Käiferliche Majestät den Augspurgischen Confessions-Verwandten in Schlesien 3. Kirchen zubauen vergönnen: nemlich zu Schweiniz/ Jaur und Gloggau. Doch solten solche ausser den Statt-Mauren gesezet werden. Vnd noch um̃ mehrere Religions-Frejheit/ wolte die Cron Schweden und die Stände des Reichs auf könfftgem Reichstag bej Kais. Maj. anhalten.</p> <p>14. Es solte kein Stand aus etwan einer Lehensgerechtigkeit/ oder anderer Jurisdiction die Religion seiner Vnderthanen reformiren: Sondern solche solte sejn und bleiben/ wie sie Anno 1624. gewesen.</p> <p>15. Mit den Einkunfften und Intraden der Geistlichen Güter sol te es bejderseits gehalten werden/ wie es im Religion-Friden verordnet: Vnd die jenigen Einkünffte/ so denen Augspurgischen Confessions-Verwandten Anno 1624. von den Catholischen gereichet worden / oder gereichet werden solten: Dieselben solten ohn alle Ausflucht jhnen widerumb gereichet werden: Vnd was sonsten vor Gerechtigkeit ein Theil zu der Zeit gehabt/ derselben solte es widerum fähig werden.</p> <p>16. Die Geistliche Jurisdiction und das Kirchen-Regiment (bis der Religions-Streit bejgelegt wurde /) solte sich ausser eines Gebiete nit erstreken. Doch solten die Intraden bäiderseits/ wie Anno 1624. einbracht werden. So aber Anno 1624. ein Religions Verwandter über der andern Religion Zugethane einige Jurisdiction gehabt/ so solte dieselbe so weit geübet werden: so fern es der Religion nicht zuwider lieffe. In denen Stätten aber/ wo bejde Religionen üblich/ solte der Catholische Bischoff keine Jurisdiction über die Augspurgische Confessions-verwandten haben.</p> <p>17. Kein Obrigkeit solte zulassen/ daß jemand wider den Passauischen Vertrag/ den Religion-Friden/ oder auch disen vergleich disputirte: So aber Streittigkeiten vorfallen möchten/ so solte solche nirgends/ als auf den Reichs-Versamlungen/ dennoch gütlich erörtert werden.</p> <p>18. In den Ordinarz Conventen solte die Zahl der Deputirten von bejden Religionen gleich sejn. In Extraordinar-Commissionen/ wann der Streit under Augspurgischen Confessions-Verwandten allein/ solten dar zu der Augspurgischen Confessions Zugethane Commissarii deputirt werden: Vnd gleicher gestalt Catholische under den Catholischen. Wo aber der Streit zwüschen den Catholischen und den Augspurgischen Confessions Zugethanen / so solten die Commissarii von bejden Religionen in glei- </p> </div> </body> </text> </TEI> [444/0484]
Zeit vergönnet sejn. Die aber/ so nach dem Fridensschluß die Religion endern/ nur 3. Jahr. Vnd solten solche Ausweichende in jhrem Abzug auff keinerlei weise graviret und verhindert werden.
13. Die Schlesischen Fürsten/ so der Augspurgischen Confession zugethan weren/ nemlich die herzogen von Brieg/ Ligniz/ Münsterberg und Oels/ wie auch die Statt Breßlau / bliben bej jhren alten Privilegien und der frejen Religions Vbung/ wie sie solche vor dem Krieg gehabt. Den Graffen aber/ Frejherren/ Edelleuthen und Vnderthanen/ deß übrigen Schlesien und Nider-Oesterreichs/ so der Augspurgischen confession zugethan weren/ wolte Käiserliche Majestät vergönnen/ daß sie jhrer Religions Vbung in der Nachbarschafft sicher bejwohnen möchten: Vnd dise/ wo sie nicht frejwillig wolten/ solten nicht emigiren. Es wolte auch Käiferliche Majestät den Augspurgischen Confessions-Verwandten in Schlesien 3. Kirchen zubauen vergönnen: nemlich zu Schweiniz/ Jaur und Gloggau. Doch solten solche ausser den Statt-Mauren gesezet werden. Vnd noch um̃ mehrere Religions-Frejheit/ wolte die Cron Schweden und die Stände des Reichs auf könfftgem Reichstag bej Kais. Maj. anhalten.
14. Es solte kein Stand aus etwan einer Lehensgerechtigkeit/ oder anderer Jurisdiction die Religion seiner Vnderthanen reformiren: Sondern solche solte sejn und bleiben/ wie sie Anno 1624. gewesen.
15. Mit den Einkunfften und Intraden der Geistlichen Güter sol te es bejderseits gehalten werden/ wie es im Religion-Friden verordnet: Vnd die jenigen Einkünffte/ so denen Augspurgischen Confessions-Verwandten Anno 1624. von den Catholischen gereichet worden / oder gereichet werden solten: Dieselben solten ohn alle Ausflucht jhnen widerumb gereichet werden: Vnd was sonsten vor Gerechtigkeit ein Theil zu der Zeit gehabt/ derselben solte es widerum fähig werden.
16. Die Geistliche Jurisdiction und das Kirchen-Regiment (bis der Religions-Streit bejgelegt wurde /) solte sich ausser eines Gebiete nit erstreken. Doch solten die Intraden bäiderseits/ wie Anno 1624. einbracht werden. So aber Anno 1624. ein Religions Verwandter über der andern Religion Zugethane einige Jurisdiction gehabt/ so solte dieselbe so weit geübet werden: so fern es der Religion nicht zuwider lieffe. In denen Stätten aber/ wo bejde Religionen üblich/ solte der Catholische Bischoff keine Jurisdiction über die Augspurgische Confessions-verwandten haben.
17. Kein Obrigkeit solte zulassen/ daß jemand wider den Passauischen Vertrag/ den Religion-Friden/ oder auch disen vergleich disputirte: So aber Streittigkeiten vorfallen möchten/ so solte solche nirgends/ als auf den Reichs-Versamlungen/ dennoch gütlich erörtert werden.
18. In den Ordinarz Conventen solte die Zahl der Deputirten von bejden Religionen gleich sejn. In Extraordinar-Commissionen/ wann der Streit under Augspurgischen Confessions-Verwandten allein/ solten dar zu der Augspurgischen Confessions Zugethane Commissarii deputirt werden: Vnd gleicher gestalt Catholische under den Catholischen. Wo aber der Streit zwüschen den Catholischen und den Augspurgischen Confessions Zugethanen / so solten die Commissarii von bejden Religionen in glei-
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