Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.wird. Tritt dieser Zeitpunkt ein, so soll es den Grenz-Kreisen, §. 4. Dasselbe Recht haben andere Grenz-Kreise, wo die §. 5. Eine der wichtigsten Aufgaben des Bundes bleibt es Abschnitt II. Von den Grundrechten des Deutschen Volks. §. 6. Das Bürgerrecht wird nicht geborenen Deutschen §. 7. Es giebt im Staate weder Standes-Unterschiede §. 8. Der Adel ist abgeschafft; der Gebrauch adliger Titel §. 9. Orden, so wie Titel, die nicht blos das Amt bezeich- §. 10. Die Freizügigkeit innerhalb Deutschlands und die §. 11. Das Eigenthum ist von allen die Freiheit desselben §. 12. Das Eigenthum kann nur aus Gründen des öffent- §. 13. Kein Soldat soll in Friedenszeiten ohne Einwilli- §. 14. Das Gesetz über persönliche Freiheit darf nur auf- wird. Tritt dieſer Zeitpunkt ein, ſo ſoll es den Grenz-Kreiſen, §. 4. Daſſelbe Recht haben andere Grenz-Kreiſe, wo die §. 5. Eine der wichtigſten Aufgaben des Bundes bleibt es Abſchnitt II. Von den Grundrechten des Deutſchen Volks. §. 6. Das Bürgerrecht wird nicht geborenen Deutſchen §. 7. Es giebt im Staate weder Standes-Unterſchiede §. 8. Der Adel iſt abgeſchafft; der Gebrauch adliger Titel §. 9. Orden, ſo wie Titel, die nicht blos das Amt bezeich- §. 10. Die Freizügigkeit innerhalb Deutſchlands und die §. 11. Das Eigenthum iſt von allen die Freiheit deſſelben §. 12. Das Eigenthum kann nur aus Gründen des öffent- §. 13. Kein Soldat ſoll in Friedenszeiten ohne Einwilli- §. 14. Das Geſetz über perſönliche Freiheit darf nur auf- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0140" n="130"/> wird. Tritt dieſer Zeitpunkt ein, ſo ſoll es den Grenz-Kreiſen,<lb/> in denen die polniſche Bevölkerung überwiegt, freiſtehen, ſich dem<lb/> neuen Staate anzuſchließen.</p><lb/> <p>§. 4. Daſſelbe Recht haben andere Grenz-Kreiſe, wo die<lb/> fremde Bevölkerung die Mehrzahl bildet, im Verhältniß zu den<lb/> Nachbarſtaaten. Doch ſind dann die Rechte auf Volksthümlich-<lb/> keit jedenfalls von beiden Seiten zu gewährleiſten.</p><lb/> <p>§. 5. Eine der wichtigſten Aufgaben des Bundes bleibt es<lb/> dagegen, ebenſo durch freundſchaftliche Uebereinkunft dahin zu wir-<lb/> ken, daß alle überwiegend Deutſchen Länder, wenn ſie es wün-<lb/> ſchen ſollten, mit dem Bunde vereinigt werden.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">Abſchnitt <hi rendition="#aq">II.</hi></hi><lb/> <hi rendition="#g">Von den Grundrechten des Deutſchen Volks.</hi> </head><lb/> <p>§. 6. Das Bürgerrecht wird nicht geborenen Deutſchen<lb/> durch die Geſetzgebung verliehen.</p><lb/> <p>§. 7. Es giebt im Staate weder Standes-Unterſchiede<lb/> noch Vorrechte. Alle Deutſche ſind vor dem Geſetze gleich.</p><lb/> <p>§. 8. Der Adel iſt abgeſchafft; der Gebrauch adliger Titel<lb/> und Bezeichnungen in öffentlichen Urkunden iſt unterſagt.</p><lb/> <p>§. 9. Orden, ſo wie Titel, die nicht blos das Amt bezeich-<lb/> nen, können nicht mehr ertheilt werden.</p><lb/> <p>§. 10. Die Freizügigkeit innerhalb Deutſchlands und die<lb/> Auswanderungsfreiheit iſt nicht beſchränkt. Abzugsgelder dürfen<lb/> nicht erhoben werden.</p><lb/> <p>§. 11. Das Eigenthum iſt von allen die Freiheit deſſelben<lb/> beſchränkenden Laſten zu befreien; die Lehnsabhängigkeit iſt<lb/> aufgehoben.</p><lb/> <p>§. 12. Das Eigenthum kann nur aus Gründen des öffent-<lb/> lichen Wohls gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenig-<lb/> ſtens vorläufig feſtzuſtellende Entſchädigung entzogen oder be-<lb/> ſchränkt werden.</p><lb/> <p>§. 13. Kein Soldat ſoll in Friedenszeiten ohne Einwilli-<lb/> gung des Eigenthümers in ſein Haus eingelagert werden, und<lb/> in Kriegszeiten nur in der durchs Geſetz vorgeſchriebenen Weiſe.</p><lb/> <p>§. 14. Das Geſetz über perſönliche Freiheit darf nur auf-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [130/0140]
wird. Tritt dieſer Zeitpunkt ein, ſo ſoll es den Grenz-Kreiſen,
in denen die polniſche Bevölkerung überwiegt, freiſtehen, ſich dem
neuen Staate anzuſchließen.
§. 4. Daſſelbe Recht haben andere Grenz-Kreiſe, wo die
fremde Bevölkerung die Mehrzahl bildet, im Verhältniß zu den
Nachbarſtaaten. Doch ſind dann die Rechte auf Volksthümlich-
keit jedenfalls von beiden Seiten zu gewährleiſten.
§. 5. Eine der wichtigſten Aufgaben des Bundes bleibt es
dagegen, ebenſo durch freundſchaftliche Uebereinkunft dahin zu wir-
ken, daß alle überwiegend Deutſchen Länder, wenn ſie es wün-
ſchen ſollten, mit dem Bunde vereinigt werden.
Abſchnitt II.
Von den Grundrechten des Deutſchen Volks.
§. 6. Das Bürgerrecht wird nicht geborenen Deutſchen
durch die Geſetzgebung verliehen.
§. 7. Es giebt im Staate weder Standes-Unterſchiede
noch Vorrechte. Alle Deutſche ſind vor dem Geſetze gleich.
§. 8. Der Adel iſt abgeſchafft; der Gebrauch adliger Titel
und Bezeichnungen in öffentlichen Urkunden iſt unterſagt.
§. 9. Orden, ſo wie Titel, die nicht blos das Amt bezeich-
nen, können nicht mehr ertheilt werden.
§. 10. Die Freizügigkeit innerhalb Deutſchlands und die
Auswanderungsfreiheit iſt nicht beſchränkt. Abzugsgelder dürfen
nicht erhoben werden.
§. 11. Das Eigenthum iſt von allen die Freiheit deſſelben
beſchränkenden Laſten zu befreien; die Lehnsabhängigkeit iſt
aufgehoben.
§. 12. Das Eigenthum kann nur aus Gründen des öffent-
lichen Wohls gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenig-
ſtens vorläufig feſtzuſtellende Entſchädigung entzogen oder be-
ſchränkt werden.
§. 13. Kein Soldat ſoll in Friedenszeiten ohne Einwilli-
gung des Eigenthümers in ſein Haus eingelagert werden, und
in Kriegszeiten nur in der durchs Geſetz vorgeſchriebenen Weiſe.
§. 14. Das Geſetz über perſönliche Freiheit darf nur auf-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |