Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665.

Bild:
<< vorherige Seite

und einschranken wollen/ daß es gleichsam allerdings in ihrem Arbitrio und willfuhr gestanden wäre/ um was sachen sie das Recht antretten wollen oder nicht/ darneben ihre abstanden wäre/ um was sachen sie das Recht antretten wollen oder nicht/ darneben ihre abgesandte auff der im Decembri 1655. zu Baden gehaltenen Tagleistung/ nach gethaner scharffer Protestation/ und undergemängten sehr nach denklichen worten/ von dannen abgereist/ und hiemit alle fehrnere gütliche handlung gestekt und abgeschnitten: inmittelst die loblichen fünt Ort sich der gemeinen Pässen und Orten/ Mellingen und Bremgarten/ durch eingelegte Commandanten versichert/ und mit andern gleiches vorgehabt. Als befinden wir daß ein lobliche statt Zürich auch ihrer seits zu vigiliren/ und vermittelst ergreiffung der waaffen ihrem gegenteil vorzukommen/ die sicher heit ihres Stands und das liebe Recht dadurch zu suchen/ genugsam befügt gewesen/ Consegventer ihnen der kosten/ billichen dingen nach/ von dem gegenteil von rechtswegen ersezt und abgetragen werden solle/ um so vil desto mehr/ weil vor der Ruptur eine lobliche statt Zürich durch ihr abgesandte sich austrukenlich erklärt/ des loblichen Orts Schweiz Religion Souuerainete/ und Judicatur nicht zu berühren noch anzufechten/ und darüber an dem Eidgnössischen Rechten zu erfahren begert/ ob nicht auff solches hin/ man ihnen des unbedingten Rechten zu gestehen schuldig seje? Mit erbietung in dergleichen fällen sich dem Rechten ebenmässig ohne beding und fürwort zu underwerffen/ durch welches alles aber das lobliche Ort Schweiz/ so wenig als durch abschikung einer gesandschafft aus Baden zum unbedingten Rechten und dessen antritt disponirt werden mögen/ sondern auff voriger meinung bis nach der Ruptur verharret/ und hiemit den krieg unwidersprechlich verursachet hat/ wie es dann die gesamte uninteressirte Ort loblicher Eidgnoßschafft von beiden Religionen ohne underscheid nach erfolgter Ruptur/ laut ihres zu Solothurn mit ein andern gemachten gemeinen abscheids/ und zwejer schreiben in aller nammen/ under loblicher Statt Solothurn Insigel / an beide lobliche stätt Zürich und Bern absonderlich abgangen/ auch also gefunden haben.

Was dann endlichen des Drittmans erlittene schäden anlangen und berühren thut[unleserliches Material] befinden wir/ daß der Fridensschluß nicht alle und jede beschädigte ohne underscheid zu klagen und restitution zu begeren zulast/ dann darinnen ein underscheid under den Prätendenten gemacht/ und allein die jenigen/ die bei disem kriegswesen nicht interessirt/ noch eintwederer Parthei anhängig gewesen/ und denen daß ihrige wider kriegsbräuch/ auch recht und billichkeit/ oder under wärendem anstand entfrömdet/ und sie sonsten beschädiget worden/ zum unparthejischen Rechten gewisen/ übriges was vorgangen mit der Amnesti bedekt/ und hiemit folgende Classes allerdings ab- und zu ruh gewisen werden: Erstlich die jenigen/ so eintwederer Parthei mit Burg-Schirm- und Land-Recht zugethan / oder in deren Terricorio begütert/ und an solchen ihren gütern schaden erlitten: zum andern die/ so in entwedirem theil Commandanten oder besazungen eingenommen oder begert. Viertens/ die jenegen gemeinen underthanen/ so entwederm theil sich widersezt/ und mit gewalt bezwungen werden müssen. Fünfftens/ die/ so aus den eroberten Orten ausgewichen / und sich dem jenigen/ so die Ort occupirt/ nicht underwerffen wollen. Sechstens die / welche den jenigen under deren gewalt/ schuz und schirm sie gerahten/ zu ihrer Subsistenz etwas von futter/ proviant/ und andern lebensmittlen contribu[unleserliches Material]rt und zugetragen/ sie könten dann/ daß ihnen restitution und ersazung versprochen worden / genugsam und glaubwürdig darthun und bescheinen: item/ welche etwas an ihre Salvaqvardien verwendet haben. Letstlich die jenigen/ deren haab und gut in wärendem krieg in ihrer feinden hände Jure Belli kommen/ und erst in währendem anstand verändert und abgeführt worden.

