Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.gehoben werden, wenn es die öffentliche Sicherheit bei Aufstän- §. 15. Niemand kann wider seinen Willen vor einen an- §. 16. Die Todesstrafe ist bei Staats-Verbrechen ab- §. 17. Die Strafe des bürgerlichen Todes und der Ver- §. 18. Wozu der Einzelne zu schwach ist, das veranstaltet §. 19. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe wird durch deren §. 20. Ein Familien-Rath tritt unter der Oberaufsicht der §. 21. Die Gemeinde zunächst und die höheren Verbände §. 22. Jeder Deutsche hat gleiches Recht zu allen Aemtern; §. 23. Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Das Gesetz 9 *
gehoben werden, wenn es die öffentliche Sicherheit bei Aufſtän- §. 15. Niemand kann wider ſeinen Willen vor einen an- §. 16. Die Todesſtrafe iſt bei Staats-Verbrechen ab- §. 17. Die Strafe des bürgerlichen Todes und der Ver- §. 18. Wozu der Einzelne zu ſchwach iſt, das veranſtaltet §. 19. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe wird durch deren §. 20. Ein Familien-Rath tritt unter der Oberaufſicht der §. 21. Die Gemeinde zunächſt und die höheren Verbände §. 22. Jeder Deutſche hat gleiches Recht zu allen Aemtern; §. 23. Das Briefgeheimniß iſt unverletzlich. Das Geſetz 9 *
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gehoben werden, wenn es die öffentliche Sicherheit bei Aufſtän-
den oder feindlichen Einfällen erfordert. Jſt die geſetzgebende
Gewalt nicht verſammelt, ſo muß ſie ſofort und zwar ſpäteſtens
auf den achten Tag zuſammenberufen werden, um ihre Zuſtimmung
dazu zu geben.
§. 15. Niemand kann wider ſeinen Willen vor einen an-
deren, als den im Geſetze beſtimmten Richter gezogen werden.
Gutsherrliche Gerichte, Ausnahme-Gerichte, und außerordentliche
Gerichte ſind unſtatthaft. Keine Strafe kann angedroht oder ver-
hängt werden, als in Gemäßheit eines Geſetzes.
§. 16. Die Todesſtrafe iſt bei Staats-Verbrechen ab-
geſchafft.
§. 17. Die Strafe des bürgerlichen Todes und der Ver-
mögens-Einziehung findet nicht Statt.
§. 18. Wozu der Einzelne zu ſchwach iſt, das veranſtaltet
die Familie; was die Familie nicht leiſten kann, beſorgt der
Verein der Standesgenoſſen; was der Verein nicht vermag, thut
die Gemeinde; der Kreis hilft aus, wo die Gemeinde ungenü-
gend iſt; wo der Kreis nicht ausreicht, tritt der Staat hinzu.
Der Bund iſt der höchſte Ausdruck für die brüderliche Hülfe,
welche alle Deutſche einander gewähren ſollen.
§. 19. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe wird durch deren
Abſchließung von dem dazu von der Staatsgeſetzgebung beſtimm-
ten bürgerlichen Beamten bedingt.
§. 20. Ein Familien-Rath tritt unter der Oberaufſicht der
Gemeinde-Gerichte in Wirkſamkeit.
§. 21. Die Gemeinde zunächſt und die höheren Verbände
der Reihe nach haben die Verpflichtung, innerhalb der Grenzen
ihrer Hülfsmittel, dem Arbeitsloſen Arbeit und dem Arbeitsun-
fähigen Unterſtützung und Ernährung zu gewähren, inſofern die
Familie und der Verein ſeiner Standesgenoſſen nicht dazu im
Stande iſt. Der Einzelne hat aber auch die Pflicht, zu arbeiten
und für ſeinen zukünftigen Lebensunterhalt Sorge zu tragen.
§. 22. Jeder Deutſche hat gleiches Recht zu allen Aemtern;
der Vorzug wird nur dem Verdienſte gegeben.
§. 23. Das Briefgeheimniß iſt unverletzlich. Das Geſetz
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