Die jenigen aber/ so in disen Classen nicht begriffen find/ und denen der Fridensschluß den zugang zum Rechten vergont und zugibt/ betreffend: könten selbige vorderist die gütig-

und einschranken wollen/ daß es gleichsam allerdings in ihrem Arbitrio und willfuhr gestanden wäre/ um was sachen sie das Recht antretten wollen oder nicht/ darneben ihre abstanden wäre/ um was sachen sie das Recht antretten wollen oder nicht/ darneben ihre abgesandte auff der im Decembri 1655. zu Baden gehaltenen Tagleistung/ nach gethaner scharffer Protestation/ und undergemängten sehr nach denklichen worten/ von dannen abgereist/ und hiemit alle fehrnere gütliche handlung gestekt und abgeschnitten: inmittelst die loblichen fünt Ort sich der gemeinen Pässen und Orten/ Mellingen und Bremgarten/ durch eingelegte Commandanten versichert/ und mit andern gleiches vorgehabt. Als befinden wir daß ein lobliche statt Zürich auch ihrer seits zu vigiliren/ und vermittelst ergreiffung der waaffen ihrem gegenteil vorzukommen/ die sicher heit ihres Stands und das liebe Recht dadurch zu suchen/ genugsam befügt gewesen/ Consegventer ihnen der kosten/ billichen dingen nach/ von dem gegenteil von rechtswegen ersezt und abgetragen werden solle/ um so vil desto mehr/ weil vor der Ruptur eine lobliche statt Zürich durch ihr abgesandte sich austrukenlich erklärt/ des loblichen Orts Schweiz Religion Souuerainete/ und Judicatur nicht zu berühren noch anzufechten/ und darüber an dem Eidgnössischen Rechten zu erfahren begert/ ob nicht auff solches hin/ man ihnen des unbedingten Rechten zu gestehen schuldig seje? Mit erbietung in dergleichen fällen sich dem Rechten ebenmässig ohne beding und fürwort zu underwerffen/ durch welches alles aber das lobliche Ort Schweiz/ so wenig als durch abschikung einer gesandschafft aus Baden zum unbedingten Rechten und dessen antritt disponirt werden mögen/ sondern auff voriger meinung bis nach der Ruptur verharret/ und hiemit den krieg unwidersprechlich verursachet hat/ wie es dann die gesamte uninteressirte Ort loblicher Eidgnoßschafft von beiden Religionen ohne underscheid nach erfolgter Ruptur/ laut ihres zu Solothurn mit ein andern gemachten gemeinen abscheids/ und zwejer schreiben in aller nammen/ under loblicher Statt Solothurn Insigel / an beide lobliche stätt Zürich und Bern absonderlich abgangen/ auch also gefunden haben.

Was dann endlichen des Drittmans erlittene schäden anlangen und berühren thut[unleserliches Material] befinden wir/ daß der Fridensschluß nicht alle und jede beschädigte ohne underscheid zu klagen und restitution zu begeren zulast/ dann darinnen ein underscheid under den Prätendenten gemacht/ und allein die jenigen/ die bei disem kriegswesen nicht interessirt/ noch eintwederer Parthei anhängig gewesen/ und denen daß ihrige wider kriegsbräuch/ auch recht und billichkeit/ oder under wärendem anstand entfrömdet/ und sie sonsten beschädiget worden/ zum unparthejischen Rechten gewisen/ übriges was vorgangen mit der Amnesti bedekt/ und hiemit folgende Classes allerdings ab- und zu ruh gewisen werden: Erstlich die jenigen/ so eintwederer Parthei mit Burg-Schirm- und Land-Recht zugethan / oder in deren Terricorio begütert/ und an solchen ihren gütern schaden erlitten: zum andern die/ so in entwedirem theil Commandanten oder besazungen eingenommen oder begert. Viertens/ die jenegen gemeinen underthanen/ so entwederm theil sich widersezt/ und mit gewalt bezwungen werden müssen. Fünfftens/ die/ so aus den eroberten Orten ausgewichen / und sich dem jenigen/ so die Ort occupirt/ nicht underwerffen wollen. Sechstens die / welche den jenigen under deren gewalt/ schuz und schirm sie gerahten/ zu ihrer Subsistenz etwas von futter/ proviant/ und andern lebensmittlen contribu[unleserliches Material]rt und zugetragen/ sie könten dann/ daß ihnen restitution und ersazung versprochen worden / genugsam und glaubwürdig darthun und bescheinen: item/ welche etwas an ihre Salvaqvardien verwendet haben. Letstlich die jenigen/ deren haab und gut in wärendem krieg in ihrer feinden hände Jure Belli kommen/ und erst in währendem anstand verändert und abgeführt worden.

Die jenigen aber/ so in disen Classen nicht begriffen find/ und denen der Fridensschluß den zugang zum Rechten vergont und zugibt/ betreffend: könten selbige vorderist die gütig-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0524" n="484"/>
und            einschranken wollen/ daß es gleichsam allerdings in ihrem Arbitrio und willfuhr gestanden            wäre/ um was sachen sie das Recht antretten wollen oder nicht/ darneben ihre abstanden            wäre/ um was sachen sie das Recht antretten wollen oder nicht/ darneben ihre abgesandte            auff der im Decembri 1655. zu Baden gehaltenen Tagleistung/ nach gethaner scharffer            Protestation/ und undergemängten sehr nach denklichen worten/ von dannen abgereist/ und            hiemit alle fehrnere gütliche handlung gestekt und abgeschnitten: inmittelst die loblichen            fünt Ort sich der gemeinen Pässen und Orten/ Mellingen und Bremgarten/ durch eingelegte            Commandanten versichert/ und mit andern gleiches vorgehabt. Als befinden wir daß ein            lobliche statt Zürich auch ihrer seits zu vigiliren/ und vermittelst ergreiffung der            waaffen ihrem gegenteil vorzukommen/ die sicher heit ihres Stands und das liebe Recht            dadurch zu suchen/ genugsam befügt gewesen/ Consegventer ihnen der kosten/ billichen            dingen nach/ von dem gegenteil von rechtswegen ersezt und abgetragen werden solle/ um so            vil desto mehr/ weil vor der Ruptur eine lobliche statt Zürich durch ihr abgesandte sich            austrukenlich erklärt/ des loblichen Orts Schweiz Religion Souuerainete/ und Judicatur            nicht zu berühren noch anzufechten/ und darüber an dem Eidgnössischen Rechten zu erfahren            begert/ ob nicht auff solches hin/ man ihnen des unbedingten Rechten zu gestehen            schuldig seje? Mit erbietung in dergleichen fällen sich dem Rechten ebenmässig ohne beding            und fürwort zu underwerffen/ durch welches alles aber das lobliche Ort Schweiz/ so wenig            als durch abschikung einer gesandschafft aus Baden zum unbedingten Rechten und dessen            antritt disponirt werden mögen/ sondern auff voriger meinung bis nach der Ruptur            verharret/ und hiemit den krieg unwidersprechlich verursachet hat/ wie es dann die            gesamte uninteressirte Ort loblicher Eidgnoßschafft von beiden Religionen ohne underscheid            nach erfolgter Ruptur/ laut ihres zu Solothurn mit ein andern gemachten gemeinen            abscheids/ und zwejer schreiben in aller nammen/ under loblicher Statt Solothurn Insigel           / an beide lobliche stätt Zürich und Bern absonderlich abgangen/ auch also gefunden            haben.</p>
        <p>Was dann endlichen des Drittmans erlittene schäden anlangen und berühren thut<gap reason="illegible"/> befinden            wir/ daß der Fridensschluß nicht alle und jede beschädigte ohne underscheid zu klagen und            restitution zu begeren zulast/ dann darinnen ein underscheid under den Prätendenten            gemacht/ und allein die jenigen/ die bei disem kriegswesen nicht interessirt/ noch            eintwederer Parthei anhängig gewesen/ und denen daß ihrige wider kriegsbräuch/ auch            recht und billichkeit/ oder under wärendem anstand entfrömdet/ und sie sonsten            beschädiget worden/ zum unparthejischen Rechten gewisen/ übriges was vorgangen mit der            Amnesti bedekt/ und hiemit folgende Classes allerdings ab- und zu ruh gewisen werden:            Erstlich die jenigen/ so eintwederer Parthei mit Burg-Schirm- und Land-Recht zugethan /            oder in deren Terricorio begütert/ und an solchen ihren gütern schaden erlitten: zum            andern die/ so in entwedirem theil Commandanten oder besazungen eingenommen oder begert.            Viertens/ die jenegen gemeinen underthanen/ so entwederm theil sich widersezt/ und mit            gewalt bezwungen werden müssen. Fünfftens/ die/ so aus den eroberten Orten ausgewichen /            und sich dem jenigen/ so die Ort occupirt/ nicht underwerffen wollen. Sechstens die /            welche den jenigen under deren gewalt/ schuz und schirm sie gerahten/ zu ihrer            Subsistenz etwas von futter/ proviant/ und andern lebensmittlen contribu<gap reason="illegible"/>rt und            zugetragen/ sie könten dann/ daß ihnen restitution und ersazung versprochen worden /            genugsam und glaubwürdig darthun und bescheinen: item/ welche etwas an ihre Salvaqvardien            verwendet haben. Letstlich die jenigen/ deren haab und gut in wärendem krieg in ihrer            feinden hände Jure Belli kommen/ und erst in währendem anstand verändert und abgeführt            worden.</p>
        <p>Die jenigen aber/ so in disen Classen nicht begriffen find/ und denen der Fridensschluß            den zugang zum Rechten vergont und zugibt/ betreffend: könten selbige vorderist die            gütig-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[484/0524] und einschranken wollen/ daß es gleichsam allerdings in ihrem Arbitrio und willfuhr gestanden wäre/ um was sachen sie das Recht antretten wollen oder nicht/ darneben ihre abstanden wäre/ um was sachen sie das Recht antretten wollen oder nicht/ darneben ihre abgesandte auff der im Decembri 1655. zu Baden gehaltenen Tagleistung/ nach gethaner scharffer Protestation/ und undergemängten sehr nach denklichen worten/ von dannen abgereist/ und hiemit alle fehrnere gütliche handlung gestekt und abgeschnitten: inmittelst die loblichen fünt Ort sich der gemeinen Pässen und Orten/ Mellingen und Bremgarten/ durch eingelegte Commandanten versichert/ und mit andern gleiches vorgehabt. Als befinden wir daß ein lobliche statt Zürich auch ihrer seits zu vigiliren/ und vermittelst ergreiffung der waaffen ihrem gegenteil vorzukommen/ die sicher heit ihres Stands und das liebe Recht dadurch zu suchen/ genugsam befügt gewesen/ Consegventer ihnen der kosten/ billichen dingen nach/ von dem gegenteil von rechtswegen ersezt und abgetragen werden solle/ um so vil desto mehr/ weil vor der Ruptur eine lobliche statt Zürich durch ihr abgesandte sich austrukenlich erklärt/ des loblichen Orts Schweiz Religion Souuerainete/ und Judicatur nicht zu berühren noch anzufechten/ und darüber an dem Eidgnössischen Rechten zu erfahren begert/ ob nicht auff solches hin/ man ihnen des unbedingten Rechten zu gestehen schuldig seje? Mit erbietung in dergleichen fällen sich dem Rechten ebenmässig ohne beding und fürwort zu underwerffen/ durch welches alles aber das lobliche Ort Schweiz/ so wenig als durch abschikung einer gesandschafft aus Baden zum unbedingten Rechten und dessen antritt disponirt werden mögen/ sondern auff voriger meinung bis nach der Ruptur verharret/ und hiemit den krieg unwidersprechlich verursachet hat/ wie es dann die gesamte uninteressirte Ort loblicher Eidgnoßschafft von beiden Religionen ohne underscheid nach erfolgter Ruptur/ laut ihres zu Solothurn mit ein andern gemachten gemeinen abscheids/ und zwejer schreiben in aller nammen/ under loblicher Statt Solothurn Insigel / an beide lobliche stätt Zürich und Bern absonderlich abgangen/ auch also gefunden haben. Was dann endlichen des Drittmans erlittene schäden anlangen und berühren thut_ befinden wir/ daß der Fridensschluß nicht alle und jede beschädigte ohne underscheid zu klagen und restitution zu begeren zulast/ dann darinnen ein underscheid under den Prätendenten gemacht/ und allein die jenigen/ die bei disem kriegswesen nicht interessirt/ noch eintwederer Parthei anhängig gewesen/ und denen daß ihrige wider kriegsbräuch/ auch recht und billichkeit/ oder under wärendem anstand entfrömdet/ und sie sonsten beschädiget worden/ zum unparthejischen Rechten gewisen/ übriges was vorgangen mit der Amnesti bedekt/ und hiemit folgende Classes allerdings ab- und zu ruh gewisen werden: Erstlich die jenigen/ so eintwederer Parthei mit Burg-Schirm- und Land-Recht zugethan / oder in deren Terricorio begütert/ und an solchen ihren gütern schaden erlitten: zum andern die/ so in entwedirem theil Commandanten oder besazungen eingenommen oder begert. Viertens/ die jenegen gemeinen underthanen/ so entwederm theil sich widersezt/ und mit gewalt bezwungen werden müssen. Fünfftens/ die/ so aus den eroberten Orten ausgewichen / und sich dem jenigen/ so die Ort occupirt/ nicht underwerffen wollen. Sechstens die / welche den jenigen under deren gewalt/ schuz und schirm sie gerahten/ zu ihrer Subsistenz etwas von futter/ proviant/ und andern lebensmittlen contribu_ rt und zugetragen/ sie könten dann/ daß ihnen restitution und ersazung versprochen worden / genugsam und glaubwürdig darthun und bescheinen: item/ welche etwas an ihre Salvaqvardien verwendet haben. Letstlich die jenigen/ deren haab und gut in wärendem krieg in ihrer feinden hände Jure Belli kommen/ und erst in währendem anstand verändert und abgeführt worden. Die jenigen aber/ so in disen Classen nicht begriffen find/ und denen der Fridensschluß den zugang zum Rechten vergont und zugibt/ betreffend: könten selbige vorderist die gütig-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/meyer_theatrum_1665
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/meyer_theatrum_1665/524
Zitationshilfe: Meyer, Leonhardt: Theatrum Historicvm [...] Erzehlung der fürnemsten und nuzlichsten Historien und Geschichten. Schaffhausen, 1665, S. 484. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/meyer_theatrum_1665/524>, abgerufen am 21.11.2024.